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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_757/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Robert Bühler, 
 
gegen 
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008; Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. August 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 8. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine Beschwerde betreffend die Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2008 ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 forderte das Verwaltungsgericht ihn mit eingeschriebener Sendung auf, bis spätestens 26. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Die Sendung wurde innert der am 19. Juli 2011 ablaufenden Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt und der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt. Am 3. August 2011 stellte X.________ ein Fristwiederherstellungsgesuch mit der Begründung, er habe sich vom 8. bis 29. Juli 2011 in Mazedonien aufgehalten, um an einer Beerdigung teilzunehmen. Mit Urteil vom 12. August 2011 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab; es trat auf die Beschwerde vom 8. Juli 2011 nicht ein. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen und auf die (kantonale) Beschwerde vom 8. Juli 2011 sei einzutreten. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). 
 
2.2 Nicht streitig ist vorliegend, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen ist und die rechtzeitige Nichtleistung des Vorschusses einen Nichteintretensentscheid rechtfertigt. Umstritten ist allein, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben sind. 
 
Gemäss § 36 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (lit. a), oder innert 10 Tagen (in abgaberechtlichen Streitigkeiten 30 Tagen) seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt (lit. b). Das Verwaltungsgericht hat einerseits festgehalten, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers über seinen Auslandaufenthalt nicht ausreichten, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun; darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein. Andererseits hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch die zweite kumulative Bedingung für eine Fristwiederherstellung (§ 36 Abs. 1 lit. b VRG) nicht erfüllt sei, habe doch der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht nachträglich geleistet, sondern dies nur für den Fall der Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs in Aussicht gestellt. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; es fehlt mithin offensichtlich an einer genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b). 
 
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller