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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_618/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. August 2011 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2011, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an G.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG abgelaufen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt, 
das das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese trotz gewährter Nachfrist einerseits nicht den Mindestanforderungen entsprechend verbessert und andererseits der eingeforderte Kostenvorschuss ebenso wenig geleistet worden sei, 
dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. August 2011 nicht mit diesen beiden, je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Begründungen, auseinandersetzt, 
dass dergestalt keine hinreichende sachbezogene Begründung vorliegt (vgl. ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff., S. 72, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel