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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_598/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte X.________ am 5. März 2009 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und zu einer Busse von Fr. 600.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 100.-- Schadenersatz (unter Vorbehalt der Nachklage) und von Fr. 1'000.-- Genugtuung an A.________. Auf (altrechtliche) Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Nidwalden am 3. Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Die von X.________ gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 13. Dezember 2010 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_743/2010). 
 
B.  
 
 Am 9. März 2015 ersuchte X.________ um Revision des obergerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 13. März 2015 übermittelte das Obergericht des Kantons Nidwalden das Revisionsgesuch zur Prüfung der Zuständigkeit dem Bundesgericht. Am 18. März 2015 sandte das Bundesgericht die Akten an das Obergericht zurück und erklärte dieses als zuständig, das Revisionsgesuch zu behandeln. Mit Entscheid vom 30. April 2015 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden nicht auf das Revisionsgesuch ein. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 30. April 2015 sei aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung des Revisionsgesuchs an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 ff. BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2010 sei an die Stelle ihres Urteils vom 3. Dezember 2009 getreten. Es fehle daher vor Obergericht an einem Anfechtungsobjekt für das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, dass auf das Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten wäre, wenn man die obergerichtliche Zuständigkeit bejahte. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners sei bereits im Hauptverfahren aktenkundig gewesen und stelle keine neue Tatsache beziehungsweise kein neues Beweismittel dar. Das Schreiben von Dr. B.________, worin dieser seine Aufgaben und sein Vorgehen hinsichtlich der Erstellung seines im Hauptverfahren relevanten ärztlichen Zeugnisses darlege und auf seine Schweigepflicht hinweise, enthalte keine neuen Tatsachen, die eine Revision rechtfertigten. Auch der Brief von Justizdirektor C.________ beinhalte lediglich allgemeine Ausführungen zum Strafverfahren und keine neuen, revisionsrelevanten Tatsachen. Dasselbe gelte für das Schreiben der Beschwerdegegnerin. Schliesslich stelle auch der Auszug aus dem Internet über die Vorgehensweise der Kriminalpolizei kein neues Beweismittel dar.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss im Wesentlichen vor, seine Verurteilung basiere einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners. Es sei übersehen worden, dass kein Sachbeweis für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten bestehe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit seinen Eingaben ans Bundesgericht vom 8. und 12. Juni 2015 ergänzt er im Grunde lediglich sein Revisionsgesuch vom 9. März 2015. Konkrete Anträge stellt er nicht. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
Die Beschwerde ist indessen auch in der Sache unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich ist und eine Verurteilung auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen kann. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners mittels Arztzeugnis dokumentiert sind. Wenn die Vorinstanz festhält, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente enthielten weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel, ist dies nicht zu beanstanden. Sie stuft das Revisionsgesuch zutreffend als offensichtlich unbegründet ein. 
Auf die Frage, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat, ist nach dem Vorstehenden nicht einzugehen. 
 
3.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe es treuwidrig unterlassen, ihm vor Erlass des Nichteintretensentscheids eine Frist zur Ergänzung seines Revisionsgesuchs zu setzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es obliegt dem Gesuchsteller, in seinem Revisionsbegehren im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. Das angerufene Gericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 412 StPO; Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 411 StPO). Nach seinem Revisionsgesuch vom 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer vier weitere Eingaben in dieser Sache ein. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2015, wonach die Zusammensetzung des Gerichts und weitere Anordnungen zum Verfahren den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit von der neuen Verfahrensleitung mitgeteilt würden, lässt sich keine Verpflichtung des Gerichts ableiten, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Ergänzung seines Gesuchs einzuräumen. Im Übrigen enthalten auch seine Eingaben ans Bundesgericht keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Solche wären indessen ohnehin nur beschränkt zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer