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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_453/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, 
vertreten durch das Polizeidepartement der Stadt Zürich, 
Statthalteramt Bezirk Zürich. 
 
Gegenstand 
Polizeidaten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juli 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 25. Juli 2016 eine Beschwerde von A.________ vom 18. Januar 2016 betreffend Polizeidaten ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2016 (Postaufgabe 19. September 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils (Art. 100 BGG). Die Beschwerdeführerin hat das angefochtene Urteil am 10. A ugust 2016 erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit aufgrund des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 BGG am 16. August 2016 zu laufen und endete somit am 14. September 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre auf den 12. September 2016 datierte Beschwerde gemäss dem Poststempel sowie dem Service der schweizerischen Post "EasyTrack" am 19. September 2016 um 22.16 Uhr bei der Post aufgegeben. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Beschwerde verspätet eingereicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich, dem Statthalteramt Bezirk Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli