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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_60/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Aeppli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. August 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Urteil vom 19. Januar 2016 eine Klage von B.________ (Beschwerdegegner) guthiess und A.________ (Beschwerdeführer) zur Zahlung von Fr. 8'282.-- nebst Zins verurteilte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2016 abwies; 
dass A.________ mit einer Eingabe in französischer Sprache vom 7. September 2016 erklärte, die beiden Entscheidungen mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass der Beschwerdeführer das Bundesgericht mit Eingabe vom 20. September 2016 ohne weitere Erläuterung bat, ihm die Korrespondenz in dieser Angelegenheit auf französisch zuzustellen; 
dass das Verfahren vor Bundesgericht in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG) und - nachdem auch die Verfahrensakten soweit erkennbar in deutscher Sprache verfasst sind - kein Grund dafür besteht, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen; 
dass auf die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG von vornherein insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie sich direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts richtet; 
dass der Streitwert die in Art. 74 Abs. 1 BGG vorgesehene Grenze nicht erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen somit nicht offen steht; 
dass die Eingabe demzufolge als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist (siehe Art. 113 BGG), mit der gemäss Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen), und sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90); 
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in seiner Eingabe ausführlich seine eigene Sicht der Streitsache unterbreitet und dabei auf umfangreiche Beschwerdebeilagen verweist, die der Rechtsanwalt der Gegenseite im kantonalen Verfahren nicht (vollständig) eingereicht habe, mit der generellen Aufforderung an das Bundesgericht, das Ausgeführte zu berücksichtigen; 
dass er dabei nicht auf das angefochtene Urteil des Obergerichts Bezug nimmt, sondern dessen Begründung bloss pauschal als unverständlich respektive nicht nachvollziehbar bezeichnet; 
dass die Begründung der Eingabe damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz