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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.126/2002 /min 
 
Urteil vom 22. Oktober 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
 
Widerspruchsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 24. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Betreibung Nr. ... gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt X.________ am 30. Januar 2002 auf Begehren der Gläubigerin, C.________, die Pfändung. Gemäss Absatz 2 auf Seite 3 der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 wurde das "Darlehen von Fr. 230'000.-- geleistet von A.________ an B.________" gepfändet. Im gleichen Absatz steht weiter, dass "diese Forderung von A.________ an B.________ von B.________ gemäss schriftlicher Mitteilung vom 25. August 2001 vollumfänglich bestritten" wird. Zur Begründung der Bestreitung kann der Urkunde weiter entnommen werden, dass B.________ das Geld nicht ihrem gepfändeten Mann, A.________, sondern dessen Vater, A.________ sen., schulde. Der Betrag sei lediglich über ein Konto ihres Mannes an sie geflossen (a.a.O. Abs. 2). Das Betreibungsamt setzte schliesslich dem Gläubiger und dem Schuldner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage auf Aberkennung des Anspruches (Art. 108 SchKG) an, ansonsten der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt gelte (a.a.O. Abs. 3). 
 
Gegen die mit Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 bescheinigte Verfügung legte C.________ Beschwerde ein, die vom Bezirksgericht Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde SchKG mit Entscheid vom 30. April 2002 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Beschwerde von C.________ gegen dieses Erkenntnis hiess das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 24. Juni 2002 teilweise gut und hob in der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 den Passus betreffend Art. 108 SchKG (S. 3 Abs. 3) auf, damit das Betreibungsamt nach Art. 107 SchKG vorgehen und als nächsten Schritt das Vorverfahren einleiten kann (E. 2 a.E. S. 5). 
B. 
B.________ und A.________ beantragen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die von dieser angeordnete Streichung aus der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 rückgängig zu machen. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführer wollen erreichen, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 als besser berechtigter Dritter im Sinne von Art. 107 f. SchKG an der Darlehensforderung von Fr. 230'000.-- betrachtet und dass mithin nach Art. 108 SchKG vorgegangen wird. Über die hier somit umstrittene Frage, ob die Berechtigung des Dritten (Vorgehen nach Art. 108 SchKG) oder des Schuldners (Vorgehen nach Art. 107 SchKG) an der Darlehensforderung wahrscheinlicher ist, entscheidet das Betreibungsamt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sein entsprechender Entscheid bindet zwar den Richter im anschliessenden Widerspruchsprozess; er kann aber vorgängig mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG angefochten werden (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, t. 2: art. 89 - 158, N. 216, 225 f. und 229 zu Art. 106 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 24 Rz. 37 und 40 S. 191 f.; A. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II: Art. 88 - 220, N. 13 zu Art. 107 SchKG). 
2. 
Eine solche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist hier zu beurteilen. Während das Betreibungsamt und die untere kantonale Aufsichtsbehörde angenommen haben, die Berechtigung des Vaters des Beschwerdeführers 1 sei wahrscheinlicher, und deshalb das Vorgehen nach Art. 108 SchKG befürwortet haben (E. 2 Abs. 3 S. 3 des angefochtenen Urteils), ist die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum umgekehrten Schluss gelangt und hat erkannt, Art. 107 SchKG sei anzuwenden. Denn sie hat es als wahrscheinlicher erachtet, dass der Beschwerdeführer 1 von seinem Vater ein Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.-- erhalten und sodann den gleichen Betrag der Beschwerdeführerin 2 zwecks Landerwerbs kreditiert habe, als dass der Vater das Geld direkt der Beschwerdeführerin 2 geliehen habe. So hätten der Vater des Beschwerdeführers 1 und dieser gegenüber dem Betreibungsamt am 25. und 26. Juni 2000 schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom Vater ein Darlehen erhalten und der Beschwerdeführerin 2 weitergegeben habe. Dafür spreche auch, dass das Geld auf das Konto des Beschwerdeführers 1 überwiesen worden sei und dass dieser seine Steuererklärung für das Jahr 1998 entsprechend ausgefüllt habe. So habe der Beschwerdeführer 1 den Vorgang am 5. Dezember 2000 auch dem Untersuchungsamt zu Protokoll gegeben. Für die Variante, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 das Darlehen direkt der Beschwerdeführerin 2 gewährt hatte, würden nur jüngere, schriftlich festgehaltene Äusserungen des Beschwerdeführers 1 sprechen (E. 2 S. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids). Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 106 bis 108 SchKG; sie behaupten, die Wahrscheinlichkeit sei grösser, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 und nicht dieser Darlehensgeber sei. 
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat gestützt auf den äusseren Anschein, den die Aktenlage erweckt (BGE 88 III 125 S. 127 ff.; Staehelin, a.a.O. N. 13 zu Art. 107 SchKG), entschieden, es sei wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer 1 an der Darlehensforderung berechtigt sei als sein Vater. Die Beschwerdeführer wenden erfolglos ein, der Vater des Beschwerdeführers 1 habe das Geld schon immer allein der Beschwerdeführerin 2 leihen wollen, damit diese ein Haus kaufen könne, und das Geld sei nur über den Beschwerdeführer 1 geflossen, weil die Beschwerdeführerin 2 in Liechtenstein kein Konto habe. Denn damit bringen sie Tatsachen zum Vertragsschluss vor (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f.), die im Widerspruch zu dem stehen, was die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Würdigung einschlägiger Dokumente für die Kammer verbindlich festgestellt hat (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen gelten als neu und damit als unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus den gleichen Gründen ist auch auf die Behauptungen der Beschwerdeführer nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin 2 sei an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen und habe sich nur aus Respekt gegenüber der Familie des Beschwerdeführers 1 zurückgehalten. 
3. 
Ist nach dem Dargelegten auf die Beschwerde nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 3.2 ff. zu Art. 78 SchKG; H. Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, herausg. von Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Rz 5.28 S. 171 f. bei und mit Fn. 40 f.) 
 
Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern (A.________ sen.; C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg), dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Oktober 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: