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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 255/06 
 
Urteil vom 22. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Flückiger. 
 
Parteien 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG, Bauunternehmung, ist unter anderem im Felsabbau tätig und betreibt ein Schotterwerk. Am 12. April 2006 reichte die Unternehmung eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Zur Begründung wurde erklärt, am 7. April 2006 sei das Lastschiff gesunken. Da die Gesellschaft nur ein Lastschiff besitze, habe die Betriebsabteilung "Schotterwerk", in welcher zwölf Personen beschäftigt seien, per sofort geschlossen werden müssen. Der entsprechende Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für acht Arbeitnehmer wurde schliesslich am 29. Mai 2006 gestellt. 
Am 18. April 2006 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Es führte aus, der geltend gemachte Vorfall sei dem normalen Betriebsrisiko der Unternehmung zuzurechnen, was einen Entschädigungsanspruch ausschliesse. An diesem Standpunkt hielt das Kantonale Arbeitsamt Glarus mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 fest. 
B. 
In Gutheissung der durch die X.________ AG erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 26. September 2006, berichtigte Fassung). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für acht Arbeitnehmer für vier bis sechs Wochen ab 10. April 2006 sei grundsätzlich zu bejahen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
Das kantonale Gericht und die X.________ AG schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Kantonale Arbeitsamt Glarus deren Gutheissung beantragt. 
D. 
Mit nachträglicher Eingabe vom 12. März 2007 legt das seco einen Zeitungsartikel vom 6. März 2007 (Hinweis auf Medienmitteilung der Kantonspolizei vom Vortag) auf. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels am 15. Juni 2007 Stellung genommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 373) sowie die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls, der auf wirtschaftliche Gründe zurückgeht und ein bestimmtes Ausmass erreicht (Art. 32 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt. 
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Der gestützt darauf erlassene Art. 51 Abs. 1 AVIV macht die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, davon abhängig, dass der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Nicht anrechenbar ist laut Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG ein Arbeitsausfall, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 AVIG, sondern auch bei Härtefällen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV (BGE 128 V 305 E. 4b S. 309 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der geltend gemachte Arbeitsausfall geht nicht auf wirtschaftliche Gründe (im Sinne eines Rückgangs der Nachfrage) gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG zurück. Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur die Härtefallklausel von Art. 32 Abs. 3 AVIG in Frage. Diese Bestimmung erfasst Sachverhalte, die nicht unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, jedoch die wirtschaftliche Tätigkeit erschweren oder verunmöglichen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2322 N 480). Es muss sich um aussergewöhnliche Umstände handeln (Boris Rubin, Assurance-chômage, Delémont 2005, S. 311; vgl. auch Nicolas Saviaux, Les rapports de travail en cas de difficultés économiques de l'employeur et l'assurance-chômage, Diss. Lausanne 1993, S. 175 f.). Art. 51 Abs. 2 AVIV nennt bestimmte Sachverhalte, welche unter die Härtefallklausel fallen. Die entsprechende Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 128 V 305 E. 4 S. 308). Entscheidend für die Annahme eines gestützt auf die Generalklausel des Art. 51 Abs. 1 AVIV anrechenbaren Arbeitsausfalls ist, ob der Arbeitgeber dessen (aussergewöhnliche) Ursache zu vertreten hat. 
3.2 Der durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Arbeitsausfall ist durch das Sinken des (einzigen) betriebseigenen Transportschiffs entstanden. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Beschwerdegegnerin (als Arbeitgeberin) die Ursache dieses Vorfalls zu vertreten hat. Entscheidend ist demzufolge, aus welchem Grund das Schiff gesunken ist. Die vorhandenen Akten erlauben es nicht, diese Frage abschliessend zu beantworten. Laut dem durch das seco mit seiner Zuschrift vom 12. März 2007 eingereichten Zeitungsartikel hat jedoch das Untersuchungsrichteramt diesbezügliche Ermittlungen vorgenommen. Der Beizug der entsprechenden Akten verspricht zusätzliche Aufschlüsse bezüglich der Ursache für das Sinken des Schiffs und damit auch der Frage, ob die Arbeitgeberin diese zu vertreten hat. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und gestützt darauf erneut über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verfüge. 
4. 
Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher kostenfrei (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 159 OG. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge als unterliegend zu betrachten und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz ist dagegen auch mit Blick auf den Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu bestätigen, da eine Rückweisung durch das kantonale Gericht im Kostenpunkt zum gleichen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. September 2006 und der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 aufgehoben werden und die Sache an das Kantonale Arbeitsamt Glarus zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus und der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus zugestellt. 
Luzern, 22. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.