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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_714/2010 
 
Urteil vom 22. Oktober 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, 
2. Bank Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Hinterlegung einer Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. Juli 2010. 
 
Nach Einsicht 
in den vorgenannten Entscheid, 
in die am 11 Oktober 2010 per Fax gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde, 
in die am 14./15. Oktober 2010 per Fax eingereichte Ergänzung der Beschwerde, 
in die eigenhändig unterschriebene, am 18. Oktober 2010 aufgegebene Beschwerde, 
in die Anfrage des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2010 beim Obergericht des Kantons Aargau betreffend Zustellung des angefochtenen Entscheids, 
in die Antwort des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2010, 
 
in Erwägung, 
dass der angefochtene Entscheid gemäss Auskunft des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin am 11. September 2010 zugestellt worden ist, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 11. Oktober 2010 abgelaufen ist (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die von der Beschwerdeführerin per Fax am 11. und 15. Oktober 2010 eingereichten Beschwerden unbeachtlich sind, da Rechtsmittel nicht per Fax eingereicht werden können (BGE 121 II 252), 
dass die unterzeichnete Fassung der Beschwerde am 18. Oktober 2010 aufgegeben worden und somit verspätet ist, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist, 
dass aufgrund der gegebenen besonderen Umstände keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Oktober 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden