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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_782/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 9. Juli 2012 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich mit zwei separaten Beschlüssen die Ermächtigung zur Strafverfolgung von zwei Sozialarbeitern des Sozialzentrums Selnau einerseits und von Stadtrat Y.________ anderseits, die von X.________ wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Betrugs, Amtsmissbrauchs etc. angezeigt worden waren. 
 
 Am 25. August 2012 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Begünstigung etc. gegen drei Richter bzw. Ersatzrichter und eine Gerichtsschreiberin des Obergerichts, zwei Oberstaatsanwälte, zwei Leitende Staatsanwälte und weitere unbekannte Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. 
 
 In Bezug auf die angezeigten Oberrichter wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an den Kantonsrat überwiesen, dessen Geschäftsleitung das Gesuch um Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung am 15. November 2012 von der Hand wies, da sie in der Strafanzeige keinerlei konkrete Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der drei Richter finden konnte. Das Bundesgericht trat am 22. Februar 2013 mit Urteil1C_640/2012 auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
 Am 21. August 2013 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Obergerichtsschreiberin und der Staatsanwälte. Es kam zum Schluss, es bestehe nicht die Spur eines Anfangsverdachts, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen rechtfertigen könnte. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ u. a., diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und eine fähige und neutrale ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde zu ermächtigen, die Strafuntersuchung durchzuführen und die Täterschaft unbesehen von Amt und Stellung oder politischer Motivation der Bestrafung zuzuführen. Sie ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Rahmen zulässig wie im Urteil 1C_382/2012, das die Verweigerung der Ermächtigung zur Verfolgung von Stadtrat Y.________ durch den Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2012 betraf. In der Beschwerdebegründung muss indessen in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was zwingend eine wenigstens minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraussetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
 Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Angelegenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass Beamte oder Behördenmitglieder nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig sind, weil sie einen oder mehrere für sie ungünstige Entscheide fällten oder nicht in dem von ihr gewünschten Sinn aktiv geworden sind (Urteile 1C_216/2013 vom 19. März 2013 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012; vgl. auch 1C_640/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1 Absatz 2). Dessen ungeachtet bezichtigt die Beschwerdeführerin die beiden Sozialarbeiter und ihren politischen Vorgesetzten erneut über Seiten hinweg in teilweise kaum nachvollziehbarer Weise verschiedenster Straftaten, um daraus abzuleiten, dass sich auch die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die die Strafverfolgung der Angezeigten nicht an die Hand nehmen wollten bzw. die Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilten, strafbar gemacht hätten. Damit legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie zukünftig mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen hat für den Fall, dass sie in dieser Angelegenheit weitere aussichtslose Beschwerden einreicht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi