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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_964/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung Bern (GVB), Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,  
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Gebäudeversicherung; Verweigerung von Leistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die X.________ AG ist Eigentümerin eines Gebäudes, welches bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert ist. Am 21. Juli 2011 meldete sie einen Schaden am Gebäude an, den sie als durch einen Hagelsturm vom 14. Juli 2011 verursacht sehen wollte. Das Schadenersatzbegehren wurde mit Verfügung der GVB vom 16. August 2011 namentlich darum abgelehnt, weil die Internetseite des Wetterdienstes Meteoschweiz per 14. Juli 2011 kein Hagelgewitter verzeichnet hätte, weil die angezeigten Schäden vorbestanden hätten, weil das allfällige Eindringen von Regenwasser im Sommer 2011 durch zumutbare Massnahmen zu verhindern gewesen wäre und weil nach der Aktenlage unwahrscheinlich sei, dass der Schätzungsexperte eine Entschädigungszahlung verbindlich zugesichert haben könnte. Eine Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil der Einzelrichterin vom 6. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. März 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit vom 10. Oktober 2013 datierter Rechtsschrift (Postaufgabe 18. Oktober 2013) beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht unter Bezugnahme namentlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2013, es sei die Versicherung "GVB PLUS" bis 2015 weiterhin als gültig zu erklären (gemäss AGB), und daher die GVB zu verpflichten, alle Schäden sowie Kollateralschäden vollumfänglich zu übernehmen und die beiden Betreibungen ihr gegenüber zu streichen; es sei die GVB zu verpflichten, den Vandalismus-Schaden, sowie den Sturmschaden zu begleichen, da sie bis 2015 rechtsverbindlich versichert sei. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat (wie auch die Begehren) sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen und beschränkten Verfahrensgegenstand eingehen und sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (s. dazu BGE 137 I E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Titelseite ihrer Beschwerdeschrift nebst der das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 6. September 2013 betreffenden Prozessnummer yyy auch die Prozessnummer xxx an, welche auf dem ebenfalls beigelegten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2013 angebracht ist. Sollte auch dieses frühere Urteil angefochten werden, könnte insofern auf die Beschwerde schon darum nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingehalten wäre: besagtes Urteil ist am 27. August 2013 versandt und der Beschwerdeführerin am 6. September 2013 zugegangen. Die vom 10. Oktober 2013 datierte (und erst acht Tage später zur Post gegebene) Beschwerde wäre diesbezüglich verspätet.  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht umschreibt im einzig rechtzeitig angefochtenen Urteil vom 6. September 2013 den Verfahrensgegenstand (E. 1.2); nicht dazu zählt es den Rechtsstreit betreffend die Jahresprämie 2011 (welche Gegenstand des - wie gesehen - nicht rechtzeitig angefochtenen Urteils vom 23. August 2013 bildete) sowie ein mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2010 erledigtes früheres Schadenersatzbegehren vom 24. August 2010. Es beschränkt seine Prüfung auf den per Juli 2011 gemeldeten Schadensfall. Zu dieser Abgrenzung lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.  
Die Rüge der Befangenheit des Volkswirtschaftsdirektors verwirft das Verwaltungsgericht schon aus formellen (E. 2.1) und zusätzlich aus materiellrechtlichen (E. 2.2) Gründen. Zum behaupteten Unwetterschaden vom Juli 2011 nimmt es in tatsächlicher und unter Bezugnahme auf das einschlägige kantonale Recht in rechtlicher Hinsicht Stellung (E. 3.1 - 3.5, zusammenfassend E. 3.7); zum Aspekt Vertrauensschutz hält es fest, dass es an einer Entschädigungszusicherung des Experten der GVB fehle (E. 3.6). Die Beschwerdeschrift enthält vorwiegend unnötige allgemeine rechtliche Ausführungen. Auch soweit sie den konkreten Rechtsstreit beschlägt, lässt sich ihr nichts Substanzielles entnehmen: Mit der vor Bundesgericht wiederholten blossen Behauptung, der Vertreter der GVB habe mündlich vor Zeugen die Übernahme der angemeldeten Schäden versprochen, vermag die Beschwerdeführerin die angebliche Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Erwägung des Verwaltungsgerichts (E. 3.6) nicht aufzuzeigen. Indem sie sich sodann auf den Gebäudeversicherungsvertrag und dessen Geltung bis 2015 beruft und behauptet, die Vorinstanz habe diesbezüglich sowie auch hinsichtlich ihrer weiteren Angaben unsorgfältig gearbeitet, wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welche Vertragsinhalte für ein anderes Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits sprechen würden und inwiefern die im angefochtenen Entscheid vorgenommene sachverhaltliche und rechtliche Prüfung rechtsverletzend sein könnten. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller