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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_593/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Louis Goetz, Goetz & Patak Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzungen von Strassenverkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 30. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ soll am 18. Mai 2011 mit seinem Personenwagen eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben, indem er auf der Überholspur einer Autobahn in ungenügendem Abstand hinter einem anderen Personenwagen herfuhr. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 12. Juli 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Auf Einsprache hin bestätigte das Gerichtspräsidium Brugg am 20. März 2012 den Schuldspruch und legte die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 110.-- fest. Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. April 2013 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2013 bzw. die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Gerichtspräsidiums Brugg vom 20. März 2012 seien aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung milde zu bestrafen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts verurteilt worden (Beschwerde, S. 2).  
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 über eine Strecke von ca. 1,5 Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h lediglich einen Abstand von 12 bis maximal 18 Metern zum voranfahrenden Personenwagen einhielt, der im Begriff war, mehrere Fahrzeuge zu überholen. Dabei stützt sie sich bezüglich der Geschwindigkeit auf den Polizeirapport, betreffend den Abstand auf ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie METAS.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.  
 
1.4.1. Indem die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren, verfällt sie entgegen seiner Argumentation (Beschwerde, S. 3) nicht in Willkür. Vielmehr setzt sie sich eingehend mit seiner Behauptung, lediglich 90 km/h gefahren zu sein, auseinander und legt sie detailliert dar, weshalb dies äusserst unwahrscheinlich sei und insgesamt nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne. So habe er unmittelbar nach seiner Anhaltung schriftlich bestätigt, dass die Angaben der Polizei stimmten. Ausserdem hätten zum fraglichen Zeitpunkt gute Wetter- und Verkehrsverhältnisse geherrscht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, das Fahrzeug vor ihm sowie alle, die von diesem überholte wurden, derart deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hätten fahren sollen. Auch der Beschwerdeführer vermag dies nicht zu erklären. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Angaben im Polizeirapport in Verbindung mit ihren sachlichen Überlegungen von einer Geschwindigkeit von 120 km/h ausgeht.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz stellt auch nicht vorschnell auf das METAS-Gutachten ab, sondern würdigt es kritisch. Sie stellt fest, dass im Gutachten die entscheidenden Kriterien geprüft und vorhandene Unregelmässigkeiten im massgeblichen Streckenbereich miteinbezogen wurden. Insgesamt erachtet sie die Expertise als plausibel und nachvollziehbar. Gründe, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, sieht sie keine und zeigt auch der Beschwerdeführer nicht auf. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz willkürfrei auf die Ergebnisse des Gutachtens abstellen.  
 
1.4.3. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers appellatorischer Natur und beschränken sich darauf, andere mögliche Beweiswürdigungen aufzuzeigen oder basierend auf einer tieferen Fahrgeschwindigkeit den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen neu zu berechnen. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzutreten ist.  
 
1.4.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG und bestreitet sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand (Beschwerde, S. 5).  
 
2.2. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, läuft ins Leere, da ihr seine eigene Version des Sachverhalts zugrunde liegt. Der durch die Vorinstanz willkürfrei festgestellte Sachverhalt ist im bundesgerichtlichen Verfahren verbindlich, weshalb sich rechtliche Überlegungen zu einer anderen Sachverhaltsvariante erübrigen. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
2.3.2. Im Übrigen ist eine Bundesrechtsverletzung nicht ersichtlich. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Der Abstand des Beschwerdeführers zum vorderen Fahrzeug betrug über eine Strecke von 1,5 km zwischen 12 und 18 Metern. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h 1/10 bis rund 1/7 Tacho, mithin einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Sekunden. Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen begründet jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr. Eine solche Fahrweise ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelangen könnte.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, subjektiv fehle es am schweren Verschulden bzw. an der Rücksichtslosigkeit, da er die Verkehrsregel nicht willentlich verletzt habe. Dabei verkennt er, dass zur Erfüllung von Art. 90 Ziff. 2 SVG Grobfahrlässigkeit genügt. Diese ergibt sich in seinem Fall daraus, dass er aus nichtigem Grund eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise verletzte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog. Die erforderliche Rücksichtslosigkeit ist mangels entgegenstehender besonderer Umstände infolge der objektiv schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung ebenfalls zu bejahen.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler