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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_682/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (eventualvorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ fuhr am 21. Juni 2009 um ca. 17:30 Uhr unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Personenwagen und drei Mitfahrern auf der Strecke Bad Zurzach - Tegerfelden durchgehend mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und vollzog wiederholt riskante Überholmanöver. Er hielt ungenügend Abstand zu einem voranfahrenden Fahrzeug, überfuhr mehrfach die Sicherheitslinie und kollidierte schliesslich in einer Rechtskurve auf dem linken Fahrstreifen frontal mit dem entgegenkommenden Motorradfahrer Y.________, der noch auf der Unfallstelle verstarb. 
 
B.  
 
 Wegen eventualvorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens und diverser Strassenverkehrsdelikte verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ am 11. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Mai 2012 teilweise gut. Gleichzeitig wies es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Es sprach X.________ frei von den Vorwürfen der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und verschiedener Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Bundesgericht am 8. April 2013 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_411/2012). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens am 30. Mai 2013 ab und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neufestsetzung der beantragten Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe ausgefällt.  
 
1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien eingehend und nachvollziehbar.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei unverhältnismässig, dass die Vorinstanz das Strafmass mehr als verdoppelt habe, obschon dem neuen Urteil derselbe Sachverhalt und im Grunde auch dieselbe moralische Bewertung seines Verhaltens zugrunde lägen wie ihrem ersten Urteil. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verletzt dieser Umstand kein Bundesrecht. Vielmehr ist es nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich geradezu auf, dass die Vorinstanz infolge einer neuen, weitaus schwereren rechtlichen Qualifikation auf ein deutlich höheres Strafmass erkennt.  
 
1.4.2. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder strafrechtsdogmatischer Natur oder sie beschränken sich darauf, die vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu kritisieren bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschwerdeführer verfügte, erschwerend berücksichtigt (Art. 47 Abs. 2 StGB). Sein Geständnis sowie den vorzeitig angetretenen und zwischenzeitlich unterbrochenen Strafvollzug würdigt die Vorinstanz eingehend. Dass sie schliesslich beide Aspekte neutral gewichtet, liegt in ihrem Ermessen und verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler