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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_376/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Körperverletzung); Anfechtung eines Zwischenentscheids, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 23. Dezember 2012 wollten die Kantonspolizisten A.________ und B.________ in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Zürich X.________ einer Personenkontrolle unterziehen. X.________ setzte sich dagegen stark zur Wehr. Während der Auseinandersetzung fiel ihm ein rund 30 Zentimeter langes Küchenmesser zu Boden. Anschliessend rannte er davon, und die Auseinandersetzung verlagerte sich an die Museumsstrasse, wo es zu einer polizeilichen Schussabgabe durch den Kantonspolizisten A.________ kam. X.________ erlitt einen Durchschuss am rechten Unterschenkel. A.________ macht geltend, sich in einer Notwehrsituation gewähnt zu haben. Er habe angenommen, X.________ verfüge über ein weiteres Messer und würde ihn damit unmittelbar angreifen. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eröffnet. 
 
B.  
 
 Am 15. Mai 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.________ mit der Begründung, dieser habe in strafloser Putativnotwehr respektive Putativnotwehrhilfe gehandelt. 
 
C.  
 
 Am 18. März 2014 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gut. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 
 
D.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, so dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in Rechtskraft erwächst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ziel der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG ist es, das Bundesgericht zu entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.________ habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Im Falle einer Anklage sei ein klarer Freispruch zu erwarten. Die Vorinstanz erachte die Notwehrthese als nicht erstellt. Aufgrund der Beweislage sei dies jedoch abwegig, offensichtlich unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Dem vorinstanzlichen Beschluss lägen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine falsche Interpretation von Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 324 Abs. 1 StPO zugrunde. Die Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde würde umgehend einen Endentscheid herbeiführen. Zudem könne dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren, namentlich ein erstinstanzliches bezirksgerichtliches und allenfalls auch noch ein zweitinstanzliches Verfahren vermieden werden.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie macht zu Recht nicht geltend, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2011 vom 14. Oktober 2011 E. 2; 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
 Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann, ist erfüllt. Damit ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung, dass ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, gegeben ist. Die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wird, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430 mit Hinweis; SPÜHLER/AEMISEGGER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 93 BGG mit Hinweisen). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten ( BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen (BGE 134 II 142 E. 1.2.3 S. 143 f. mit Hinweis). Dennoch obliegt es, soweit das Erfordernis nicht offensichtlich gegeben ist, der Beschwerdeführerin, detailliert darzutun, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde ein langes und kostspieliges Beweisverfahren vermieden werden kann (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen). 
 
 Zweifelsohne würde ein sofortiger Endentscheid Zeit und Kosten sparen. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, auf die Beschwerde einzutreten. Inwiefern ein weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten wäre, ist nicht offensichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die wesentlichen Beweise bereits erhoben worden sind. Namentlich wurden nebst A.________ und dem Beschwerdegegner auch diverse Zeugen befragt und die Bilder einer Überwachungskamera sichergestellt. Der Spurenbericht und eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich liegen ebenfalls vor. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche weiteren umfangreichen Beweiserhebungen zu erwarten wären oder inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde. Im Grunde macht sie einzig geltend, mit einer Gutheissung der Beschwerde erübrige sich ein Beweisverfahren. Dies genügt den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht (vgl. BGE 118 II 91 E. 1c S. 92). Da die Eintretensvoraussetzungen nicht vorliegen, muss nicht geprüft werden, ob der vorinstanzliche Entscheid willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig ist. Eine Prüfung allfälliger weiterer Eintretenshindernisse erübrigt sich damit ebenfalls. 
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär