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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_942/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. August 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft einer Mitarbeiterin einer Arbeitslosenkasse vor, sie habe als Sachbearbeiterin in einem von ihr unterzeichneten Schreiben seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und sich dadurch der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit und des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Ihm sei wegen dieser Behauptung ein Geldanspruch von insgesamt Fr. 15'000.-- vorenthalten worden. 
 
 Am 14. Juli 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. August 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Strafanzeige gegen die Beschuldigte an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 
 
3.  
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschluss S. 4). Die Feststellung in den rechtlichen Erwägungen der Verfügung einer Arbeitslosenkasse, jemand sei aus Sicht der Kasse arbeitsunfähig, stellt offensichtlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit des Gesundheitswesens da. Auch ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit ein Amtsmissbrauch vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen gegen die von der Beschuldigten unterschriebene Verfügung Einsprache. Die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse wies das Rechtsmittel ab (Beschwerdebeilage 6). Es spricht nichts dafür, dass diese Abweisung auf "Anordnung" der Beschuldigten ergangen (Beschwerde S. 8) bzw. die Juristin der Arbeitslosenkasse bereit gewesen wäre, einen Amtsmissbrauch der Beschuldigten zu decken. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn