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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_944/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. Januar 2014 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 350.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 zugestellt. Dieser erhob mit Fax vom 3. Februar 2014 Einsprache. Das Einzelgericht des Bezirkes Bülach trat darauf am 20. März 2014 nicht ein, weil neben dem die Einsprachefrist nicht wahrenden Fax sich keine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers in den Akten befand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. August 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 21. August 2014 sei aufzuheben. 
 
2.  
 
 Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer die Einsprachefrist gewahrt hat oder nicht. Seine materiellen Ausführungen zur Sache sind unzulässig. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren geltend, er habe dem Statthalteramt im Fax vom 3. Februar 2014 angezeigt, dass das Original der Einsprache am selben Tag mit A-Post versandt werde. Dies sei auch geschehen. Die Fristwahrung sei "im Sechs-Augen-Prinzip sichergestellt". Er vermute, dass der Fehler im "Aktenmanagement" des Statthalteramtes begangen worden sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und 6). 
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6/7 E. 5). Insbesondere erfolgten die Erläuterungen des Beschwerdeführers zum "Sechs-Augen-Prinzip" zu spät. Zudem hilft ihm auch seine Behauptung nicht, er habe dem Statthalteramt gleichzeitig im selben Couvert zwei Einsprachen gegen zwei Strafbefehle zugestellt, weshalb sich die gesuchte Einsprache des vorliegenden Verfahrens vermutlich in den Akten des Parallelverfahrens auffinden lasse (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Das Bezirksgericht nahm Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens und konnte dort keine Unterlagen finden, aufgrund derer auf eine rechtzeitige und gültig erhobene Einsprache gegen den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Strafbefehl geschlossen werden könnte (Verfügung vom 20. März 2014 S. 5). Dem Beschwerdeführer ist der entsprechende Beweis misslungen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn