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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.664/2004 /kil 
 
Urteil vom 22. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
22. September 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1948) lebt seit 1981 ununterbrochen in der Schweiz. Seit 1988 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, die ihm im Rahmen des Familiennachzugs 1993 in den Kanton Zürich gefolgt ist. Die Eheleute haben sieben gemeinsame Kinder, von denen drei (geb. 1975, 1978 und 1980) ebenfalls seit 1993 in der Schweiz leben. Ein am 3. Juli 2001 gestelltes Gesuch um Nachzug der 1983 geborenen Tochter Z.________ verfolgten die Eltern nicht weiter. Am 15. September 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein am 15. Juli 2003 gestelltes Nachzugsgesuch für den am 9. September 1985 geborenen Sohn Y.________ ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. März 2004 ab. Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. September 2004 ab; auf die Beschwerde von Y.________ trat es - im selben Entscheid - nicht ein. 
 
Mit gemeinsamer Eingabe vom 17. November 2004 führen X.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2004 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Sohn Y.________ die Einreise und den Aufenthalt zum Verbleib bei seinen Eltern zu bewilligen bzw. ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen: 
2.1 Der Sohn Y.________, der neben dem Vater vor Bundesgericht ebenfalls als Beschwerdeführer auftritt und auf dessen Rechtsmittel das Verwaltungsgericht aus formellen Gründen nicht eingetreten ist, könnte das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich in Bezug auf diese Eintretensfrage anfechten. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält hiezu jedoch keinerlei Ausführungen. Mangels einer sachbezogenen Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG) ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie vom Sohn Y.________ erhoben wird, nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/36). Hingegen bleibt der Vater X.________ zur Anfechtung des abschlägigen Sachentscheides legitimiert, zumal das Nachzugsgesuch für Y.________ zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als dieser noch nicht 18 Jahre alt war (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) kann sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (S. 3 der Beschwerdeschrift) aber nicht berufen, da hierfür auf die im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13, 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Die Beziehung des Sohnes zu seinen Eltern und Geschwistern fällt, da er heute nach schweizerischem Recht volljährig und nicht in besonderer Weise abhängig ist, nicht mehr in den Schutzbereich dieser Garantie. 
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. 
 
Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechtes rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14; 126 II 329 E. 3b S. 332). Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland zurückgelassenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). 
2.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Eltern hätten Y.________ bereits rund zehn Jahre früher zu sich nehmen können. Das Nachzugsrecht sei vorliegend erst geltend gemacht worden, nachdem Y.________ nicht nur die obligatorische Schulzeit im Ausland, sondern dort auch das Gymnasium abgeschlossen habe. Die grosse Familie habe im Übrigen immer nur zum Teil zusammengelebt: 1993 seien die beiden ältesten Kinder bereits volljährig gewesen. Nachgezogen hätten die Eltern nur die drei mittleren Kinder, die beiden Jüngsten seien freiwillig in der Heimat zurückgelassen worden. Wenn der Sohn Y.________ nun wenige Wochen vor seiner Volljährigkeit zu seinen Eltern stossen solle, so gehe es nicht in erster Linie um eine Integration in die Familie, sondern sei das Nachzugsgesuch in erster Linie mit Blick auf Y.________s berufliche Zukunft in einer wirtschaftlich günstigeren Umgebung und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden. 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Umstand allein, dass das Nachzugsgesuch erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres des Sohnes gestellt worden sei, könne keinen Rechtsmissbrauch begründen. Für das Zuwarten hätten sachliche Gründe bestanden; insbesondere sei der Abschluss der Ausbildung des Sohnes abgewartet worden, der im Übrigen ein ausgezeichnetes Verhältnis zu seiner Grossmutter gehabt und bei ihr habe bleiben wollen. 
2.5 Aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen (an die das Bundesgericht, was die Sachverhaltsfeststellung anbelangt, nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist) durfte das Verwaltungsgericht vorliegend zulässigerweise annehmen, die Geltendmachung des Nachzugsrechts für den unmittelbar vor Vollendung des 18. Altersjahres stehenden Sohn Y.________ sei rechtsmissbräuchlich. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 2.3) rechtfertigen den Schluss, es gehe den Eltern, welche bis anhin an der Herstellung einer Familiengemeinschaft jeweils nur bedingt interessiert waren, beim Nachzug des Sohnes Y.________ im Wesentlichen nur noch darum, diesem eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz bzw. eine bessere Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, ohne dass dem Motiv des familiären Zusammenlebens noch eine ernsthafte Bedeutung zukäme. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, vermag die Schlüssigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts - auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG) - nicht in Frage zu stellen. 
3. 
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: