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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_51/2007 
 
Urteil vom 22. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A. + B. Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 3. September 2007. 
 
In Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2005 beim Gerichtskreis VII Konolfingen gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 7'265.-- zuzüglich Zins seit dem 6. Januar 2005 klagte; 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VII Konolfingen mit Entscheid vom 12. Juni 2007 davon Kenntnis nahm, dass die Beschwerdegegner ihre Widerklage mit Schreiben vom 11. Juli 2006 zurückgezogen hatten und die Klage der Beschwerdeführerin abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VII Konolfingen vom 12. Juni 2007 erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. September 2007 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 21. September 2007 bzw. 8. Oktober 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. September 2007 mit Beschwerde anzufechten; 
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 25. September 2007 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt wurde; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Erwägungen III. 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vorbringt, das Verfahren vor Erstinstanz sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV faktisch sistiert worden, womit die Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, ohne dass angegeben wird, inwiefern die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll (Art. 118 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Erwägungen III. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1 BV sinngemäss vorbringt, die Beschwerdegegner hätten ihre Widerklage schriftlich begründen können, während sie selbst die Widerklage anlässlich der Hauptverhandlung hätte aus dem Stegreif beantworten müssen und dabei unerwähnt lässt, dass die Widerklage von den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 11. Juli 2006 (d.h. knapp ein Jahr vor der Hauptverhandlung) zurückgezogen worden war, womit die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne dies rechtsgenüglich zu begründen (Art. 118 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift vom 8. Oktober 2007 im Übrigen zwar Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid genauer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz die genannten Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. September 2007 bzw. 8. Oktober 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Leemann