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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 709/06 
 
Urteil vom 22. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1964 geborene, seit März 1990 als Maler bei der Firma Q.________ AG tätige B.________ verletzte sich am 16. Oktober 2001 während der Arbeit bei einem Sturz von einer Leiter an der rechten Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 7. Januar 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. August 2004, sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Dezember 2005), woraufhin B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht führen liess (U 49/06). 
A.b Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei welcher B.________ sich am 19. Dezember 2002 zum Rentenbezug angemeldet hatte, zog u.a. die SUVA-Akten bei. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 25 % und verfügte am 8. April 2004 die Rentenablehnung. Daran hielt sie, nach Einholung einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Oktober 2005, mit Einspracheentscheid vom 3. November 2005 fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter eine neuerliche Begutachtung beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsvorkehr ab (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Anwältin des Versicherten in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 31. Mai 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein Rechtsbegehren erneuern; ferner "sei der unterzeichnenden Rechtsanwältin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3031.90 zuzusprechen" und sei ihm für den letztinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 2 OG - in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG - beschränkt sich das Bundesgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 
Diese neue kognitionsrechtliche Regelung in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kommt in allen nach dem 30. Juni 2006 anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerden und somit auch im hier zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005 sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2.2 Es ist mithin auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (altArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (altArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen altArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung zustehen. 
3.2 Im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2005, auf welchen das kantonale Gericht Bezug nimmt, wurden die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Mit Urteil vom heutigem Datum (U 49/06), in welchem über die vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Unfallversicherungsleistungen zu befinden war, hat das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid (vom 28. Dezember 2005), wonach dem Versicherten aus rein somatisch-funktioneller Sicht die Ausübung seiner angestammten Arbeit als Maler zwar nicht mehr zumutbar ist, er eine seinem Schulterleiden angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive Verrichtungen über Brusthöhe und ohne wiederholtes Heben mit dem rechten Arm aber noch ganztags auszuüben vermag, bestätigt. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Berichte und Stellungnahmen der Rehaklinik X.________ vom 25. November 2002, des SUVA-Kreisarztes Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Januar 2003 und des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 20. September 2005 wurde dabei namentlich ausgeschlossen, dass auf Grund einer Unterflächenläsion des Supraspinatus sowie einer narbigen Dehiszenz des vorderen Deltoideus, soweit überhaupt ausgewiesen, weitergehende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit resultieren. 
 
Fraglich und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher lediglich noch, ob sich das seitens der involvierten Ärzte diagnostizierte - als nicht unfallkausales Beschwerdebild einzustufende (vgl. U 49/06) - myofasziale Schmerzsyndrom zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht mit zutreffender - und das Bundesgericht grundsätzlich bindender (vgl. E. 2.2 hievor) - Begründung festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines psychischen Leidens mit Krankheitswert ergeben. Dem ist, da darin keine rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung erblickt werden kann, beizupflichten, zumal eine in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (oder ähnlichen chronischen Schmerzbildern) begründete Beeinträchtigung des Leistungsvermögens rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise anzunehmen ist, wenn besondere Umstände gegeben sind, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik auch bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung nicht erwarten lassen (BGE 131 V 49 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 50 f.). Hierfür finden sich in den ärztlichen Unterlagen (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 5. Oktober 2005) keine Hinweise. Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich beantragt werden, erübrigen sich vor diesem Hintergrund (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b [mit Hinweisen] S. 94). 
4.2 Was die erwerblichen Verhältnisse anbelangt, kann, da im Rahmen der Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung keine nicht bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigten Faktoren miteinzubeziehen sind, ebenfalls auf die Erwägungen im heute ergangenen Urteil des Bundesgerichts U 49/06 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, dass aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen kein höherer als der vom Unfallversicherer ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Die in der Invalidenversicherung relevante (Renten-)Anspruchsschwelle von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) ist somit nicht erreicht, was im Übrigen auch für den Fall gälte, dass das hypothetische Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b, I 82/01) festgesetzt würde (Einkommen ohne Behinderung [Valideneinkommen]: Fr. 60'840.-, Invalideneinkommen: Fr. 43'311.60 [Fr. 57'748.80 : 4 x 3]). 
5. 
Beanstandet wird ferner die Höhe der durch die Vorinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugesprochenen Entschädigung. 
5.1 Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die Beschwerde führende Person selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, welcher im Namen seines Mandanten Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem Staat entstehen lässt, an welchem der Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 54 E. 2.1, U 63/04; Urteil M 2/06 vom 17. September 2007, E. 5.3.2). 
5.2 Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wurde letztinstanzlich durch die Rechtsvertreterin "namens und mit Vollmacht von Herrn B.________" erhoben. Daneben hat sie weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für ihren Klienten erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Der Versicherte war durch Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides nicht berührt und hatte kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher ist er im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der Höhe des Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert und kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
6. 
Das Verfahren hat Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1 hievor]). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 22. November 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Fleischanderl