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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_218/2011 
 
Urteil vom 22. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadtgemeinde Zürich, 
vertreten durch die Inkassoabteilung des Sozialdepartementes der Stadt Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'800.-- (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 7. November 2011 in seiner Hauptbegründung erwog, die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte lediglich den Antrag, wonach "ein solches Vorgehen zu verurteilen (sei)", dieses Begehren genüge den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Beschwerdeantrag nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass das Obergericht im Sinne einer materiellen Eventualbegründung erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem definitiven Scheidungsurteil, der Übergang der Unterhaltsforderung auf die bevorschussende Beschwerdegegnerin beruhe auf Gesetz, die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren sowohl das Scheidungsurteil wie auch die Rechtskraftbescheinigung eingereicht, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingeht, 
dass er auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Haupterwägung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann