Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 684/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 22. Dezember 2000 
 
in Sachen 
 
M._______, 1937, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W._______, Deutschland, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Der 1937 geborene deutsche Staatsangehörige M._______ erlitt am 3. Juli 1978 einen Flugunfall, dessen Folgen zur Zusprechung einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Juni 1978 führten (auf Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland [IVK] vom 20. Juli 1979 hin ergangene rechtskräftige Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] vom 24. September 1979). Nachdem die IVK am 6. Juli 1981 die Einstellung der Renten per 31. Juli 1981 verfügt hatte, wurde dem Versicherten mit Verwaltungsakt vom 29. März 1984 rückwirkend ab 1. August 1981 wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die im Oktober 1986, März 1988 und Mai 1991 eingeleiteten Verfahren um Revision der Renten führten zur Bestätigung des bisherigen Invaliditätsgrades. In der entsprechenden Mitteilung der SAK vom 23. September 1991 wurde eine weitere Rentenrevision für November 1994 vorgesehen. Im Juni 1995 führte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein neues Revisionsverfahren durch und bestätigte nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 16. April 1996). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen gutgeheissen und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen (Entscheid vom 22. August 1996). 
Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle M._______ mit Verfügung vom 30. Juni 1997 gestützt auf eine seit einem Unfall vom 13. April 1992 bestehende Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab 1. November 1994 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M._______ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente samt Zusatzrenten ab Juli 1978 zuzüglich Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Rentenleistungen beantragte, wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission abgewiesen (Entscheid vom 29. September 1999). 
 
C.- M._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die Anspruchsvoraussetzungen von im Ausland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1, 1ter und 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b, Art. 3 sowie Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die nach schweizerischem Recht massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a und b IVV; BGE 120 V 131 Erw. 3b in fine, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30) sowie die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 271 Erw. 2, 119 V 183 Erw. 3a; ZAK 1986 S. 598 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Streitig und zu prüfen ist zunächst, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
b) Der Versicherte bezieht seit 1. Juni 1978 eine halbe Invalidenrente. Im Hinblick auf den für November 1994 vorgesehenen Revisionszeitpunkt teilte die IV-Stelle am 7. Juni 1995 mit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der laufenden Rente zu überprüfen habe. 
Ausweislich der Akten opponierte der Versicherte weder den Verwaltungsverfügungen vom 24. September 1979 und 29. März 1984, mit welchen ihm ab 1. Juni 1978 eine halbe Invalidenrente zugesprochen bzw. die Weiterausrichtung derselben ab 1. August 1981 eröffnet wurden, noch den folgenden revisionsweisen Bestätigungen des bisherigen Invaliditätsgrades (Mitteilung der IVK vom 7. Januar 1987; Schreiben der SAK vom 29. November 1988). Ferner hat der Beschwerdeführer auch zwischen dem 23. September 1991 (Bestätigung der laufenden Invalidenrente durch die SAK) und Juni 1995 (Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle) - trotz des Unfalles vom 13. April 1992 - kein Gesuch um Rentenrevision gestellt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz in Anwendung des Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV, wonach eine allfällige Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat erfolgt, die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 1994 festgesetzt haben. Die Eidgenössische Rekurskommission hat im Weiteren schlüssig dargelegt, dass auch die Prüfung unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung, welche die zweifellose Unrichtigkeit der bisher erfolgten Leistungsausrichtung voraussetzt, zu keinem anderen Ergebnis führt, zumal einer Nachzahlung von Leistungen bis ins Jahre 1978 zurück bereits Art. 48 Abs. 1 IVG entgegenstehen würde. Da über den Rentenanspruch bis 31. Oktober 1994 mithin rechtskräftig verfügt wurde, ist, soweit eine Erhöhung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Oktober 1994 beantragt wird, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Dem Einwand, er habe bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1991 zuhanden der SAK ein Revisionsgesuch im Sinne des Art. 87 Abs. 1 und 3 IVV gestellt, ist zu entgegnen, dass darin einzig auf ein bei einem Sozialgericht wegen eines Unfalles vom 20. Oktober 1986 hängiges Verfahren sowie auf eine mögliche Anhebung des Behindertenausweises auf 90 % hingewiesen wurde. Obgleich ein Versicherter nach Art. 87 Abs. 3 IVV die Änderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise lediglich glaubhaft zu machen hat, muss ein entsprechender rechtserheblicher Sachumstand doch zumindest geltend gemacht werden (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98). Da der Beschwerdeführer indes nicht einmal eine konkret eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptete, sondern vielmehr noch beifügte, er werde die Verwaltung, sobald er Bescheid erhalten habe, unterrichten, eine entsprechende Mitteilung in der Folge aber unterblieb, kann seine Eingabe vom 1. Dezember 1991 nicht als Revisionsersuchen gesehen werden. 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, auf den ihm nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen seien Verzugszinsen geschuldet. 
Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden im Bereich der Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351 Erw. 2 mit Hinweisen; u.a. bestätigt in BGE 124 V 345 Erw. 3 und RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, zumal nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Verwaltung nicht der Vorwurf trölerischen Verhaltens gemacht werden kann. Aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des schweizerisch-deutschen Abkommens kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ansprüche von deutschen Staatsangehörigen auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beurteilen sich nach schweizerischem Recht, soweit das Abkommen keine abweichende Regelung vorsieht. Da die zwischenstaatliche Vereinbarung keine besonderen Vorschriften hinsichtlich einer Verzugszinsregelung enthält, ist die Frage nach der Verzinsung von Rentennachzahlungen der schweizerischen Invalidenversicherung an deutsche Staatsangehörige - gleich wie für schweizerische Staatsangehörige - nach schweizerischem Recht zu prüfen. Mehr besagt der in Art. 4 des Abkommens statuierte Gleichstellungsgrundsatz von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: