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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.710/2003 /sch 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Bezirksgefängnis Zürich, Rotwandstrasse 21, Postfach 1266, 8026 Zürich, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Martin Schnyder, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, 
Büro OK-2, Selnaustrasse 28, Postfach, 8039 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, rechtliches Gehör (Fortsetzung der Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 14. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Zürcher Strafjustiz ermittelt gegen X.________ wegen mehreren Fällen von Erpressung und weiteren Delikten. Der Angeschuldigte wurde am 13. Mai 2003 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 14. November 2003 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 10. November 2003 ab. Gleichzeitig bewilligte der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 15. Februar 2004. 
B. 
Gegen die haftrichterliche Verfügung gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. November 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. des rechtlichen Gehörs und beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich beantragt mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach zürcherischem Strafprozessrecht nur zulässig, wenn gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht eines Vergehens oder Verbrechens besteht und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusions-, Fortsetzungs- oder Fluchtgefahr (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH). 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens. 
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
3.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3.3 Dem Beschwerdeführer wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe in mehreren Fällen (teilweise zusammen mit Komplizen) Wirte kosovo-albanischer Gaststätten und weitere Landsleute erpresst bzw. zu erpressen versucht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die vorliegenden Beweisergebnisse vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Ausserdem lägen ausdrückliche Desinteresseerklärungen von mutmasslichen Geschädigten vor. In der Folge legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, wie seiner Ansicht nach die bisherigen Untersuchungsergebnisse zu würdigen seien. 
3.4 Es liegen unter anderem detaillierte belastende Aussagen von mutmasslichen Geschädigten bei den Akten. Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte Y.________ seine belastenden Aussagen anlässlich einer späteren Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer abgeschwächt hat. Ob die ursprünglichen Anschuldigungen oder die späteren Aussagen glaubhafter erscheinen, wird jedoch - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Dies umso mehr, als verschiedene Geschädigte (darunter Y.________) auch ausgesagt haben, sie seien aus dem Umfeld des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden. Dessen Einwände und seine Vorbringen, wie seiner Ansicht nach die bisherigen Beweisergebnisse zu würdigen seien, lassen die tatsächlichen Erwägungen der kantonalen Behörden nicht als willkürlich erscheinen. 
 
Analoges gilt für die belastenden Aussagen, Telefonüberwachungsprotokolle und Polizeirapporte sowie ein Videoband aus einem Restaurant in Winterthur, welche konkrete Rückschlüsse auf weitere mutmassliche Delikte des Beschwerdeführers zulassen (erneuter Erpressungsversuch zum Nachteil eines Wirtes in Kaltbrunn/SG, mehrfache Drohungen und Körperverletzungen gegen verschiedene Privatpersonen, unerlaubter Waffenbesitz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte). Auch hier sind die (teilweise widersprüchlichen) bisherigen Aussagen der Beteiligten sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung und des Videobandes nicht bereits vom Haftrichter erschöpfend zu würdigen. Ebenso wäre (im Falle einer Anklageerhebung) das Vorbringen des Beschwerdeführerers, er habe sich bei seinem heftigen Widerstand gegen Polizeibeamte (am 13. Mai 2003) in einem "Putativirrtum" (recte: Sachverhaltsirrtum) befunden und sei daher nicht strafbar, vom erkennenden Strafgericht zu prüfen. Desinteresseerklärungen einzelner mutmasslicher Geschädigter lassen den dringenden Tatverdacht - jedenfalls bei den untersuchten Offizialdelikten - ebenfalls nicht dahinfallen. 
 
Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen in vertretbarer Weise ausreichend konkrete Anhaltspunkte für mehrere mutmassliche Vergehen und Verbrechen des Beschwerdeführers dargelegt. Die Rüge der verfassungswidrigen Annahme des dringenden Tatverdachtes erweist sich als unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
4.2 Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Kosovaren serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, der erst seit März 2002 ständig in der Schweiz lebt. Zwar wohnen auch seine Ehefrau und Kinder hier. Er pflegt jedoch enge soziale Beziehungen zu seiner Heimat, wo auch ein wichtiger Teil seiner Familienangehörigen lebt (namentlich die Mutter und der einzige noch lebende Bruder). Ausserdem ging der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit nach und droht ihm (im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung) der Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe, welche einen gewissen Fluchtanreiz darstellt. Schliesslich besteht nach den vorliegenden Akten ernsthafter Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer könne zu impulsiven Reaktionen bzw. einer gewissen Gewaltbereitschaft neigen (Verdacht verschiedener Gewalttätigkeiten gegen Private bzw. Polizisten, illegaler Schusswaffenbesitz usw.). Bei dieser Sachlage bestehen genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr. Auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Weisungen, Meldepflicht usw.) könnte der erheblichen Fluchtneigung im vorliegenden Fall nicht ausreichend begegnet werden. 
 
Nach dem Gesagten braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben der Fluchtgefahr auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen wäre. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und dass mutmassliche Geschädigte (gemäss den vorliegenden Untersuchungsakten) ausgesagt haben, sie seien von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden. 
5. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer die bisherige Haftdauer als unverhältnismässig. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Verbrechen und Vergehen vorgeworfen. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft (von gut sieben Monaten) ist offensichtlich noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten wäre (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). Ebenso wenig lassen sich den Akten Anhaltspunkte für eine Verfahrensverschleppung bzw. für schwere Versäumnisse der kantonalen Behörden entnehmen, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen könnten. 
6. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Haftrichter habe zur Begründung des dringenden Tatverdachtes "ausschliesslich" auf frühere Verfügungen und Haftanträge verwiesen und entlastende Beweismittel nicht beigezogen. Zu den Eventual- bzw. Subeventualanträgen des Beschwerdeführers betreffend Ersatzmassnahmen und zeitliche Befristung der Haft habe sich der Haftrichter im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. 
 
Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides wird (auf Seite 2) subsidiär namentlich auf die Erwägungen des haftrichterlichen Entscheides vom 12. August 2003 hingewiesen. Dort hatte der Haftrichter (auf Seite 4) erwogen, "dass die von der Verteidigung beantragten Ersatzmassnahmen (...) die bestehende Fluchtgefahr nicht zu bannen vermögen, weil eine Pass- und Schriftensperre erfahrungsgemäss ein Untertauchen des Angeschuldigten nicht zu verhindern vermag, ist es doch für einen Ausländer relativ leicht, sich einen falschen Pass zu beschaffen". Diese Begründung hält vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör stand, zumal der Richter sich nicht ausdrücklich und im Einzelnen mit sämtlichen Vorbringen des Rechtsuchenden auseinander zu setzen braucht (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34, je mit Hinweisen). Auch zur Begründung des dringenden Tatverdachtes durfte der Haftrichter ergänzend auf frühere Verfügungen und Haftanträge verweisen. Dies umso mehr, als im angefochtenen Entscheid (Seiten 2-3) auch auf den aktuellen Stand der Untersuchung eingegangen und erwogen wird, dass sich "der dringende Tatverdacht somit noch weiter erhärtet" habe. Das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers (auf zeitliche Beschränkung der Haft) durfte der Haftrichter konkludent (bzw. unter Hinweis auf "die Schwere des dem Gesuchsteller zur Last gelegten Delikts und der mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe") ablehnen. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von erheblichen Beweisanträgen ersichtlich. Der Haftrichter hat willkürfrei alle Beweisergebnisse berücksichtigt und gewürdigt, die ihm für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuches relevant erschienen. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ersichtlich ist), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-2, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: