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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 307/04 
 
Urteil vom 22. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter, Untertor 11, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1973, erlitt anlässlich eines Unfalles am 4. Juli 1998 eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Hinterkantenfragment. Es wurde eine ventrale Spondylose mit Spaninterposition BWK11/BWK12 durchgeführt. Ab Januar 1999 konnte sie ihre angestammte Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin wieder im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aufnehmen. Da sie weiterhin nur noch geringe Gewichte von maximal 3 kg heben, sich nicht bücken und weder lange sitzen noch stehen konnte, ermittelte die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA, IV-Stelle), nach Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. September 1999, einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2000 rückwirkend ab Juli 1999 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
Im Rahmen einer Rentenrevision meldete B.________, dass sie im Mai 2001 eine Tochter geboren habe und nunmehr auch als Gesunde keiner vollen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde. Die IV-Stelle klärte wiederum die gesundheitliche Situation ab, indem sie diverse Berichte des Dr. med. R.________, Spezialarzt Rheumatologie FMH, einholte und einen Abklärungsbericht über die Haushaltstätigkeit in Auftrag gab. In der Folge teilte sie B.________ mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe (Verfügung vom 12. Mai 2003). Im Entscheid vom 14. Juli 2004 über die dagegen erhobene Einsprache hielt sie - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 37,5 % - daran fest. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2004 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr weiterhin eine halbe, eventuell eine Viertelsrente auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 10. Juli 2000 (Zusprechung einer halben Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Juli 1999) und dem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 (Aufhebung der Rente per Ende Juni 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung und der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 und 130 V 349 ff. Erw. 3.5), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). 
3. 
Die Beschwerdeführerin legt dar, ihr Valideneinkommen im Bereiche der Erwerbsarbeit sei höher, als im angefochtenen Entscheid angenommen. Zudem bemängelt sie an der Invaliditätsbemessung von Verwaltung und Vorinstanz die prozentuale Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalts- und Erziehungsarbeit im Gesundheitsfall. 
4. 
4.1 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür besehen, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997 S. 206). 
4.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003 - bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 - von einem Betrag von Fr. 29'543.60 (bei einem 50 % Arbeitspensum) ausgegangen. Dieser Lohn für die Tätigkeit als Praxisassistentin ist an sich unbestritten. Im Hinblick auf eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Arbeitszeugnis des Dr. med. H.________ vom 31. Juli 1998 und eine in Stenographie abgefasste Besprechungsnotiz ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 1998 geltend, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahr 1998 eine Ausbildung als Rettungssanitäterin begonnen und diese drei Jahre später abgeschlossen. Als solche hätte sie als Berufsbeginnerin mindestens Fr. 5'700.- im Monat verdient. Das Valideneinkommen sei zuzüglich Schicht- und Wochenendzuschläge auf mindestens Fr. 76'700.- (bei einem vollen Pensum) zu veranschlagen. 
4.3 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Im Zwischenzeugnis des airport medical center (Dr. med. H.________) vom 25. Juni 1998 ist vermerkt: "Frau B.________ hat den Wunsch geäussert, sich im Arbeitsgebiet des Notfallwesens weiter ausbilden zu lassen". Im Zeugnis vom 31. Juli 1998 - mithin bereits nach dem Unfall vom 4. Juli 1998 - wird ausgeführt: "Frau B.________ verlässt uns auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine Weiterausbildung im Rettungswesen". Der in Stenographie abgefassten Gesprächsnotiz vom 21. Oktober 1998 lässt sich entnehmen, dass die Ausbildung zwar beabsichtigt, aber noch nicht konkret organisiert war ("war im tun"). So legt die Beschwerdeführerin denn auch keinen Ausbildungs-/Arbeitsvertrag vor. Damit ist davon auszugehen, dass sie ihre ehemalige Arbeitsstelle gekündigt hatte, ohne dass ihr bereits eine neue konkret zugesichert worden wäre. Allein aufgrund des Arbeitszeugnisses ist nicht hinlänglich ausgewiesen, dass wirklich eine entsprechende berufliche Veränderung erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren um die ursprüngliche Rentenverfügung denn auch niemals erwähnt, dass sie im Unfallzeitpunkt vor einem Berufswechsel gestanden hätte. Der blosse Wunsch auf eine entsprechende Weiterbildung belegt noch nicht, dass diese tatsächlich angefangen und erfolgreich abgeschlossen worden wäre. Unter den dargelegten Umständen ist jedenfalls mit Blick auf die Bemessung des Valideneinkommens nicht in genügender Weise ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden als Rettungssanitäterin angestellt wäre. Damit hat es bei dem von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommen sein Bewenden. 
5. 
5.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei im Übrigen gleich gebliebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264 und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). 
5.2 Die Parteien sind sich einig, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprechung in dem Sinne wesentlich verändert haben, als die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 2001 nicht mehr in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre. Während die IV-Stelle und das kantonale Gericht von einer je hälftigen Aufteilung zwischen Erwerbsarbeit und Tätigkeit im Aufgabengebiet ausgehen, legt die Beschwerdeführerin dar, im Gesundheitsfall würde sie zu 66 bis 75 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. 
5.3 Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 29. Juli 2002, welche Veränderungen in der Erwerbstätigkeit als Folge der Geburt eines Kindes tatsächlich erfolgt sind bzw. erfolgt wären, wenn kein Gesundheitsschaden vorliegen würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfalle noch zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Auch anlässlich des am 16. Dezember 2002 durchgeführten Abklärungsverfahrens im Haushalt äusserte sie sich dahingehend, dass sie die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, als Gesunde jedoch im Rahmen von 50 % weiterhin ausserhäuslich tätig geblieben wäre. Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in einem wesentlichen Umfang darüber gelegen hätte. Zu prüfen sind die Verhältnisse im Revisionszeitpunkt im Juli 2003. Die Argumentation gründet sich auf die Annahme, dass sie ohne bleibende Unfallfolgen eine Ausbildung als Rettungssanitäterin absolviert hätte (vgl. Erwägung 4 hievor) und als solche mit Pikett-, Nacht- und Sonntagsdiensten bei einer 50%igen Präsenz zu einem weit höheren anrechenbaren Erwerbsanteil gekommen wäre. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, welchen Beruf die Beschwerdeführerin als Gesunde im Jahre 2003 ausgeübt hätte, besteht keine Veranlassung, von ihren eigenen Angaben über den Anteil einer Erwerbstätigkeit gegenüber den Haushaltsaufgaben abzuweichen. Die je hälftige Aufteilung hat sie nicht nur eigenhändig auf dem Fragebogen der Verwaltung notiert, sondern auch gegenüber der sie besuchenden Abklärungsperson bestätigt. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Zwar erscheint die dargestellte Entwicklung als möglich. Indessen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Abweichen von den wiederholten eigenen Angaben der Betroffenen führte zur reinen Spekulation. Damit hat es mit der je hälftigen Aufteilung sein Bewenden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: