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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.81/2006 /rom 
 
Urteil vom 22. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 30. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 16. Oktober 2005 um 17.44 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Gaiserstrasse im Bezirk Rüte in Appenzell, für die eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert war, mit 85 km/h (nach Abzug von 5 km/h Toleranzmarge). Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 17. November 2005 wegen Überschreitens der örtlich signalisierten Innerortsgeschwindigkeit der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden und mit Fr. 470.-- gebüsst. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ am 27. Januar 2006 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 30. August 2006 ab. 
C. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, mit welcher er beantragt, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission und die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben, von einem Führerausweisentzug sei abzusehen und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG). 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, soweit die Vorinstanz ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 25 km/h überschritten hat. Sie erachtet sich dabei an die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. November 2005 getroffene Sachverhaltsfeststellung gebunden, wonach von einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich die Rede ist. In einer Alternativbegründung erwägt sie, dass auch eine von den Feststellungen des Strafrichters unabhängige Beurteilung der Frage, ob die besagte Strecke im Innerortsbereich liege, zu keinem anderen Ergebnis führe. Das Ortsende in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers sei erst nach der Messstelle signalisiert. Gemäss dieser Signalisation entscheide sich aber, ob ein Bereich als "innerorts" zu gelten habe (vgl. Art. 1 Abs. 4 Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21). Daneben deuten nach Auffassung der Vorinstanz weitere Umstände auf einen Innerortscharakter der fraglichen Strecke hin. So sei diese - wie insbesondere Kartenausschnitte und Flugaufnahmen zeigten - unmittelbar nach der Einmündung von Appenzell beidseitig überbaut. Zudem biege wenige Meter nach dieser Einmündung von Westen her eine Quartierstrasse aus einem überbauten Gebiet ein. Unmittelbar anschliessend und damit im Messbereich sei die Strecke ebenfalls gegen Westen überbaut. Überdies münde kurz vor den Signalen "Ortsende" und "Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" an relativ unübersichtlicher Stelle von Osten ein Fahrweg in die Strasse ein. Auf der Höhe dieses Signals bestehe schliesslich ein weiterer Zugang zur Hauptstrasse von Westen her (angefochtener Entscheid, S. 6 und 9). 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer bindenden Wirkung des Strafentscheids ausgegangen. Da ihn der Strafbefehlsrichter lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden habe und ihm anlässlich der polizeilichen Befragung überdies die Auskunft erteilt worden sei, er müsse nicht mit einem Führerausweisentzug rechnen, habe er nicht gewusst bzw. voraussehen müssen, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Demnach könne die Feststellung im Strafbefehl, wonach sich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich abgespielt habe, für das Verwaltungsverfahren nicht bindend sein. Ebenso wenig sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Signalisation "Ortsbeginn/Ortsende" alleine entscheidend dafür, ob ein Innerorts- oder Ausserortsbereich vorliege. Die örtlichen Gegebenheiten (Charakter der Strasse, Geländeüberbauung und Topographie) entlang der Gaiserstrasse sprächen nicht für einen Innerortsbereich. Für den Automobilisten sei folglich nicht erkennbar, ob er sich noch im signalisierten Innerortsbereich befinde oder nicht. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, für die Beurteilung, ob ein Innerortsbereich (noch) vorliege, auf die Signalisation "Ortsende" abzustellen. 
2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). 
2.4 Ob sich die Vorinstanz an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters im Strafbefehl gebunden fühlen durfte, kann vorliegend offen bleiben, stellt diese den massgeblichen Sachverhalt doch in einer vom Strafrichter unabhängigen Beurteilung eigenständig fest. So verweist die Vorinstanz für die Frage, ob sich die besagte Strecke im Innerortsbereich befindet, auf Art. 1 Abs. 4 SSV. Danach beginnt bzw. endet der Innerortsbereich auf Haupt- bzw. Nebenstrassen mit den Signalen "Ortsbeginn" bzw. "Ortsende". Dass das Ortsende in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers erst nach der Messstelle signalisiert ist, steht unbestrittenermassen fest. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und des Standorts des Signals "Ortsende" in Frage. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nur bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Innerortsbereich vorliegt, sondern auch, wenn die Signale im zulässigen Rahmen eine tiefere oder - wie hier - eine höhere Höchstgeschwindigkeit anzeigen (vgl. Art. 4a VRV, Art. 22 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV). Die Auffassung der Vorinstanz, die fragliche Strecke liege gestützt auf Art. 1 Abs. 4 SSV im Innerortsbereich, ist damit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus führt die Vorinstanz weitere Indizien an, die objektiv für einen Innerortscharakter der besagten Strecke sprechen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die bei den Akten liegenden Radaraufnahme und Orthofotografie sowie auf allgemein zugängliche Kartenausschnitte, welche die lokalen Verhältnisse im fraglichen Streckenbereich wiedergeben (vgl. kantonale Akten, act. 13/2 und 13/3). Ihre Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten lassen sich anhand der genannten Beweismittel unschwer nachvollziehen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid im Hinblick auf den Sachverhalt zu überprüfen, zumal in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, dass und inwiefern die beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein sollen, und solches auch nicht ersichtlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt. Sie weicht damit vom Entscheid des Strafbefehlsrichters ab, der lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG angenommen hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Denn die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die Rechtsanwendung nur an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Aufgrund der konkreten Umstände könne ihm insbesondere kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, zumal er gemeint habe, sich bereits ausserorts zu befinden. Von einem Entzug des Führerausweises hätte daher abgesehen werden müssen. 
4.1 Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten (AS 2004 2849). Sie berührt ebenfalls die Regelung des Führerausweisentzugs. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach seinem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, begangen worden ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die am 16. Oktober 2005 verübt wurde, ist folglich das neue Recht massgebend. 
4.2 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Das neue Strassenverkehrsgesetz definiert sowohl den schweren als auch den mittelschweren Fall gleich wie das alte Recht (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4489), wobei der Gesetzgeber in Bezug auf Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ausdrücklich auf die vom Bundesgericht entwickelten Grenzwerte bzw. Kategorien verwiesen hat (vgl. BBl 1999 IV 4486). Diese Kategorien finden ihren Niederschlag denn auch in Art. 38 Abs. 2 VZV. Nach dieser ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmung ist die Polizei befugt, dem Lenker den Führerausweis auf der Stelle abzunehmen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, ausserorts um mehr als 35 km/h und auf Autobahnen um mehr als 40 km/h überschreitet. Dabei handelt es sich offenkundig um die von der Rechtsprechung unter dem altem Recht für den schweren Fall festgelegten - jeweils um 5 km/h erhöhten - Grenzwerte. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes ändert mithin nichts am Begriff des schweren Falles im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mit der Folge, dass die bisherige Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsübertretungen von 25 km/h innerorts auch unter dem neuen Recht Anwendung findet (BGE 132 II 234 E. 3). 
-:- 
 
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum altem Recht sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. der schweren Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 124 II 259 E. 2b/bb, 123 II 37 E. 1d, 106 E. 2c, s.a. BGE 128 II 131). Dabei hat es das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt, Innerortsstrecken, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, anders zu beurteilen als solche mit der üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Entscheid 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4; s. a. Entscheid 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005 E. 1). 
4.4 Was der Beschwerdeführer gegen den angeordneten Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorbringt, erweist sich als unbegründet. Im hier zu beurteilenden Fall liegt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts nur um 10 km/h höher als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nach den Ausführungen der Vorinstanz weist die fragliche Strecke, auf welcher der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, erkennbar Innerortscharakter auf, auch wenn sie beim Fahrzeuglenker nicht den Eindruck des Verlaufs durch ein Ortszentrum hinterlässt und deren tatsächliche Ausgestaltung eine entsprechende Signalisation von 60 km/h rechtfertigt. Die Vorinstanz stützt ihre tatsächlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten - wie bereits dargelegt - im Wesentlichen auf die bei den Akten liegende Orthofotografie (Flugaufnahme) und allgemein zugängliche Kartenausschnitte (vgl. E. 2.4). Der Beschwerdeführer fuhr auf der fraglichen Strecke mit 85 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), womit er selbst die auf einer Ausserortsstrecke geltende signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte. Bei dieser Sachlage erfüllt das Verhalten bzw. die Fahrweise des Beschwerdeführers die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Verkehrsgefährdung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich nicht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die konkreten Umstände bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin abzuweisen. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: