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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_779/2010 
 
Urteil vom 22. Dezember 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 25. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde von X.________ vom 8. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2010 betreffend Aufenthaltsbewilligung, 
in die an den Rechtsvertreter adressierte Verfügung vom 13. Oktober 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, 
in das vom Beschwerdeführer selber verfasste Schreiben vom 4. November 2010, worin er unter Hinweis auf ein Telefongespräch mit der Bundesgerichtskanzlei betreffend seine finanzielle Situation mitteilte, dass er gleichentags einen Betrag von Fr. 1'000.-- einzahlen werde, und erklärte, den Restbetrag im nachfolgenden Monat zu bezahlen, 
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten an den Vertreter des Beschwerdeführers versandte Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 5. November 2010, womit unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 4. November 2010 eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung der Gesamtsumme des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 13. Dezember 2010 angesetzt wurde, versehen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die am 5. November 2010 verfügte Nachfristansetzung gemäss Track & Trace-Auszug der Post vom Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2010 entgegengenommen und damit rechtsgültig zugestellt worden ist, sodass offen bleiben kann, ob die an den Beschwerdeführer selber versandte Kopie dieses Schriftstücks von diesem empfangen worden ist, 
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2010 einen Betrag von Fr. 1'000.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat, der Restbetrag von Fr. 1'000.-- demgegenüber bei der Bundesgerichtskasse bis heute nicht eingegangen ist und der Kostenvorschuss innert der Ietztmals erstreckten Frist nicht vollständig bezahlt worden ist, 
dass mithin - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller