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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_732/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wurde am 11. Januar 2012 festgenommen. Er trug auf sich zwei Minigrip, in welchen sich insgesamt 1,7 Gramm Kokaingemisch befanden. In der Wohnung von X.________ wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung weitere 331 Gramm Kokaingemisch sowie 30 leere Minigrip gefunden. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 24. Juni 2014 neben anderen Delikten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Verkauf von 332,7 Gramm Kokaingemisch schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei wegen Erwerb und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu einer Busse zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Ende Oktober 2011 von einem gewissen A.________ 360 Gramm Kokain (ungewogen) für Fr. 6'000.-- erworben. Den Kauf habe er mithilfe von Kollegen finanziert. Von diesen 360 Gramm habe er "meistens täglich" konsumiert, letztmals am 8. Januar 2012. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten 332.7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von rund 6 % nicht für den Eigenkonsum bestimmt waren. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Drogen in dieser Menge und derart schlechter Qualität zum Eigengebrauch gekauft habe. Zumal sich der Beschwerdeführer in einer prekären finanziellen Situation befand, sei er nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis beizusteuern bzw. sich diesen borgen zu lassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Eigenkonsums seien fragwürdig und für die Zeit vor seiner Anhaltung am 11. Januar 2012 gar widerlegt. Es sei erwiesen, dass er einige Zeit zurück Kokain konsumiert habe, nicht aber kurz vor diesem Datum und mit Bestimmtheit nicht in dem von ihm behaupteten Umfang (Urteil, S. 7 ff.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Er macht insbesondere geltend, dass die gefundene Menge nicht gegen einen Eigenkonsum spreche. Die Vorinstanz verliere sich hinsichtlich der Finanzierung des Drogenkaufes in spekulative Ausführungen und der bezahlte Preis stehe in einem realistischen Verhältnis zum Preis und zur Menge. Dass er mit Drogen handle sei, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, dadurch widerlegt, dass er keine grössere Menge Geld auf sich trug oder zu Hause aufbewahrte. Die Berechnung des angeblichen Kokainkonsums - welche die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen vornahm und dessen Ergebnis sie als nicht plausibel qualifizierte - sei unzutreffend. Ebenso wenig spreche gegen einen Eigenkonsum, dass im Rahmen der rechtsmedizinischen Begutachtung kein aktueller Konsum nachgewiesen werden konnte. Es sei gut denkbar, dass die Werte deshalb tief waren, weil der Reinheitsgrad des Stoffes magere 6% betragen habe.  
Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses