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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 379/02 
 
Urteil vom 23. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 24. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. August 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1956 geborenen, zuletzt in der Firma L.________ AG, als angelernter Maurer angestellt gewesenen A.________ rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine bis 31. Juli 2000 befristete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % zu. Des Weitern bejahte sie mit Verfügung vom 5. September 2001 den Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2000. Nachdem der Versicherte die Verfügung vom 21. August 2001 nachweislich nicht erhalten hatte, wurde ihm diese am 9. Oktober 2001 ordnungsgemäss zugestellt. 
B. 
Die gegen die Verfügungen vom 21. August (9. Oktober) und vom 5. September 2001 je erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, unter Vereinigung beider Verfahren ab (Entscheid vom 24. April 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügungen vom 21. August und 5. September 2001 sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie die Höhe der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 21. August [Zustelldatum 9. Oktober] und 5. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Unter gewissen Umständen können auch schmerzhafte somatoforme Be-schwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b und Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). 
1.3 Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b), wobei die psychiatrische Expertise verschiedene Kriterien wie eine prämorbide Personalitätsstruktur, eine psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Beeinträchtigungen, der Verlust sozialer Eingliederung, ein eventueller Krankheitsgewinn, eine Krankheitsdauer von mehreren Jahren mit stabilen oder veränderlichen Symptomen, der Fehlschlag von regelkonformen Behandlungen (AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [vgl. VSI 2000 S. 155 Erw. 2c]; siehe auch Urteil Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3b in fine) zu berücksichtigen hat. Diese Indikatoren müssen mit einer minimalen Konstanz und Intensität gegeben sein, damit die Annahme einer durch somatoforme Störungen verursachten Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil D. vom 20. September 2002 [I 759/01] Erw. 3.2). 
2. 
2.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms, einer ärztlich diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem depressiven Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Maurer auszuüben. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________, Oberarzt im Psychiatriezentrum X.________ am Spital Y.________, vom 26. Mai 2000, den Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Mai 1999 sowie den Schlussbericht der Beruflichen Abklärungsstelle der Stiftung B.________ (BEFAS) vom 20. Juli 2000 sind Vorinstanz und Verwaltung indes zum Schluss gelangt, dass er in körperlich leichter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 
2.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, allein das psychiatrische Gutachten vom 26. Mai 2000 lasse auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von weniger als 50 % schliessen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Psychiater im Rahmen des von ihm in zeitlicher Hinsicht als zumutbar erachteten 50 %-Arbeitspensums eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens erwähnt. Diese vom Gutachter als nicht wesentlich eingestufte und mit weniger als 20 % bezifferte Reduktion der Leistungsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitrahmens fällt indessen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bei der Gesamtbeurteilung nicht ins Gewicht, nachdem Dr. med. F.________ die Restarbeitsfähigkeit in Erwägung sämtlicher einschränkender Faktoren abschliessend ausdrücklich auf insgesamt 50 % bei körperlich leichter Tätigkeit eingeschätzt hat (vgl. auch nachfolgend Erw. 2.3). Zusätzliche Berücksichtigung finden könnte die infolge eines verlangsamten Arbeitstempos und Konzentrationsschwierigkeiten im Vergleich zu einem in gleichem Arbeitspensum arbeitenden gesunden Versicherten leicht verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten lediglich noch durch Gewährung eines sog. leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (siehe nachfolgend Erw. 3.1). 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Aussage des Dr. med. F.________, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer "zeitlich auf etwa 4 Stunden täglich" beschränkten Arbeitsfähigkeit, als schlüssig zu beurteilen. Der Umstand, dass der geforderte Einsatz bei einem 50 %-Arbeitspensum in der Regel etwas über der angegebenen Stundenzahl liegt (rund 4.17 Stunden/Tag bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2001 [Tabelle B9.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 12, S. 88]), ändert daran nichts. Denn die Präzisierung des Leistungsvermögens unter Ziff. 5c des Gutachtens ("etwa vier Stunden") legt den zumutbaren Einsatz stundenmässig nicht exakt fest, sondern lässt eine leichte Abweichung nach oben durchaus zu, was mit Blick auf den Ermessensanteil einer jeden ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 1.3 hievor) nicht zu beanstanden ist. 
2.3 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Mai 2000 rückt die Schmerzsymptomatik in ihrer Gesamtheit ins Blickfeld. Namentlich wird die bereits vom Hausarzt Dr. med. M.________ hervorgehobene schwere psychosoziale Belastung (Bericht vom 2. Mai 1999) und die im Austrittsbericht der Frau Dr. med. I.________, Klinik O._______, vom 20. Oktober 1998 angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und den rheumatologisch und radiologisch eher diskreten Befunden als wahrscheinlich erachtete, ausgeprägte psychogene Überlagerung des Beschwerdebildes bestätigt: Nach Auffassung des Dr. med. F.________ sind weder körperliche Befunde nachweisbar noch vorbestehende depressive Leiden oder sonstige psychische Störungen ersichtlich, welche das Ausmass des Schmerzsyndroms hinreichend erklären. Das Auftreten der Schmerzen könne nicht mehr isoliert betrachtet werden; vielmehr bestehe eine enge Verknüpfung der somatischen Beschwerden und den die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussenden psychischen Faktoren, d.h. ein dynamisches Zusammenwirken von Schmerzen, depressiver Verstimmung und psychosozialer Belastungssituation "entsprechend einer sich selbst verstärkenden Regelschleife". Dabei sei der psychischen Störung in Würdigung der Gesamtsituation "teilweise" Krankheitswert beizumessen. 
Lässt die von einem depressiven Zustandsbild überlagerte somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Dr. med. F.________ eine getrennte Beurteilung der körperlichen und psychischen Aspekte kaum zu, ist davon auszugehen, dass die im psychiatrischen Gutachten in der Folge angenommene 50 %-ige Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit der Schmerzsymptomatik umfassend Rechnung trägt. Anhaltspunkte dafür, dass nebst der anerkannten schmerzbedingten Reduktion des Leistungsvermögens weitere körperliche oder psychische Faktoren mit Krankheitswert (vgl. Erw. 1.2 hievor) in einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit limitierend wirken, ergeben sich aus den medizinischen Akten keine. Schliesslich wird die Einschätzung des Psychiaters im - unter anderem von einem Arzt unterzeichneten - BEFAS-Bericht vom 20. Juli 2000 mit der Anerkennung einer zumutbaren "Tagesleistung von 50 %" bekräftigt, sodass es nach dem Gesagten bei der von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % bleibt. 
3. 
3.1 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf Angaben der BEFAS zu den (durchschnittlichen) Minimallöhnen in den für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Stellen im Jahre 2000 sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2001 (Verfügungszeitpunkt) auf jährlich Fr. 22'372.- festgesetzt. Wird auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichterer Teilzeitarbeit noch eine gewisse Reduktion des Leistungsvermögens in Kauf nehmen muss (Erw. 2.2 hievor), ein sog. leidensbedingter Abzug in angemessener Höhe von 20 % gewährt (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 7 ff. Erw. 4 mit Hinweisen), ergibt dies für das Jahr 2001 ein geringfügig höheres Invalideneinkommen von Fr. 22'812.39 [LSE 2000/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer: [4437 x 41.8/40 x 12] + 1390.99 [=2.5 %; Lohnentwicklung bis 2001 gemäss Tabelle B10.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 11, S. 89] = 57'030.98; [57'030.98 x 0.5] - 20 % = 22'812.39 [für das Rentenbeginn-Jahr 1999: 21'686.60]). Der vorinstanzlich zu Grunde gelegte Wert von Fr. 22'372.- ist daher nicht zu beanstanden. 
3.2 
3.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) nicht ausgehend von jenem Lohn zu ermitteln, den der Beschwerdeführer in seinem von Mai 1994 bis Juni 1996 dauernden Arbeitsverhältnis mit der Firma T.________ AG 1995 als Maurer erzielt hatte. Diese Stelle war dem Versicherten bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Er wäre daher im massgebenden Zeitraum von 1999 (Rentenbeginn) bis 2001 (Verfügungszeitpunkt) mit Sicherheit nicht mehr in dieser Firma tätig gewesen, weshalb das dort erreichte Lohnniveau (1995: Fr. 52'457.-) nicht als verlässliche Ausgangsbasis für die Ermittlung der hypothetischen Einkommensverhältnisse im Gesundheitsfall gelten kann. 
3.2.2 Nach Angaben des letzten Arbeitgebers (L.________ AG) vom 4. März 1999 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1999 als gesunder Maurer einen Stundenlohn von Fr. 26.50 erzielt (ohne Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn). Aufgrund der Akten und im Lichte des Grundsatzes, wonach Arbeitgeberbescheinigungen nicht als blosse Behauptungen zu werten sind (ZAK 1970 S. 348; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229 in fine), deutet nichts auf die Unrichtigkeit dieses Betrages hin, welcher über dem in der Agglomeration Z.________ für die Lohnklasse A (Bau-Facharbeiter) geltenden minimalen Stundenansatz von Fr. 24.- gemäss Landesmantelvertrag 1998 - 2000 für das Bauhauptgewerbe liegt (LMV, mit Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe teilweise allgemeinverbindlich erklärt [BBl 1998, 5643]; siehe Art. 2 der Zusatzvereinbarung 99 vom 27. November 1998 zum LMV 2000, durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 4. Mai 1999 allgemeinverbindlich erklärt; BBl 1999, 117). Er ist daher, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, als Ausgangswert für die Bestimmung des Valideneinkommens beizuziehen. 
3.2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV betrug die jährliche Arbeitszeit ab dem Jahr 1999 2112 Stunden (Art. 1 der Änderung vom 4. Mai 1999, BBl 1999, 3419; eine diesbezügliche Änderung ist seither nicht eingetreten; vgl. Änderungen vom 6. Juni 2000 [BBl 2000, 3482], 13. November 2000 [BBl 2000, 5806], 23. Januar 2001 [BBl 2001, 207] und 4. Mai 2001 [BBl 2001, 2023]). Dabei handelt es sich um die Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, da in Art. 24 Abs. 1 LMV die jährliche Arbeitszeit explizit als "Brutto-Sollarbeitszeit (...) vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden" definiert wird (Urteil H. vom 4. April 2002 [I 446/01]). Damit sind von der Jahresarbeitszeit (2112 Stunden) die Ferien (5 Wochen à 40.5 Stunden = 202.5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 LMV) zu subtrahieren, während die acht Feiertage gemäss Art. 38 Abs. 1 LMV ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 LMV). Der Beschwerdeführer hätte demnach als Gesunder effektiv 1909.5 Jahresstunden zu arbeiten. Unter Anrechnung einer Ferienentschädigung von 10.6 % (Art. 34 Abs. 1 LMV) sowie eines 13. Monatslohnes in der Höhe von 8.3 % (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 LMV) ergibt dies für das Jahr 1999 (Rentenbeginn) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'610.67 und damit im Vergleich zum statistisch ermittelten Invalideneinkommen im selben Jahr (Fr. 21'686.60 gemäss LSE-Tabellenlöhnen; Erw. 3.1 hievor) einen Invaliditätsgrad von 64.2 %. 
 
Ab Juli 2000 hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung vom 16./27. März 2000 (durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. Juni 2000 allgemeinverbindlich erklärt; BBl 2000, 3482) jedenfalls Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 55 Rappen pro Stunde gehabt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 20. September 2000 (durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 23. Januar 2001 allgemeinverbindlich erklärt; BBl 2001, 207) ist sodann ab dem 1. März eine leistungsunabhängige Lohnerhöhung von 90 Rappen pro Stunde vereinbart worden. Damit resultiert - wiederum unter Berücksichtigung von 10.6 % Ferienentschädigung sowie eines Zuschlags von 8.3 % für den 13. Monatslohn - für das Verfügungsjahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 63'584.03 ([2 x 27.05 x 1909.5] + [10 x 27.95 x 1909.5] = 53'084.09; 53'084.09 + [53'084.09 x 10.6/100] = 58'711.01; 58'711.01 + [58'711.01 x 8.3/100] = Fr. 63'584.03). Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 22'372.- (Erw. 3.1. hievor) ergibt dies für das Jahr 2001 einen Invaliditätsgrad von 64.8 %. 
 
Würde aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur für relativ kurze Zeit und temporär bei der L.________ AG gearbeitet hat, das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne im Baugewerbe im Jahre 2000 und unter Berücksichtigung der im Baugewerbe betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.8 % bis 2001 (vgl. Tabelle B9.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 12, S. 88 und Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 11, S. 89) festgesetzt, ergäbe dies einen Betrag von Fr. 65'605.93 (5065 [= LSE 2000/TA1/Baugewerbe/Anforderungsniveau 3/ Männer] x 42/40 x 12 = 63'819; 63'819 + 1786.93 [=2.8 %]) und damit ebenfalls einen Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % (65.9 %). Vorinstanz und Verwaltung haben demnach den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: