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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 251/00 
 
Urteil vom 23. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
A.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. April 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene A.________ arbeitete ab 1. Juli 1985 als Dachdecker in der Firma T.________, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 23. März 1995 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall, bei welchem er sich am Hinterkopf und an der Schulter links verletzte. Mehrere an eine Hauswand angelehnte Bodenbretter waren aus einer Höhe von rund 1,7 m herunter gefallen und hatten ihn getroffen. A.________ wurde noch am selben Tag ins Spital X.________ eingeliefert, wo er bis 28. März 1995 stationär behandelt wurde. Die Diagnose lautete: Commotio cerebri, Kontusion der Halswirbelsäule sowie Verdacht auf Scapulahalsfraktur links, welcher sich indessen später computertomographisch nicht bestätigen liess. In der Folge klagte A.________ über Schwindel, Kopfschmerzen und Ohrensausen. Nach gescheitertem Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit während ein paar Stunden im Tag im Magazin der Firma Ende Oktober/Anfang November 1995 war er vom 19. Januar bis Mitte Mai 1996 im Schreinereibetrieb der Firma S.________ AG beschäftigt. Die SUVA betrachtete diesen Einsatz als Arbeitstherapie und richtete für die betreffende Zeit unverändert das volle Taggeld aus. Danach war A.________ nicht mehr erwerbstätig. 
 
Wegen Persistierens der Beschwerden wurde A.________ zunächst neurologisch, später auch rheumatologisch abgeklärt. Des Weitern wurde er ORL-mässig untersucht, u.a. in der Tinnitus-Sprechstunde von Prof. Dr. med. K.________. Daneben fanden im Zeitraum Juni bis September 1996 mehrere Konsultationen in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ statt. Dabei wurde die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma gestellt (Bericht vom 12. September 1996). 
 
Am 12. Juni 1997 wurde A.________ durch Dr. med. G.________, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA neurootologisch untersucht. Darauf Bezug nehmend stellte die Anstalt mit Verfügung vom 6. August 1997 das Taggeld auf Ende August 1997 ein, lehnte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus ab und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt der Unfallversicherer nach Stellungnahme des Dr. med. G.________ («Ärztliche Beurteilung» vom 17. November 1997) mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1997 fest. 
B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1997 im Integritätsentschädigungspunkt aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die SUVA zurückwies. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm ab 1. September 1997 ein Taggeld auf der Grundlage einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit, allenfalls eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung «auf der Basis des (...) noch festzusetzenden Prozentgrades» sowie Heilbehandlung zuzusprechen. Im Weitern wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Streite liegt, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. März 1995 auch nach dem 31. August 1997 Leistungen (Taggeld oder Invalidenrente, Heilbehandlung) zu erbringen hat, und weiter, ob Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Dabei ist in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit natürlich und adäquat kausale Folgen jenes Vorfalles sind. Die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind namentlich die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzprüfung bei psychischen Beeinträchtigungen sowie bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, einer dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ähnlichen Verletzung sowie bei einem Schädel-Hirntrauma (vgl. BGE 115 V 133, 117 V 359 und 369 sowie RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Eben-falls legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass in Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Adäquanzbeurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass spätestens ab 1. September 1997 keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Beschwerden mehr vorhanden waren und ab diesem Zeitpunkt insoweit weder Taggelder geschuldet noch weitere Heilbehandlungen notwendig waren. Soweit damals noch Beschwerden bestanden hätten, könnten sie jedenfalls keinem somatischen Befund zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang sei die Kritik an der Beurteilung des Dr. med. G.________ von der Abteilung Unfallmedizin der SUVA unbegründet. Seine Feststellungen deckten sich mit den von den anderen Fachärzten erhobenen Befunden. Wenn Dr. med. G.________ zum Schluss komme, es bestehe aus rein ORL-ärztlicher Sicht volle Arbeitsfähigkeit, setze er sich mit dieser Einschätzung keinesfalls in Widerspruch zu den anderen Arztberichten. Im Übrigen werde mit der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma gemäss ICD-10 F07.2 im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 12. September 1996 noch nichts über die Ursachen gesagt, insbesondere nicht, ob die geklagten Beschwerden organisch oder psychisch bedingt seien. 
 
Hingegen sei davon auszugehen, dass nach wie vor psychische Störungen bestünden. Diese hätten sich bereits fünf Monate nach dem Unfall vom 23. März 1995 manifestiert. So erwähne der Hausarzt Dr. med. O.________ im Bericht vom 30. August 1995 eine deutliche Depression. In der Folge hätten sich die geklagten Beschwerden immer mehr ausgeweitet, bis der Versicherte im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 12. September 1996 als aufgewühlt, erschüttert, verzweifelt und ratlos beschrieben worden sei. Die psychische Problematik stehe somit klar im Vordergrund, weshalb die Frage der Adäquanz rein unter diesem Gesichtspunkt, somit nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen sei. Im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. BGE a.a.O. Erw. 6c/aa) komme indessen dem Unfall vom 23. März 1995, welcher dem mittleren Bereich zuzuordnen sei, für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keine rechtserhebliche Bedeutung zu. 
 
Somit sei die Kausalitätsfrage in somatischer und auch psychischer Hinsicht zu verneinen und demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, womit die SUVA den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld oder Invalidenrente, Heilbehandlung) ab 1. September 1997 verneint habe. 
Zur Frage der Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht erwogen, der Versicherte leide an einer einseitigen Schwerhörigkeit links, welche zwar seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, aber dennoch eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität darstelle. Nach Lage der medizinischen Akten stehe weder das Ausmass noch die natürliche Unfallkausalität der Schädigung fest. Die SUVA habe daher ein Gutachten zu dieser Frage einzuholen und hernach über den Anspruch auf Integritätsentschädigung neu zu verfügen. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, entgegen kantonalem Gericht und Unfallversicherer sei der Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 23. März 1995 sei nicht gegeben und es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor, «schlicht und einfach» unrichtig. Der Versicherte leide heute noch unter einer diskreten dorsomedialen Bandscheibenprotrusion C4/5. Diagnostiziert sei auch ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma gemäss ICD-10 F07.2. Weitere namhafte Beschwerden schlössen sodann heute noch eine Arbeitsfähigkeit aus, u.a. Instabilität der Halswirbelsäule, Störung des Gleichgewichtssinnes und Schwindel, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, depressive Verstimmungen, Aggressionsschübe, Impotenz sowie die eingeschränkte Hörfähigkeit. Dabei handle es sich um handfeste physische Ausdrucksformen (unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen). Sinngemäss könne somit nicht argumentiert werden, wie dies die Vorinstanz tue, diverse Erscheinungsformen seien psychosomatisch und eher als Folge der psychischen Beschwerden in Kauf zu nehmen. Laut Hausarzt leide sodann der Versicherte an einem postkontusionellen Syndrom, welches «analog wie ein Schleuder- resp. Halswirbelsäulendistorsionstrauma schwer fassbar» sei. Somit seien nicht nur organisch nachweisbare Unfallfolgen gegeben, sondern auch psychische sowie solche im Anschluss an ein Schleudertrauma bzw. Schädel-Hirntrauma. Dabei seien die psychischen Störungen auch adäquat kausale Folge des Unfalles vom 23. März 1995. Es bestehe daher Anspruch auf die beantragten Leistungen. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung im Besonderen müsse die gesamte physische und psychische Funktionsstörung berücksichtigt werden und nicht bloss die Schädigung des Gehörs. 
3. 
Das kantonale Gericht hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausale Folge des Unfalles vom 22. März 1995 sind. 
3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 23. März 1995 von einem oder mehreren herabfallenden Bodenbrettern am Hinterkopf getroffen wurde. Nach seinen Angaben war er als Folge des Aufschlags des oder der Bretter stark benommen und nicht mehr allein gehfähig. Er sei sogar mehrere Minuten bewusstlos gewesen und habe auch nichts mehr sehen können (Bericht Spital X.________ vom 6. April 1995). In der Folge klagte der Versicherte schon bald über Schwindel, Kopfschmerzen und Ohrensausen, später auch über Schlafstörungen und eine Instabilität der Halswirbelsäule. 
 
Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals X.________ diagnostizierten eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (Bericht vom 6. April 1995). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.________ stellte die Diagnose eines cephalo-cervicalen Syndroms und einer postcontusionellen Symptomatik (Bericht vom 3. November 1995). Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik Y.________, sprach von einem postkontusionellen Syndrom (Verschreibung einer HWS-Orthese vom 29. Oktober 1996). Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 12. September 1996 schliesslich wurde die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2) gestellt. Unter diesem Krankheitsbild ist gemäss Dilling/ Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort (Internationale Klassifikation psychischer Störungen [ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien], 4. Aufl., S. 84 f.) ein Komplex von Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpftheit, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie des Schlafes zu verstehen. Das Syndrom folgt zeitlich einem Schädeltrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Die Krankheitszeichen können von Depressivität oder Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühles und Furcht vor bleibender Hirnschädigung. Die Ätiologie der Symptome ist nicht immer klar. Es werden sowohl organische wie psychische Faktoren als Ursache angenommen. Technische Untersuchungen, u.a. bildgebende Verfahren, können objektive Nachweise liefern und die Symptome belegen. Die Befunde sind hingegen oft negativ. Zum organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma gemäss ICD-10 F7.02 gehören im Übrigen die Begriffe postkommotionelles Syndrom und postkontusionelles Syndrom (Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort a.a.O. S. 85). 
3.2 Auf Grund der klaren fachärztlichen Diagnosen, des Unfallherganges und des zeitlichen Auftretens sowie von Art und Ausmass der geklagten Beschwerden ist vorliegend von einem Schädel-Hirntrauma oder einer dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ähnlichen Verletzung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Das Fehlen objektivierbarer organischer Schäden allein spricht nicht dagegen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die «typischen Beschwerden» medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (vgl. BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa und 382 Erw. 4b). Abgesehen davon bestehen gesundheitliche Beeinträchtigungen somatischer Genese. Gemeint sind die auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten diskrete dorsomediale Bandscheibenprotrusion C4/5 (Bericht Dr. med. H.________, Klinik Z.________, vom 19. September 1996) sowie die Schwerhörigkeit links, deren Ausmass und natürliche Unfallkausalität gemäss dem insoweit nicht angefochtenen Entscheid weiterer Abklärung bedürfen. 
4. 
4.1 Der vorerwähnte BGE 123 V 99 Erw. 2a bezieht sich auf den Tatbestand, bei dem sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Trauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Stellt sich die Frage der Adäquanz zu einem späteren Zeitpunkt, ist zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung seit dem Unfall die körperlichen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies nicht zu, gelangt BGE 117 V 351 resp. 369 zur Anwendung (Urteil W. vom 18. Juni 2002 [U 164/01]). 
4.2 Auf Grund des in Erw. 3 Gesagten kann vorliegend entgegen dem kantonalen Gericht nicht von einer eindeutigen Dominanz der psychischen Problematik gesprochen werden. Es trifft zwar zu, dass der Hausarzt Dr. med. O.________ im Bericht vom 30. August 1995 eine deutliche Depression erwähnt. Dabei lässt er indessen ausdrücklich offen, ob sie Einfluss auf die geklagten Beschwerden hat oder nur reaktiv ist. Es kann also nicht gesagt werden, wie das kantonale Gericht anzunehmen scheint (vgl. Erw. 2.1 zweiter Abschnitt), die von Dr. med. O.________ als nicht-psychiatrischem Facharzt festgestellten psychischen Probleme hätten zu einer Ausweitung der Beschwerden geführt. Wenn im Übrigen auf die Aussagen des Hausarztes abgestellt wird, ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass in den kreisärztlichen Berichten vom 3. November 1995 und 18. Januar 1996 nichts zur psychischen Verfassung und einer allfälligen diesbezüglichen Behandlungsbedürftigkeit gesagt wird. Das lässt den Schluss zu, dass der Versicherte bei den Untersuchungen nicht über psychische Probleme geklagt hatte und sein Verhalten unter diesem Gesichtspunkt unauffällig war. 
In Bezug auf die Bedeutung der unzweifelhaft bestehenden psychischen Störungen im gesamten Beschwerdebild ist schliesslich zu beachten, dass der Versicherte schon früh auf Grund entsprechender ärztlicher Verordnung Medikamente gegen die geklagten Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen einnahm. Trotz der offenbar zum Teil antidepressiven Wirkung der Arzneimittel wurde der Versicherte laut Dr. med. O.________ noch deutlich depressiver (Bericht vom 15. September 1995). Der ORL-Spezialist Dr. med. G.________ seinerseits schloss nicht aus, dass die Schwindelbeschwerden Ausdruck einer Nebenwirkung der psychotropen Medikamenteneinnahme sind (Bericht vom 12. Juni 1997), was der Versicherte indessen bestreitet. Diese Tatsachen und ärztlichen Aussagen sprechen ebenfalls dagegen, dass das Beschwerdebild von einer ausgeprägten psychischen Problematik im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a dominiert wird. Die Adäquanzbeurteilung ist daher nach Massgabe von BGE 117 V 351 resp. 369 vorzunehmen. 
4.3 
4.3.1 Mit dem kantonalen Gericht ist der Unfall vom 23. März 1995 dem mittleren Bereich zuzuordnen. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass der Beschwerdeführer durch die herabfallenden Bretter (auch) am Kopf getroffen wurde und nicht etwa bloss an Schulter oder/und Rücken. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles gesprochen werden. Von den weiteren Kriterien sodann hat die Vorinstanz zu Recht diejenigen der ärztlichen Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung verneint. 
4.3.2 Hingegen ist das Kriterium der Dauerbeschwerden gegeben. Davon geht richtig an sich auch das kantonale Gericht aus. Entgegen der Vorinstanz ist aber nicht von Bedeutung, dass die geklagten Beschwerden sich nicht objektivieren liessen (Erw. 3.2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern psychosoziale und damit unfallfremde Ursachen für das Anhalten der Schmerzen eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die vereinzelten Hinweise in den medizinischen Berichten zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers jedenfalls können entgegen dem kantonalen Gericht nicht dahingehend verstanden werden. 
 
Sodann ist auch der Heilungsverlauf in dem Sinne als schwierig zu bezeichnen, als die Medikamente nicht die erwartete Wirkung zeigten und daher immer wieder umgestellt werden mussten. Gemäss Hausarzt machten sie trotz ihrer zum Teil antidepressiven Wirkung den Versicherten noch depressiver (vgl. Erw. 4.2 zweiter Abschnitt). In diesem Zusammenhang fallen auch die zahlreichen spezialärztlichen Untersuchungen ins Gewicht. Dass sie vorwiegend darauf gerichtet waren, «eine somatisch fassbare Ursache für die geklagten Beschwerden zu finden bzw. eine solche positiv ausschliessen zu können», ist entgegen der Vorinstanz nicht von Belang. Anderseits ist auf Grund der Akten nicht anzunehmen, dass die fraglichen Untersuchungen zu einer (verstärkten) Fixierung auf die geklagten Schmerzen führten oder eine psychische Fehlentwicklung begünstigten und deren Chronifizierung förderten. 
 
Als erfüllt zu betrachten ist schliesslich das Kriterium der lang dauernden erheblichen Arbeitsunfähigkeit. Entgegen der Vorinstanz ist hier nicht nach körperlichen oder psychischen Ursachen zu unterscheiden (Erw. 3.2). Der Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit während ein paar Stunden im Tag im Magazin der Firma Ende Oktober/Anfang November 1995 blieb erfolglos. Und der Einsatz im Schreinereibetrieb der Firma S.________ AG vom 19. Januar bis Mitte Mai 1996 wurde auf Grund der schlechten Leistung von der SUVA als Arbeitstherapie ohne Auswirkung auf die Höhe des Taggeldes betrachtet. Danach wurde ärztlicherseits keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert, und der Versicherte war auch nicht mehr erwerbstätig. 
4.3.3 Auf Grund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 23. März 1995 eine massgebende Bedeutung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit im Sinne der adäquaten Kausalität zu. Besonders ins Gewicht fallen die Kriterien der Dauerbeschwerden sowie der langen Dauer und des hohen Grades der Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob bei Bejahung des im Hinblick auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung noch abzuklärenden Kausalzusammenhanges zwischen dem Gehörschaden links und dem Unfall vom 23. März 1995 das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung als gegeben zu betrachten wäre. 
 
Die SUVA hat somit über die bis 31. August 1997 erbrachten Leistungen hinaus für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Unfalles vom 23. März 1995 aufzukommen. Mit Bezug auf den allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente im Besonderen wird sie Art und Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln sowie den Leistungsbeginn festzusetzen und darüber eine Verfügung zu erlassen haben. 
5. 
Der kantonale Entscheid ist im Rückweisungspunkt nicht zu beanstanden. Daran ändert die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung im Sinne der Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und geklagten Beschwerden nichts. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, gibt nicht Anlass zu einer anderen Beurteilung. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Beschwerdeführer steht nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen, da die Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2000 und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1997 aufgehoben werden, soweit sie den Anspruch auf Leistungen (Heilbehandlung,Taggeld oder Invalidenrente) über den 31. August 1997 hinaus verneinen, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einer Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 700.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: