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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_198/2011 
 
Urteil vom 23. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Schwander. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Jobcenter X.________, 
p.A. lic. iur. Peter Sieber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten (Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Jobcenter X.________ (mit Sitz in A.________/Deutschland) klagte am 19. Juli 2010 gegen Z.________ am Bezirksgericht Diessenhofen (heute: Bezirksgericht Frauenfeld) auf Zahlung von "rund Fr. 3'500.--". Grund für diese Klage war eine Rückforderung von Unterhaltsleistungen, die das Jobcenter X.________ anstelle von Z.________ zugunsten von dessen Sohn Y.________ erbracht hatte. Im Januar 2011 teilte das Jobcenter X.________ dem Bezirksgericht mit, das Rechtsbegehren in der Hauptsache habe sich erledigt. Trotz dieses Klagerückzugs wurden die Parteien irrtümlich zur Hauptverhandlung auf den 7. Februar 2011 vorgeladen. An dieser Hauptverhandlung erschienen beide Parteien. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 schrieb das Bezirksgericht Frauenfeld die Klage zufolge Rückzugs als erledigt ab. Ausserdem sprach es dem Jobcenter X.________ eine Entschädigung von Fr. 380.-- aus der Staatskasse zu und verpflichtete Z.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 618.50. 
 
B. 
Gegen diese Verfügung erhob das Jobcenter X.________ am 14. April 2011 Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, die von Z.________ zu bezahlende Prozessentschädigung sei auf EUR 1'328.13 und die vom Staat zu bezahlende Entschädigung auf weitere EUR 1'217.09 zuzüglich Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 640.-- festzusetzen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 teilte das Jobcenter X.________ dem Obergericht mit, die vom Staat geforderte Parteientschädigung reduziere sich um die bereits bezahlten Fr. 380.--; ausserdem sei der restliche Kostenvorschuss von Fr. 640.-- zurückerstattet worden. Umgekehrt erhöhe sich die Gesamtforderung um neu angefallene Zustellungsdomizilkosten im Umfang von Fr. 462.50. 
Mit Entscheid vom 31. August 2011 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2011 gelangt das Jobcenter X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt, dass einerseits Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Zahlung einer Parteientschädigung von EUR 2'438.51 verurteilt werde, andererseits der Staat zur Zahlung von zusätzlichen EUR 909.35. 
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Rückforderung von Unterhaltsleistungen), in welcher vor der Vorinstanz einzig die unter der Streitwertgrenze liegende Parteientschädigung streitig war (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 e contrario, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG). 
Da in der Beschwerdeschrift keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dargetan wird (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442 und 645 E. 2.4 S. 648), ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. 
 
2. 
Zu prüfen bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte allerdings nur, wenn die entsprechenden Rügen gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben werden. 
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die gerügten verfassungsmässigen Rechte sind namentlich zu benennen, ebenso die Gesetzesnormen, deren willkürliche Anwendung beanstandet wird. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es zudem nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
In seiner Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer auch sinngemäss keinerlei Verfassungsrügen, wie ihm dies nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG oblegen hätte. Er begnügt sich damit, die Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern und um neue und damit unzulässige Vorbringen (Art. 99 BGG) zu ergänzen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Schwander