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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_759/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Revisionsverfügung vom 20. Februar 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die K.________ seit September 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende März 2012 hin auf, weil kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden mehr vorliege. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2013 ab. 
K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende März 2012 hinaus. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und den diesbezüglichen zeitlichen Referenzpunkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 7. März 2011 - für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1 hievor), dass im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Mai 2003 und der streitigen Revisionsverfügung vom 20. Februar 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, indem nunmehr keine psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung mehr vorliegt und die Versicherte einer in körperlicher Hinsicht leichten bis (intermittierend) mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit (etwa im angestammten Beruf als Serviceangestellte) uneingeschränkt nachgehen könnte. Eine rentenbegründende Erwerbseinbusse scheidet somit aus. Soweit die Beschwerdeführerin rein appellatorisch jegliche gesundheitliche Verbesserung in Abrede stellt, übersieht sie, dass die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Würdigung der gesamten medizinischen Akten (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist, zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Über eine allfällige, nach Erlass der Rentenaufhebungsverfügung eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 11. November 2013 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Hotela schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger