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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.81/2006 /leb 
 
Urteil vom 23. Februar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
1. A.________, 
Beschwerdeführer, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausstellung eines Identitätsausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Januar 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________, alias C.________, und seine Ehefrau B.________, alias D.________, beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, sowie ihre beiden Kinder wurden, nach Abweisung ihres Asylbegehrens, vorläufig aufgenommen. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte am 18. Oktober 2004 ihr Begehren, es seien ihnen gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) Identitätsausweise auszustellen, mit der Begründung ab, sie seien nicht schriftenlos. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Januar 2006 ab. 
 
Am 2. Februar 2006 gaben A.________ und B.________ ein vom 1. Februar 2006 datiertes, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben zur Post, welches beim Bundesamt für Migration einging. Dieses leitete die Eingabe am 6. Februar 2006 an das Bundesgericht weiter, wo ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden ist. 
 
Bei der Vorinstanz sind die Akten eingeholt worden, weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begründung der Begehren mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) vorgelegt werden. Andernfalls wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 118 Ib 134). 
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (E. 10 und 11) dargelegt, dass einer vorläufig aufgenommenen Person ein Identitätsausweis nur zu bestimmten Zwecken (Art. 5 Abs. 2 RDV) und unter der Voraussetzung ausgestellt werden kann, dass sie im Sinne von Art. 7 RDV schriftenlos ist. Sie hat sich ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer befasst und im Einzelnen aufgezeigt, warum in ihrem Fall die Beschaffung von Reisepapieren nicht unmöglich bzw. für sie entsprechende Bemühungen nicht unzumutbar seien, weshalb sie nicht als schriftenlos gelten könnten (Art. 7 Abs. 2 RDV). 
 
Vor Bundesgericht begnügen sich die Beschwerdeführer damit, den Vorschlag zu unterbreiten, dass A.________ ein Reisepapier mit Rückreisemöglichkeit ausgestellt werde, damit er in den Kosovo fahren könne, um die Papiere zu bekommen. Sie äussern sich in keiner Weise zu den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz; insbesondere wird nicht in Abrede gestellt, dass sie unter falscher Identität um die Ausstellung von Identitätspapieren ersuchen. Es fehlt damit selbst an einer minimalen Beschwerdebegründung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am Ende der Beschwerdefrist eingereicht worden ist und deshalb nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werden konnte, ist nicht einzutreten. 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: