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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_150/2015  
   
   
 
 
 
Urteil 23. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Damian Schai, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Veruntreuung, üble Nachrede usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegner 2 als ehemaliger Mitinhaber und Angestellter der Beschwerdeführerin von einem anderen Mitinhaber wegen Veruntreuung, übler Nachrede, Datenbeschädigung, eventuell unbefugter Datenbeschaffung und unlauteren Wettbewerbs angezeigt. Am 30. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Dezember 2014 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen, die zusätzlich beantragten Beweise abzunehmen und die Straftaten zur Anzeige zu bringen. 
 
2.  
 
 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. 
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Privatklägerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftaten ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der Legitimation unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid geltend, sie habe sich als Privatklägerin konstituiert und sei vom Entscheid berührt, da die angezeigten Straftaten zu ihrem Nachteil begangen worden seien. Das Beschwerderecht ergebe sich aus Art. 81 Abs. 2 (recte Abs. 1 lit. b) Ziff. 5 BGG, weil sich die Frage, ob sich der Beschuldigte zu ihrem Nacheil strafbar verhalten hat, auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche, namentlich der Schadenersatzansprüche, auswirken kann (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 
 
 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin, die gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum "Sachverhalt" im kantonalen Verfahren keine Zivilforderung geltend gemacht hat, hätte vor Bundesgericht darlegen müssen, inwiefern sich der Ausgang des Strafprozesses auf welche konkrete Forderung, die ihr gegen den Beschwerdegegner 2 zusteht, auswirken kann. Die Vorwürfe, er habe eine Veruntreuung, üble Nachrede, Datenbeschädigung und unlauteren Wettbewerb begangen, lassen auch nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es geht. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn