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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_522/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________, zuletzt als Hauswart bzw. Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen, meldete sich am 9. August 2004 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ gestützt auf ein Gutachten der Klinik B.________, Zürich, vom 15. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zu (Verfügung vom 7. August 2008). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 2. November 2009 bestätigt. 
 
Am 23. Januar 2012 ersuchte A.________ um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente, woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, veranlasste (Expertise vom 10. Juli 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2014 die Invalidenrente per Ende März 2014 auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens die bisherige Rente weiter auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, vorerst berufliche Massnahmen durchzuführen, die bisherige Rente während dieser Zeit weiter zu entrichten und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen neu zu entscheiden. 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer erstmals - die vor Vorinstanz gestellten Anträge betrafen (einzig) die Invalidenrente - berufliche Massnahmen. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht einzutreten ist.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über März 2014 hinaus eine Invalidenrente beanspruchen kann. 
 
Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteile 9C_891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2; 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten der Klinik B.________ vom 15. Januar 2008 sei unklar und widersprüchlich, womit die IV-Stelle nicht darauf hätte abstellen dürfen. Auf die Prüfung, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7. August 2008 zweifellos unrichtig sei, könne jedoch verzichtet werden, da ein Revisionstatbestand erstellt sei: Gemäss dem ZMB-Gutachten lägen seit Juni 2012 neue Beschwerden am Bewegungsapparat vor. Deshalb seien dem Beschwerdeführer nurmehr Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes zumutbar, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden könnten. Die neuen Beschwerden und der damit einhergehende stärker eingeschränkte Arbeitsbereich seien geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Mithin sei der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen. Laut dem schlüssigen und überzeugenden ZMB-Gutachten bestehe für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt darauf und nach durchgeführter Invaliditätsbemessung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, selbst bei Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von (lediglich) rund 30 %. Mithin sei die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe Art. 17 ATSG verletzt, indem sie zwar die somatische Verschlimmerung des Gesundheitszustands anerkenne und einen Revisionsgrund bejahe, indes die Invalidenrente trotz Gesundheitsverschlechterung gänzlich aufhebe. Ferner habe das kantonale Gericht den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt, indem sie das Valideneinkommen ohne Einbezug der Nebentätigkeit ermittelt habe. Schliesslich könne das vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen mit den ausgewiesenen Einschränkungen nicht erzielt werden.  
 
4.  
 
4.1. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt - in Form der gutachtlich festgestellten schlaffen proximalen Armparese rechts mässiger Ausprägung, welches Leiden das Arbeiten auf Schulterhöhe bzw. über Kopf sowie das Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm verunmöglicht - nach den unbestritten gebliebenen und nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen des kantonalen Gerichts seit Juni 2012 vor. Folglich ist der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln (E. 2 hievor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die hinzugetretenen Armbeschwerden nicht einzig einen Revisionsgrund für eine Rentenerhöhung dar, sondern können - je nach Ergebnis der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 hernach) - auch Anlass für eine Reduktion oder Aufhebung der Rente bilden (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.4 S. 15).  
 
4.2. Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung eingeschränkt war, stützte sich das kantonale Gericht auf das ZMB-Gutachten vom 10. Juli 2013, woraus sich eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart sowie eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ergab. Als zur Sachverhaltsfeststellung zählendes Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Beurteilung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen durch die Vorinstanz einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf eine Bundesrechtsverletzung hin (E. 1.2 hievor) - zugänglich. Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was auf einen Mangel dieser Art schliessen lassen könnte. Das kantonale Gericht durfte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit anderen Worten auf der Grundlage dieser Expertise vornehmen, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Berichterstattung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt. Mit dem kantonalen Gericht kann deshalb auf deren Schlussfolgerungen bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.  
 
5.  
 
5.1. Was die Bestimmung des Valideneinkommens betrifft, führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall im Jahr 1992 an einer gesundheitlichen Einschränkung, weshalb auf die letzte Tätigkeit davor abzustellen sei. Vor 1992 sei der Beschwerdeführer als Saisonnier, d.h. während jeweils neun Monaten pro Jahr, im Gleisbau tätig gewesen. Daneben sei er einer Nebentätigkeit als Raumpfleger im Umfang von 12,5 Stunden pro Woche nachgegangen. Unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten sei die SUVA von einem Valideneinkommen - welches entgegen dem Beschwerdeführer nicht identisch sei mit dem versicherten Verdienst - von Fr. 65'052.- ausgegangen (Verfügung vom 21. August 1995). Nach einem weiteren Unfall im Jahr 2003 habe die SUVA ein Valideneinkommen pro 2005 von Fr. 62'115.- ermittelt, wobei die Nebentätigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer fortgesetzt und eine Ganzjahresstelle erhalten hätte. Aufgrund der bei einer Ganzjahresstelle fehlenden Erholungszeit von drei Monaten, dem höheren Einkommen, dem zunehmenden Alter und der körperlichen Schwerarbeit wäre die Nebentätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht weitergeführt worden. Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Gleisbau vom 1. Januar 2014 sowie ausgehend von einer Beförderung wegen guter Qualifikation in die Lohnklasse B sei das Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf Fr. 68'063.- festzusetzen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Annahme, er hätte nur die Haupttätigkeit fortgeführt und die Nebentätigkeit aufgegeben, sei willkürlich und sachverhaltswidrig. Namentlich habe die Vorinstanz es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die SUVA-Akten und den IK-Auszug zu würdigen.  
 
Bei den Annahmen des kantonalen Gerichts handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung (vor dem Gesundheitsschaden bestehende Saisonniertätigkeit mit dreimonatiger Erholungszeit, Einkommensverhältnisse, Alter des Beschwerdeführers, Schwere der Tätigkeit) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Namentlich der vorinstanzliche Schluss, beim Fortdauern der Tätigkeit als Gleisbauer hätte der Beschwerdeführer eine besser entlohnte Ganzjahresanstellung erhalten, womit dieser die Nebentätigkeit aufgegeben hätte, ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Inwiefern die Einträge im IK oder die SUVA-Akten an diesem Ergebnis etwas ändern sollten, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Die konkreten Berechnungsgrundlagen (GAV für den Gleisbau, Lohnklasse, Anzahl Nachtschichten) werden nicht bestritten und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Mithin ist mit der Vorinstanz von einem Valideneinkommen pro 2014 von Fr. 68'063.- auszugehen. 
 
5.2. Das Invalideneinkommen setzte die Vorinstanz auf Fr. 63'273.50 fest (Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010, Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total; unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2014). Die (Rechts-) Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, bejahte sie mit Blick auf die ursprünglich ausgeübte Schwerarbeit. Die genaue Höhe des Abzugs liess sie hingegen offen, da selbst bei einem Abzug von 25 % - das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 47'455.15 - kein Rentenanspruch resultiere. Der Beschwerdeführer stellt wie bereits vor kantonalem Gericht infrage, dass er mit den festgestellten Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt tätig sein und das vorinstanzlich festgestellte Einkommen erzielen kann.  
 
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, bietet der (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutbaren Beschäftigungen an, welche das von den ZMB-Experten beschriebene Anforderungsprofil erfüllen. Zu erwähnen sind u.a. die in Industrie und Gewerbe existierenden Stellen mit Bedienungs- und Überwachungsfunktionen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 142 zu Art. 28a IVG; vgl. Urteile 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.2; U 66/02 vom 2. November 2004 E. 3.2). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einem hypothetischen Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 47'455.15 ausgegangen ist. Folglich muss es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer