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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.40/2004 /rov 
 
Urteil vom 23. März 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Februar 2004. 
 
Wird in Erwägung gezogen: 
1. 
In der von der Genossenschaft Y.________ gegen Z.________ angestrengten Betreibung Nr. ... forderte das Betreibungsamt Höfe am 30. Juni 2003 die Schuldnerin auf, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. Der Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2003 wurde ihr dann durch den Betreibungsbeamten am 4. Juli 2003 persönlich zugestellt. Nachdem Z.________ am 13. September 2003 die Pfändungsankündigung erhalten hatte, erhob sie am 16. September 2003 Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt stellte mit Verfügung vom 17. September 2003 fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei und wies die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG hin. Am 18. November 2003 wies der Gerichtspräsident des Bezirkes Höfe als untere Aufsichtsbehörde das von Z.________ eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen blieb erfolglos. Das Kantonsgericht stellte am 18. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie innert der 10-tägigen Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag erhoben habe, und es würden keine Umstände geltend gemacht, welche es ihr unverschuldet verunmöglicht hätten, innert dieser Frist Rechtsvorschlag zu erklären. 
Mit Eingabe vom 8. März 2004 (Postaufgabe: 9. März 2004) hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt einzig, ihr die Beschwerdefrist bis 30. April 2004 infolge Arbeitsüberlastung zu erstrecken. 
2. 
Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2004 am 26. Februar 2004 entgegengenommen hat. Am 27. Februar 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (7. März 2004) fiel, endigte die Frist am Montag, den 8. März 2004 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Damit ist die von der Beschwerdeführerin am 9. März 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet. 
Die Beschwerdeschrift würde im Übrigen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügen, da mit keinem Wort dargelegt wird, warum die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe, Pfäffikonerstrasse 10, 8834 Schindellegi, und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: