Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.258/2006 /bnm 
 
Urteil vom 23. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
 
gegen 
1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Stähli, 
2. F.________, 
3. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Erbteilungsprozess: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 
2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ verstarb am 3. März 1999. Er hinterliess als seine gesetzlichen Erben die Ehefrau F.________ sowie seine drei Söhne C.________, D.________ und B.________. 
 
Die Ehegatten A.________ schlossen keinen Ehevertrag ab, am 23. September 1994 jedoch einen Erbvertrag (mit Nachtrag/Ergänzung vom 31. März 1995), mittels welchem C.________ auf den Pflichtteil gesetzt und diverse Teilungsvorschriften vereinbart wurden. 
B. 
Mit Klage vom 7. September 2000 gegen seine Miterben beantragte C.________ die Ungültigerklärung des Erbvertrages mit Nachtrag/ Ergänzung sowie die Feststellung und Teilung des Nachlasses von E.________. Insbesondere verlangte er, B.________ sei zu verpflichten, erhaltene Erbvorbezüge zur Ausgleichung zu bringen. 
C. 
Mit Urteil vom 5. März 2004 erkannte das Bezirksgericht Frauenfeld auf Gültigkeit des Erbvertrages inkl. Nachtrag, stellte das eheliche Nettovermögen, die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge sowie den Nettonachlass betragsmässig fest und führte die Erbteilung durch. 
 
Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hiess das Obergericht diese teilweise gut, stellte die entsprechenden erbrechtlich relevanten Werte betragsmässig neu fest und teilte den Nachlass. 
D. 
B.________ (fortan: Beschwerdeführer) führt mit Eingabe vom 12. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und beantragt dem Bundesgericht in der Sache, den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Januar 2006 aufzuheben. C.________ sowie D.________ und F.________ haben je ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteikosten gestellt. Es sind keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
In der gleichen Sache hat B.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.158/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 12. Januar 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250). Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung auszusetzen, da bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegenstandslos wird (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 114 II 239 E. 1b S. 240; 122 I 81 E. 1 S. 82). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
1.3 Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann (Grundsatz der absoluten Subsidiarität). Daher werden bezüglich der einzelnen zu behandelnden Themen (E. 3 bis 7) Tat- und Rechtsfragen voneinander getrennt, um ausschliesslich die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen zu behandeln. 
1.4 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Obergerichts stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.5 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich weder Tatsachen und Beweismittel noch rechtliche Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Es sind jedoch solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Da im vorliegenden Fall keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, bleiben die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel unbeachtet. 
1.6 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Im Falle vorinstanzlicher Doppelbegründung hat der Beschwerdeführer jede dieser Begründungen einzeln anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 132 I 13 E. 3 S. 16). 
 
Diesen Vorgaben wird der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerdeschrift Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV rügt, teilweise nicht gerecht, was im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen aufzuzeigen ist. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, der im Sinne des Gebotes des "fair trial" jeder Person im Rahmen von Gerichtsverfahren einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung einräumt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einseitige Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten ist indessen ausschliesslich ein Problem der willkürlichen Beweiswürdigung und somit von Art. 9 BV, weshalb sich die genannte Verfahrensrüge in der allgemeinen Willkürrüge erschöpft und ihr darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zukommt. Soweit er sich in seiner Eingabe zusätzlich auf Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf faires Verfahren) beruft, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern dieser Bestimmung eine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinausgehende Bedeutung zukommen soll, womit er mit dieser Rüge nicht zu hören ist. 
2.2 Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102). Da die Begründungspflicht als Konkretisierung des Verbotes der formellen Rechtsverweigerung keine inhaltlichen Garantien statuiert, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einseitige Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten wiederum nur eine materielle Rechtsverweigerung bedeuten. Soweit daher der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV rügt, ist seine Rüge allein unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes zu prüfen, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. 
2.3 Bei der vom Beschwerdeführer verfassten Eingabe handelt es sich demnach um eine reine Willkürbeschwerde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88), sondern erst dann, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen), einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder die Klage mangels Beweisen abweist, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435). Dagegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, dass das Gericht zu allen Darstellungen und Beweismitteln ausdrücklich Stellung nimmt. Es genügt, dass es seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige Sachdarstellung des Beschwerdeführers verwirft (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 mit Hinweisen). 
 
Es obliegt gemäss dem bereits erwähnten Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. oben E. 1.6) dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt. Der Beschwerdeführer weist jedoch keine Willkür nach, wenn er lediglich seine Sachdarstellung an die Stelle derjenigen des Obergerichts setzt. Vielmehr muss er darlegen und aufzeigen, dass dessen Sachdarstellung mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden kann und daher willkürlich ist, was ihm - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht gelingt. 
3. 
Streitig war im kantonalen Verfahren, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin als überlebende Ehefrau und Erbin dem Beschwerdeführer über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Auskunft zu erteilen habe. Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin ihrer erbrechtlichen Auskunftspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und dass sie über keine weiteren Vermögenswerte verfüge. 
3.1 Gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB haben sich alle Erben untereinander unaufgefordert alles mitzuteilen, was für die Teilung der Erbschaft von Belang sein könnte. Der vom Beschwerdeführer als ungenügend erachtete Umfang der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin wird somit vom Bundesrecht beherrscht und kann daher nur im Rahmen der konnexen eidgenössischen Berufung geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. BGE 127 III 396 E. 3 S. 401). 
3.2 Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht beantragt, sämtliches den Nachlass betreffendes Vermögen festzustellen und dabei insbesondere näher bezeichnete Unterlagen edieren zu lassen. Er wirft dem Obergericht vor, seine Editionsbegehren zu Unrecht unberücksichtigt gelassen zu haben. Er erblickt in diesem Vorgehen des Obergerichts neben einer Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor allem eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Wie weiter oben dargelegt (E. 2) werden diese Rügen gesamthaft unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes geprüft. 
3.3 
3.3.1 Sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB geben der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (für Art. 8 ZGB: BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisanspruchs rügt, ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294), da ein berufungsfähiger Entscheid vorliegt. 
3.3.2 Weder der verfassungsmässige noch der bundeszivilrechtliche Beweisführungsanspruch schliesst vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung aus. Das Sachgericht darf von beantragten Beweisabnahmen absehen und das Beweisverfahren schliessen, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändere (für Art. 8 ZGB: BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428). Diese Beweiswürdigung kann ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 131 III 511 E. 3.3 S. 523). 
3.3.3 Das Obergericht hat seine Erkenntnis, es bestünden keine weiteren Aktiven, genügend begründet (vgl. oben E. 2.2). Es hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass weder Indizien dahingehend bestünden, dass weitere Vermögenswerte vorhanden seien, noch dass dies substantiiert dargetan worden sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, sondern vorweggenommene Beweiswürdigung, die nur wegen Willkür angefochten werden kann. 
3.3.4 Die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichten Steuerunterlagen für das Jahr 1999 hat das Obergericht als genügende Grundlage erachtet, um gestützt darauf die Aktiven der Eheleute A.________ festzustellen. Dabei gibt die Steuererklärung 1999 A den Vermögensstand des Erblassers per 1. Januar 1999 wieder. Die Steuererklärung 1999 B stützt sich auf das am 1. Oktober 1999 - auf Veranlassung des Beschwerdeführers - erstellte amtliche Inventar (Art. 553 ZGB) und widerspiegelt den Stand des Vermögens des Erblassers zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren ist aus dem Veranlagungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 des Gemeindesteueramts G.________ ersichtlich, dass der Vermögensstand des Erblassers per Todestag am 3. März 1999 ausgewiesen wurde. Inwiefern zusätzlich zu diesen Unterlagen noch eine separate Aufstellung der gesamten Aktiven und Passiven der Beschwerdegegnerin 2 per 3. März 1999 notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies näher begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Obergericht hat die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 ins Recht gelegten Unterlagen somit ohne Willkür als zur Feststellung des erblasserischen Vermögens genügend erachten dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3). 
3.3.5 Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung von Vermögenswerten zur Bestimmung der erbrechtlich relevanten Grössen ergibt sich aus dem Bundesrecht (Art. 537 Abs. 2 i. V. m Art. 630 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu auch Heinz Vonrufs, Der massgebende Zeitpunkt für die Bewertung der Erbschaftsgegenstände bei Pflichtteilsberechnung, Ausgleichung und Teilung, Diss. Zürich 1952, S. 76). Ebenfalls im Bundesrecht begründet ist der Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB; vgl. oben E. 3.3.1); dabei ist es eine Frage des materiellen Bundesrechts, wieweit die beweisbelastete Partei einen Sachverhalt zu substantiieren hat, damit dessen beweismässige Abklärung möglich ist und die Rechtslage nach eidgenössischen Bestimmungen beurteilt werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b und c S. 339; 123 III 183 E. 3e S. 188). Rügen gegen die Feststellung des Obergerichts, Indizien für weitere Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin seien nicht substantiiert behauptet worden, hat der Beschwerdeführer deshalb mit Berufung vorzubringen (Art. 84 Abs. 2 OG). Damit erweisen sich seine dahingehenden Vorbringen wie auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus allesamt als unzulässig, weshalb in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
4. 
Das Obergericht hat vor der Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin 2 als dessen (überlebender) Ehefrau durchgeführt. Streitig war dabei, ob die Liegenschaften des Erblassers zu dessen Eigengut oder zu dessen Errungenschaft gehörten. Das Obergericht ist davon ausgegangen, einzig die Parzelle Nr. dd falle in das Eigengut des Erblassers, während die restlichen Parzellen (Nrn. cc, aa und bb) Errungenschaft darstellten. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht seine Einwände, alle Parzellen gehörten zum Eigengut des Erblassers. 
4.1 Im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffen die Begriffe der Errungenschaft und des Eigenguts berufungsfähige Rechtsfragen, während tatsächliche Vorgänge im Zusammenhang mit der jeweiligen Gütermasse (wie z. B. deren Finanzierung oder Herkunft) wie auch Feststellungen zum Umfang einzelner Vermögensbestandteile im Berufungsverfahren grundsätzlich verbindlich sind und mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden müssen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 197 und N. 8 zu Art. 198 ZGB; BGE 109 II 92 E. 2 S. 93). Unzulässig sind deshalb die auf den obergerichtlichen Sachverhalt gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass einerseits die Parzelle Nr. cc zum Eigengut zu rechnen sei, weil die bestehende Grundstücksschuld mit neuen Hypotheken auf Eigengut abgelöst worden sei, und andererseits auch die übrigen Parzellen (Nrn. aa und bb) Eigengut darstellten, weil sie grösstenteils unentgeltlich vom Vater des Erblassers herrührten. Auf diese Rechtsanwendungsrügen kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Da die richtige Anwendung von Bundesrecht in der konnexen Berufung geprüft werden muss (Art. 43 Abs. 1 OG), ist bereits hier darzulegen, in welchen Punkten der Beschwerdeführer Rechtsfragen rügt. Er tut dies bezüglich dreier Fragenkomplexe: Erstens behauptet der Beschwerdeführer, die Parzellen Nrn. aa und bb seien wegen ihres überwiegend unentgeltlich erfolgten Erwerbs (des Erblassers von dessen Vater) als Eigengut zu qualifizieren (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zweitens läge bezüglich der Parzelle Nr. cc eine Ersatzanschaffung für Eigengut vor, weil für den Erwerb Eigengutsliegenschaften des Erblassers hypothekarisch belastet worden seien, die wiederum kraft Gesetzes Eigengut darstellten (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Drittens habe das Obergericht die güterrechtliche Zuordnung der Parzellen fälschlicherweise nach erbrechtlichen (anstatt nach güterrechtlichen) Grundsätzen vorgenommen. 
4.2 
Die hernach verbleibenden - und somit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüfbaren - Hauptrügen erschöpfen sich in den Vorwürfen der Verweigerung der Beweisaufnahme sowie der Verletzung der Begründungspflicht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers jedoch nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt (E. 3d/bb S. 15). 
4.2.1 Bezüglich der Parzelle Nr. cc hat das Obergericht festgehalten, dass der Verkauf im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung erfolgt sei, weshalb der Bruder des Erblassers keinen Einfluss auf die Veräusserung und somit den Kaufpreis gehabt habe. Das Obergericht konnte somit auf Grund der Würdigung des Kaufvertrages vom 26. Oktober 1960 seine Überzeugung bilden und ohne Willkür annehmen, dass diese auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr verändert werde. Insofern liegt hier verfassungskonforme, den Beweisanspruch nicht verletzende, vorweggenommene Beweiswürdigung vor (vgl. oben E. 3.3.2). Zudem hätte entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur Beweis zur Art der Finanzierung der Parzelle Nr. cc und nicht zur Rechtsanwendung geführt werden können. Ebenfalls genügt die vom Obergericht angeführte Begründung den verfassungsmässigen Anforderungen (vgl. oben E. 2.2). 
4.2.2 Dasselbe gilt in Bezug auf die Parzellen Nrn. aa und bb. Unter Würdigung des Abtretungsvertrages vom 15. September 1956 sowie der im Recht liegenden amtlichen Schätzung der Liegenschaften vom 12. März 1952 blieb es dem Obergericht unbenommen, auf ein Beweisverfahren zum Wert der Liegenschaften zu verzichten. Das obergerichtliche Vorgehen hat somit den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. oben E. 3.3.2) und wurde zudem ausreichend begründet (vgl. oben E. 2.2). 
4.2.3 Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem es ohne weitere Begründung die von ihm offerierten Beweise (Parteiverhör, Amtsauskünfte, Expertise) nicht abgenommen habe. Wie weiter oben dargelegt (E. 2.3) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das Obergericht zu all seinen Beweismitteln ausdrücklich Stellung nimmt. Vielmehr genügt es, wenn es seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige Sachdarstellung des Beschwerdeführers verwirft. 
4.2.4 Insgesamt hat das Obergericht seine Erkenntnis, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte des Erblassers der Errungenschaft zuzurechnen seien, genügend begründet. Dass die Feststellung des Obergerichts, wonach die einzelnen Parzellen dem Erblasser entgeltlich zugefallen seien, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. 
5. 
Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer das ihm vom Erblasser unbestrittenermassen gewährte Darlehen über Fr. 750'000.-- lediglich zu Fr. 16'000.-- amortisiert habe, womit das Darlehen per Todestag des Erblassers noch im Betrage von Fr. 734'000.-- offen sei. Die behauptete zusätzliche Amortisation von Fr. 170'000.-- konnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beweisen. 
5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der Rückzahlung des vom Erblasser gewährten Darlehens erschöpfen sich in einer allfälligen willkürlichen Beweiswürdigung. Dabei macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe in willkürlicher Weise den von ihm offerierten Beweis, den Architekten H.________ einzuvernehmen, nicht abgenommen. Da es sich bei der Frage, ob die Fr. 170'000.-- amortisiert worden sind oder nicht, um eine reine Tatfrage handelt, sind die vom Beschwerdeführer in beiden Rechtsmitteln parallel vorgetragenen Rügen zur Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts ausschliesslich hier zu behandeln. 
5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe eine Honorarschuld der X.________ AG - deren Alleineigentümer der Erblasser war - im Betrage von Fr. 170'000.-- gegenüber dem Architekten beglichen, wobei Begünstigte dieser Zahlung sowohl der Architekt als auch dessen Frau gewesen seien. Das Bezirksgericht ist bezüglich dieser Verrechnung davon ausgegangen, dass die behauptete Zahlung unbewiesen geblieben sei, zumal sich weder Vergütungshöhe noch Vergütungsempfänger noch belastetes Konto mit den erteilten Ermächtigungen deckten. Das Obergericht hat diese Auffassung geteilt. In seiner Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung blendet der Beschwerdeführer vorerst aus, dass das Obergericht die behauptete Zahlung anhand der im Recht gelegenen Belege zu prüfen hatte und nicht etwa, ob überhaupt gezahlt worden sei. Des Weiteren geht er zu Unrecht davon aus, dass Willkür schon dann zu bejahen sei, wenn die vom Obergericht gezogenen Schlüsse bezüglich der im Recht liegenden Beweise nicht mit seiner Darstellung übereinstimmten (vgl. oben E. 2.3). Nach dem Gesagten durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass aus den verschiedenen Belegen nicht auf die behauptete Zahlung geschlossen werden konnte. Welche zusätzlichen Erkenntnisse sich dabei aus der Befragung des Architekten H.________ hätten ergeben sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Da vor Obergericht keine weiteren substantiierten Behauptungen vorgebracht worden sind, erübrigte sich denn auch ein weiteres Beweisverfahren. Soweit in diesem Punkt auf die Willkürrüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweist sie sich demnach als unbegründet. Im Sinne einer Subsidiärbegründung führte das Obergericht ergänzend aus, dass die Einvernahme des Architekten - eines früheren Geschäftspartners des Beschwerdeführers - auch deswegen habe unterbleiben können, weil jener für den Beschwerdeführer in der Bauabrechnung ein auf Grund von dessen Ausbildung weit übersetztes Architektenhonorar berücksichtigt habe und weil bei keinem der beiden ein brauchbarer Zahlungsbeleg über die genannte Summe vorhanden gewesen sei. Die dagegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sind rein appellatorischer Natur und somit unbeachtlich. 
5.3 Damit steht für das Bundesgericht in tatbeständlicher Hinsicht - und somit für das konnexe Berufungsverfahren verbindlich - fest, dass das vom Erblasser dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen lediglich mit Fr. 16'000.-- amortisiert worden ist. 
6. 
Auf Anrechnung an seinen Erbteil hat der Beschwerdeführer im Jahre 1994 von seinem am 3. März 1999 verstorbenen Vater die unüberbaute Parzelle Nr. ee erhalten. Der Beschwerdeführer hat das Grundstück parzelliert, die Teilgrundstücke anschliessend überbaut und in den Jahren 1997 und 1998 verkauft. Streitig war im kantonalen Verfahren der Anrechnungswert dieses Erbvorbezugs. Das Obergericht hat den Wert der unüberbauten Parzelle auf Fr. 1'542'990.-- festgesetzt. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen. 
6.1 Das Obergericht hat ausgeführt, da die Parzellen überbaut und verkauft worden seien, könne bezüglich des Ausgleichungswertes des Erbvorbezuges nicht auf den in Art. 630 Abs. 1 ZGB verlangten Verkaufserlös abgestellt werden. Da es die (rekonstruierte) Bauabrechnung als zu wenig aussagekräftig erachtete, hat es auf ein von der Erstinstanz angeordnetes Gutachten sowie den Amtsbericht des Grundbuchamtes Y.________ (nachfolgend: GBA; act. 51) abgestellt. Die konkrete Schätzung des tatsächlichen Wertes des Grundstücks stellt dabei eine Tatfrage dar, nach welchem Massstab - bzw. nach welcher Methode - das Grundstück schliesslich zu bewerten ist, ist jedoch eine Rechtsfrage (BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 211 ZGB; Eitel, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 630 ZGB; Fierz, Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2001, S. 36 ff.). 
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht den Parteien keine Gelegenheit gegeben habe, zur Auskunft des GBA Stellung zu beziehen. Wie der Beschwerdeführer jedoch in seiner Eingabe selber festhält, befand sich der Bericht des GBA bereits bei den Akten des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer hätte Anlass und Gelegenheit gehabt, sich vor Vorinstanz zu genanntem Amtsbericht zu äussern. In diesem Sinne ist es für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beizug dieser Akten für den Beschwerdeführer überraschend war. 
6.3 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem es bezüglich der Aussagekraft der im Recht liegenden Expertise widersprüchlich argumentiere. 
6.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Grundstückspreise, des Aussagewertes der eigenen (rekonstruierten) Bauabrechnung sowie der Nützlichkeit einer weiteren Expertise sind allesamt rein appellatorischer Natur. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann somit in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl das Obergericht die für das Bezirksgericht massgebende Expertise P.________ als nicht beweiskräftig erachtet habe, habe es dennoch auf die in der Expertise genannten m2-Preise abgestellt. Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass sich das Obergericht bei der Festlegung der m2-Preise vom Amtsbericht des GBA vom 7. März 2003 hat leiten lassen. Diese - der Vergleichs- oder statistischen Methode entsprechende - Vorgehensweise ist insbesondere im Rahmen von Expropriationsverfahren weit verbreitet (vgl. dazu Art. 72 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]; BGE 122 I 168 E. 3a S. 173). Durch den Vergleich mit den Preisen gemäss GBA hat sich das Obergericht ein brauchbares Bild zur Bemessung des Verkehrswertes der Liegenschaft geschaffen und ist damit nicht in Willkür verfallen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Einholung des Amtsberichtes die ZPO/TG verletze. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer, der willkürliche Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht rügt, die Gesetzesbestimmungen zu benennen, die seiner Ansicht nach willkürlich angewendet bzw. nicht angewendet worden sein sollen (BGE 110 Ia 1 E. 2b S. 4; 128 I 273 E. 2.1 S. 275; 118 Ia 112 E. 2c S. 118; 113 Ia 161 E. 3 S. 163). Auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 
6.3.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht in diesem Punkt keine weiteren Beweise abgenommen habe. Namentlich hätte eine Expertise betreffend den Erlös aus der vorbezogenen Liegenschaft eingeholt werden müssen. Zudem habe sich das Obergericht geweigert, die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel zuzulassen. Nicht gewürdigt habe das Obergericht in diesem Zusammenhang die von ihm eingereichte (rekonstruierte) Bauabrechnung. 
 
Das Obergericht hat (auch) in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Es hat ausgeführt, dass der Amtsbericht des GBA Y.________, der die tatsächlich erzielten Veräusserungserlöse der Jahre 1996 bis 1999 für voll erschlossene und - nach Lage und Zone - vergleichbare Grundstücke in einem Umkreis von 500 m um die Parzelle ee ausweist, jede neue Expertise beeinflusse. Für das Bundesgericht entscheidend und mit dem Willkürverbot vereinbar ist jedoch, dass sich das Obergericht mit dem Amtsbericht auseinandergesetzt hat und gestützt auf die daraus gezogenen Schlüsse auf jede weitere Beweismittelabnahme verzichten konnte. 
6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der gleichen und gerechten Behandlung im Gerichtsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) rügt, diese jedoch in der willkürlichen Beweiswürdigung sowie in der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sieht, ist er nicht zu hören. Einerseits übersieht er dabei den beschränkten Anwendungsbereich der gerügten Verfassungsbestimmung (vgl. oben E. 2.1) und andererseits übt er bloss appellatorische Kritik und kommt seiner Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht nach. 
7. 
Abschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe die von ihm bezahlten Pflegekosten in Höhe von Fr. 79'000.-- weder als Bestandteil der Passiven noch als ihm anzurechnende Vorauszahlung berücksichtigt. 
7.1 Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Berufung einen Betrag von Fr. 2'000.-- für das von ihm vorausbezahlte Sicherungsinventar geltend gemacht, welcher vom Obergericht denn auch bei den Passiven berücksichtigt worden ist. Die vom Beschwerdeführer gleich anschliessend geltend gemachten Pflegekosten in Höhe von Fr. 79'000.-- fanden im erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf die Festsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers am Nachlass in vollem Umfang Berücksichtigung (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 99 lit. g). 
7.2 Nach dem Gesagten musste das Obergericht diese Position nicht noch einmal berücksichtigen, wozu im Übrigen auch die kantonale Berufung kein Anlass gegeben hat, da sie im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil nicht in diese Richtung verstanden werden musste. Demnach liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürtatbestand vor, weshalb die bezirksgerichtlichen Feststellungen zutreffend und verbindlich sind. 
8. 
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt praxisgemäss die Zusprechung von Parteientschädigungen (Art. 159 Abs. 2 OG). Ihre Gesuche um Sicherstellung der Parteikosten werden damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Die Gesuche um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegner werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: