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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.456/2006 /blb 
 
Urteil vom 23. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 25. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Parteien sind seit 1969 verheiratet. Der Beschwerdegegner war seit Jahren Geschäftsführer der C.________ AG in S.________ und er fungierte auch als Betriebsleiter und Abwart der Tennishalle sowie der gesamten Anlagen des Zentrums D.________. Sodann war er Verwaltungsratspräsident der C.________ und Inhaber der Einzelfirma E.________ bzw. Gesellschafter der heutigen F.________. Ferner ist er Inhaber der Einzelfirma G.________. Die Beschwerdeführerin war Pächterin des Restaurants im Zentrum D.________. 
Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 30. Oktober 2003 hoben die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. November 2003 auf und setzten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zugunsten der Beschwerdeführerin fest. 
B. 
Mit einem auf Art. 179 ZGB gestützten Abänderungsgesuch machte der Beschwerdegegner, der aufgrund einer Herzkrankheit bereits bis anhin eine halbe Invalidenrente sowie eine BVG-Teilrente erhalten hatte, geltend, er sei seit dem 1. November 2004 im Prinzip vollständig arbeitsunfähig und beziehe seither eine ganze Invalidenrente. Sein Gehalt bei der C.________ sei ihm noch bis Ende 2004 bezahlt worden; seither beziehe er eine Entschädigung von brutto Fr. 1'000.-- pro Monat für die Abwarts- und Aufsichtsfunktionen, die er noch wahrnehmen könne. 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 setzte der Gerichtspräsident 6a des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin auf Fr. 960.-- fest. 
Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mit Entscheid vom 25. September 2006 bestätigt. 
C. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 30. Oktober 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Sodann verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
Eheschutzmassnahmen und folglich auch deren Abänderung stellen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Endentscheide im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG dar und sind somit nicht berufungsfähig (letztmals BGE 127 III 474). Auf die im Verhältnis zur Berufung subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
2.1 Der erstinstanzliche Richter hat in seinem Entscheid erwähnt, gemäss seinen (nicht bei den Akten befindlichen) Handnotizen anlässlich der Aussprache vom 30. Oktober 2003 habe der Trennungsvereinbarung ein Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'097.-- zugrunde gelegen und nicht ein solches von Fr. 7'078.--, wie dieser nunmehr behaupte. 
2.1.1 Das Obergericht hat dieses Vorgehen als aussergewöhnlich bezeichnet, aber befunden, einerseits spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob von einem seinerzeitigen Einkommen von Fr. 8'097.-- oder Fr. 7'078.-- ausgegangen werde, da so oder anders eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege, und andererseits würden sich die Fr. 8'097.-- ohnehin auch aus dem Berechnungsblatt ergeben, das im Rahmen der Verhandlungen zur Trennungsvereinbarung angefertigt worden sei. 
2.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zufolge der formellen Natur des rechtlichen Gehörs müsse der angefochtene Entscheid unabhängig vom Ergebnis aufgehoben werden. Im Übrigen könne nur bei Kenntnis des Inhalts der Handnotizen bestimmt werden, ob diese auf das Ergebnis tatsächlich keinen Einfluss hätten, zumal sie sehr wahrscheinlich noch weitere Informationen enthielten, aus denen sie Rechte ableiten könnte. So sei es wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdegegner selbst erwähnte Aufrechnung von Fr. 600.-- für Naturalbezüge aus dem Restaurant in den Notizen Niederschlag gefunden hätten. 
2.1.3 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, da kein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der aufgeworfenen Frage und andernfalls auch die Gefahr besteht, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führt, die mit dem Interesse der Parteien an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187). 
2.1.4 Die Beschwerdeführerin stellt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in Frage, dass ausgehend von den Zahlen, auf welche die kantonalen Gerichte abgestellt haben, von veränderten Tatsachen im Sinn von Art. 179 Abs. 1 ZGB auszugehen ist und somit die Voraussetzungen zur Prüfung einer Abänderung grundsätzlich gegeben sind. Im Zuge dieser Prüfung wurden nicht die geänderten Faktoren festgestellt, sondern es wurde im eigentlichen Sinn eine Neubetrachtung vorgenommen, indem die kantonalen Gerichte ihren Entscheiden einfach die aktuellen Verhältnisse zugrunde gelegt haben. Dieses Vorgehen wird als solches nicht beanstandet, jedenfalls nicht mit der nötigen Substanziierung. 
Haben aber die kantonalen Gerichte nicht die Veränderung der Verhältnisse eruiert, sondern eine davon losgelöste Neuberechnung vorgenommen, ist die seinerzeitige Einkommenshöhe irrelevant und geht den Handnotizen von vornherein jegliche Beweiseignung ab. Insofern stösst auch die Behauptung, möglicherweise würden die Notizen ein völlig anderes seinerzeitiges Einkommen nennen, ins Leere. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mithin nicht gegeben. 
2.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könnte aus den Handnotizen allenfalls weitere Rechte ableiten, spricht sie das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs an. Da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig sind (Novenverbot, BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26), hätte sie in ihrer Eingabe darlegen müssen, dass und inwiefern sie bereits vor Obergericht geltend gemacht hat, Einsicht verlangt, aber nicht erhalten zu haben. Mangels entsprechender Nachweise ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin hat vor beiden kantonalen Instanzen die Edition des Aktienkaufvertrages beantragt, mit welchem im Jahr 2002 die zweite Hälfte der Aktien der C.________ erworben worden waren. 
2.2.1 Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, der erstinstanzliche Richter habe durch seinen Verzicht auf weitere Beweismassnahmen den Editionsantrag sinngemäss abgewiesen. Das Obergericht weise den erneuerten Beweisantrag ebenfalls ab. Die Beteiligungsverhältnisse an der C.________ seien erstellt, habe doch der Zeuge K.________ namens der J.________ AG erklärt, die Aktien würden seit Beginn zur Hälfte dem Beschwerdegegner und seit November 2002 zur anderen Hälfte dem Sohn A.________ gehören, der sie von Dritten erworben und den Kauf auch selbst finanziert habe. Das Obergericht habe keinen Anlass, an diesen unter Strafandrohung gemachten Zeugenaussagen zu zweifeln. Es möge zutreffen, dass Herr K.________ dem Beschwerdegegner näher stehe als ein beliebiger anderer Treuhänder. Indes handle es sich um die Revisionsstelle der C.________ mit den entsprechenden gesetzlichen Pflichten, und die Angaben in den diversen Stellungnahmen sowie die Zeugenaussagen anlässlich der Verhandlung seien klar und nachvollziehbar. Im Übrigen vermöchte auch die Edition des Aktienkaufvertrages keine abschliessende Klarheit zu geben. Sei darin tatsächlich der Sohn als Käufer aufgeführt, dürfte wohl bald der Vorwurf der Simulation erhoben werden oder der Einwand, die Aktien seien in der Zwischenzeit auf den Beschwerdegegner übertragen worden. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angebotene Beweismittel sei grundlos abgelehnt worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung setze voraus, dass eine Beweisabnahme am Ergebnis mit Sicherheit nichts ändere. Ausgehend von den obergerichtlichen Erwägungen würde eine Zeugenaussage den Urkundenbeweis stets gegenstandslos werden lassen. Hinzu komme, dass der Zeuge K.________ einseitig für den Beschwerdegegner Partei ergriffen habe, indem er befunden habe, die Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsvereinbarung seien klarerweise zu hoch. Wenn das Obergericht schliesslich behaupte, es würde der Vorwurf der Simulation erhoben, wenn im Kaufvertrag tatsächlich der Sohn als Käufer aufgeführt wäre, gehe es davon aus, dass der Vertrag den vom Beschwerdegegner behaupteten Inhalt aufweise; eine Abweisung des Editionsantrages wäre aber nur zulässig, wenn sich am Beweisergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn der Vertrag so lauten würde, wie die Beschwerdeführerin es geltend mache. Würde der Beschwerdegegner 100 statt 50 % der Aktien besitzen, müsste ihm aus der betreffenden Beteiligung ein Betrag von Fr. 1'200.-- statt 600.-- als Einkommen angerechnet werden, weshalb die Frage der Besitzverhältnisse eine Relevanz aufweise. 
2.2.3 Wie in E. 2.1.3 festgehalten, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel grundsätzlich abnehmen muss. Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I 208 E. 4a S. 211). 
2.2.4 In der Tat hätte es kaum Aufwand verursacht, den Aktienkaufvertrag zu edieren. Eine Verfassungsverletzung liegt indes erst unter den vorstehend genannten Bedingungen vor, die hier nicht gegeben sind: Die kantonalen Gerichte haben im Rahmen des Abänderungsverfahrens eine komplette Neubeurteilung vorgenommen. Für die Abklärung der aktuellen Situation haben sie sich auf die Angaben und Aussagen von Herrn K.________ abgestützt, dessen Firma die Revisionsstelle der C.________ mit den entsprechenden gesetzlichen Pflichten ist. Diese Aussagen sind detailliert, sie betreffen die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens und sie wurden unter Strafandrohung gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen, dass die beantragte Beweisvorkehr an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würde. Mit dem Verzicht auf die Edition des Kaufvertrags sind somit keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden. 
2.3 Der erstinstanzliche Richter hat dem Beschwerdegegner einen Vermögensertrag aus der Beteiligung an der C.________ von Fr. 600.-- pro Monat als Vermögen angerechnet. 
2.3.1 Das Obergericht hat ausgeführt, der Vorrichter habe diesbezüglich zunächst den Reingewinn und den Cashflow für die Jahre 2003 bis 2005 aufgeführt und sodann festgehalten, der Zeuge L.________ habe die Abschreibungen als betriebswirtschaftlich angemessen bezeichnet und sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner aus seiner Beteiligung einen Ertrag von rund Fr. 600.-- pro Monat erziele. 
2.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht erneut, es bleibe völlig unklar, wie sich der Betrag von Fr. 600.-- als Vermögensertrag aus der Beteiligung an der C.________ berechne. Man hätte ebenso gut irgendeine andere Zahl einsetzen können. 
2.3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 
2.3.4 Der erstinstanzliche Richter hat, worauf das Obergericht im Einzelnen verweist, zuerst den Reingewinn und den Cashflow der C.________ für die Jahre 2003 bis 2005 aufgelistet, sodann zum Vorwurf überhöhter Abschreibungen im verneinenden Sinn Stellung genommen und schliesslich auf die Beteiligungsverhältnisse verwiesen. Damit sind die Entscheidgrundlagen umrissen und der verweisende obergerichtliche Entscheid hätte mit Bezug auf den Ertrag aus der Beteiligung an der C.________ inhaltlich ohne weiteres angefochten werden können. 
3. 
In mehrfacher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht sodann vor, bei seinem Entscheid in Willkür verfallen zu sein. 
3.1 Die kantonalen Gerichte haben für das Einkommen des Beschwerdegegners in erster Linie auf das ausbezahlte und in der Buchhaltung ausgewiesene Honorar von brutto Fr. 1'000.-- bzw. netto Fr. 945.-- abgestellt und diesem ausserdem einen Vermögensertrag von Fr. 600.-- pro Monat für die Beteiligung an der C.________ angerechnet. 
3.1.1 Das Obergericht hat explizit nicht die Veränderung des Gesundheitszustandes eruiert, sondern auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdegegners abgestellt und befunden, dieser sei mit den IV-Unterlagen hinreichend belegt. Der Beschwerdegegner erhalte nunmehr eine ganze IV-Rente und sei nach Einschätzung von Dr. P.________ "nur noch marginal arbeitsfähig". Dass er bereits während des ersten Eheschutzverfahrens eine halbe IV-Rente erhalten, daneben aber offenbar noch erheblich gearbeitet und eine "tägliche Präsenzzeit von gegen 18 Stunden" gehabt habe, bedeute nicht, dass er sich nicht schon damals arbeitsmässig hätte beschränken sollen. Es sei ihm nicht zuzumuten, im gleichen Stil weiterzufahren. Die Anrechnung eines Nettoeinkommens von monatlich Fr. 945.-- sei nicht zu beanstanden. Deshalb sei es im Prinzip auch unerheblich, ob der Beschwerdegegner nun Alleinaktionär sei oder der Sohn die Hälfte der Aktien halte. Der Umstand, dass er als Geschäftsführer offensichtlich nicht ersetzt worden sei, spreche nicht zwingend dafür, dass er nach wie vor das frühere Pensum verrichte und sich nur das Einkommen reduziert habe. Gemäss den Angaben der Revisionsfirma habe er diverse Aufgaben an das Personal delegiert, was glaubhaft erscheine. Die logische Folge davon sei, dass sich die Personalkosten verringert hätten. Soweit unter Hinweis auf die Beilage 2 zur Eingabe vom 10. Januar 2006 behauptet werde, der Zeuge K.________ habe selbst eingeräumt, dass dem Beschwerdegegner ein geringerer Lohn ausbezahlt werde, um eine Kürzung der IV-Rente zu vermeiden, sei darauf hinzuweisen, dass die zitierte Aussage in einem anderen Kontext stehe (Jahresrechnung der F.________) und nicht in diesem Sinn interpretiert werden könne. Ebenso wenig sei ein gegenüber dem Jahr 2003 erhöhter Cashflow als Einkommen des Beschwerdegegners aufzurechnen. Für die Beurteilung der Ertragskraft eines Unternehmens sei zwar nicht allein auf den Reingewinn abzustellen. Aus den Ausführungen der Revisionsstelle ergebe sich aber in nachvollziehbarer Art und Weise, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien sogar höher sein müssten als vorgenommen. Es sei deshalb auf die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre abzustellen und zusätzlich zum Einkommen von Fr. 945.-- von einem Vermögensertrag von rund Fr. 600.-- pro Monat auszugehen. 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Obergericht den Beschwerdegegner nicht als Selbständigerwerbenden bzw. diesen und die C.________ nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet hat. Sie hält dafür, dies stehe im Gegensatz zum Urteil 5P.235/2001, wo das Bundesgericht in E. 4 festgehalten habe, "sollten die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stellung des Beschwerdegegners in der Y. AG zutreffen [dass er als Geschäftsführer, Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates, in den er nur gerade noch seine Eltern berufen hatte, was es ihm ermögliche, sein Einkommen beliebig zu steuern], käme dem Beschwerdegegner in der Tat faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden zu. Dies würde es rechtfertigen, seine Leistungsfähigkeit entsprechend zu beurteilen. Sollte sich ferner ergeben, dass er sich - zeitlich zusammentreffend mit dem Prozess - von dem wirtschaftlich beherrschten Unternehmen plötzlich einen markant tieferen Lohn hat ausbezahlen lassen, ohne dass dies unternehmerisch begründet war, drängte sich auf, ihn so zu behandeln, als hätte er es absichtlich unterlassen, Einkommen zu erzielen." Genau so verhalte es sich im vorliegenden Fall. Aus der Aussage des Zeugen K.________ gehe hervor, dass der Beschwerdegegner das Einkommen in eigener Regie und nach Absprache mit seinem Treuhänder festgelegt habe. 
3.1.3 Zur Begründung von Willkürrügen reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführenden darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
Diesen Begründungsanforderungen kommt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Einkommen von Fr. 945.-- nicht nach. Sie beschränkt sich mit dem Hinweis auf ein bundesgerichtliches Urteil, von dem sie behauptet, es entspreche der vorliegend zu beurteilenden Situation. Damit ist keine Willkür darzutun. Die Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, dass und inwiefern sich die obergerichtliche Erwägung, dem nunmehr vollinvaliden Beschwerdegegner sei eine umfangreichere Arbeitstätigkeit nicht (mehr) zuzumuten und ein Erwerbseinkommen von Fr. 945.-- netto müsse als angemessen betrachtet werden, als willkürlich erweisen würde. Mangels entsprechender Ausführungen bleibt die Willkürrüge unsubstanziiert. 
3.1.4 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Beteiligungsertrag von Fr. 600.--, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin vorbringt, mit Abschreibungen könne der Gewinn künstlich manipuliert werden, weshalb auf den infolge Lohnverzichts massiv gestiegenen Cashflow und nicht auf den Reingewinn abzustellen sei: Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, nach betriebswirtschaftlichen Kriterien hätten die getätigten Abschreibungen sogar noch höher ausfallen müssen. Die blosse Behauptung, diese interessierten in einem Abänderungsverfahren nicht, lässt sich keine Willkür dartun, stellt doch diese nicht weiter ausgeführte Behauptung appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
3.2 Zur Trennungszeit bezog die C.________ für das Restaurant Mietzinseinnahmen, was nicht mehr der Fall ist. 
3.2.1 Das Obergericht hat mit Verweis auf verschiedene Unterlagen festgehalten, das Restaurant befinde sich offenbar tatsächlich in erheblichen Schwierigkeiten. Der Umstand, dass die Lohnkosten sich nicht reduziert hätten, werde nachvollziehbar damit erklärt, dass früher Personal ohne Arbeitsbewilligung angestellt und die entsprechenden Löhne nicht in der Buchhaltung abgerechnet worden seien. Ebenfalls einleuchtend sei der Verzicht auf den Pachtzins. Inwieweit das Restaurant vermietet werden könnte, nachdem die Betriebe im Tenniscenter insgesamt eng miteinander verbunden seien, erscheine dem Obergericht fraglich, insbesondere auch angesichts der Zahlen der letzten Jahre. Das Personal des Restaurants, das zum Teil für die C.________ Einsatz finde, werde nach wie vor benötigt und würde somit bei einer Vermietung des Restaurants deren Rechnung belasten. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründung sei nicht plausibel. Wenn der Umsatz des Restaurants tatsächlich rückläufig wäre, müssten sich auch die Lohnkosten reduzieren; das Gegenteil sei der Fall. Die Frage, ob das Restaurant defizitär sei, könne ohnehin offen bleiben, weil es dann geschlossen werden müsste. Indem die C.________ die Restauranträumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stelle, verzichte sie auf Einkommensmöglichkeiten; aufgrund der wirtschaftlichen Einheit zwischen der C.________ und dem Beschwerdegegner sei diesem folglich ein entsprechendes Einkommen anzurechnen. Willkürlich seien schliesslich die Vermutungen zur (angeblich fehlenden) Möglichkeit der Vermietung, zumal diese aus den "Zahlen der letzten Jahre" geschöpft würden. 
3.2.3 Für den Umsatzrückgang verweist das Obergericht auf verschiedene Unterlagen. Die unverminderten Lohnkosten werden damit begründet, dass ein Teil des Personals früher schwarz angestellt gewesen sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb ihre diesbezüglichen Willkürrügen unsubstanziiert bleiben. 
Was den Verzicht auf den Mietzins als solchen betrifft, kann offen bleiben, ob die Vermutung, angesichts der Geschäftszahlen sei die Möglichkeit einer Vermietung des Restaurants fraglich, in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen und damit nicht vor dem Willkürverbot standhalten würde: Könnte die als Aktiengesellschaft konstituierte C.________ tatsächlich weiterhin solche Einnahmen generieren und damit den Reingewinn bzw. den Cashflow erhöhen, so hätte dies vorerst keinen direkten Einfluss auf das - vom Obergericht angesichts der Vollinvalidität als angemessen erachtete - Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners. Erst und nur bei einem sog. Durchgriff könnten entsprechende Einnahmen der Gesellschaft dem Beschwerdegegner als Einkommen angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb aufzeigen, dass das Obergericht trotz der (nach dem Gesagten) willkürfreien Feststellungen, der Beschwerdegegner sei vollinvalid und verfüge nur über die Hälfte der Aktien, in willkürlicher Weise die Voraussetzungen eines auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen Durchgriffs - wirtschaftliche Identität des Beschwerdegegners mit der C.________, bewusster Verzicht auf erzielbare Einnahmen der Gesellschaft sowie eine unangemessen tiefe Entlöhnung - verneint hat. Mangels einer diesbezüglichen substanziierten Darlegung ist auf die Willkürrüge nicht einzutreten. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Sie kann jedoch nicht als von Anfang an aussichtslos gelten. Weil die Beschwerdeführerin zudem offensichtlich bedürftig ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, unter Beigabe von Gregor Marcolli als unentgeltlichem Anwalt (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die ihr aufzuerlegende Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG) ist demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihr Gregor Marcolli als unentgeltlicher Anwalt beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Fürsprecher Gregor Marcolli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: