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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.5/2007 /bri 
 
Urteil vom 23. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Eidgenössische Spielbankenkommission, Postfach, 3003 Bern, 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; rechtliches Gehör, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafverfügung vom 24. August 2005 verurteilte die Eidgenössische Spielbankenkommission X.________ wegen "Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 7. Februar 2002 durch das Betreiben von acht "Super Cherry 600" und Auszahlen von Punktgewinnen in bar in Form von "Darlehen" im Spielsalon A.________" zu einer Busse von 20'000 Franken. 
 
X.________ verlangte eine gerichtliche Beurteilung dieser Verfügung, worauf ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil am 7. Dezember 2005 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken im Sinne von dessen Art. 56 Abs. 1 Bst. a zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilte. 
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die bezirksgerichtliche Verurteilung am 16. November 2006 vollumfänglich. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Januar 2007 beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Spielbankenkommission beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das Verfahren nach den Bestimmungen des OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist befugt, sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zur Wehr zu setzen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm die fünfseitige Berufungsantwort der Spielbankenkommission nicht zur Stellungnahme zugestellt habe, gleichwohl es im angefochtenen Entscheid darauf abgestellt habe. Von der Existenz dieser Berufungsantwort habe er erst mit der Zustellung des obergerichtlichen Urteils erfahren. 
2.1 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern, wobei es grundsätzlich Sache der Parteien ist zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert (BGE 132 I 42 E. 3.3; 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b). 
2.2 Die Eidgenössische Spielbankenkomission hat dem Obergericht am 26. Juni 2006 eine fünfseitige, substanzielle Berufungsantwort eingereicht. Das Obergericht hat denn auch, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, im angefochtenen Urteil auf Seite 12 ausdrücklich darauf Bezug genommen. Es ist unbestritten - das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung -, dass der Beschwerdeführer von der Existenz dieser Berufungsantwort erst mit der Zustellung des obergerichtlichen Urteils erfuhr. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes, nach dem Protokoll des Obergerichts wurde die Berufungsantwort der Spielbankenkommission dem Beschwerdeführer nicht zur Vernehmlassung zugestellt. Damit ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Berufungsantwort nicht äussern konnte. Der Vorwurf, das Obergericht habe sein von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschütztes Replikrecht verletzt, ist begründet. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 122 II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2b) ist damit der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. 
3. 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: