Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.21/2007 /bri 
 
Urteil vom 23. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Eidgenössische Spielbankenkommission, Postfach, 3003 Bern, 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Bundesgetzes über Glücksspiele und Spielbanken; Verjährung; Strafzumessung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafverfügung vom 24. August 2005 verurteilte die Eidgenössische Spielbankenkommission X.________ wegen "Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 7. Februar 2002 durch das Betreiben von acht "Super Cherry 600" und Auszahlen von Punktgewinnen in bar in Form von "Darlehen" im Spielsalon A.________," zu einer Busse von 20'000 Franken. 
 
X.________ verlangte eine gerichtliche Beurteilung dieser Verfügung, worauf ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil am 7. Dezember 2005 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken im Sinne von dessen Art. 56 Abs. 1 Bst. a zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilte. 
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die bezirksgerichtliche Verurteilung am 16. November 2006 vollumfänglich. 
B. 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Januar 2007 beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das Verfahren nach dem bisherigen Verfahrensrecht richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Das angefochtene Urteil ist dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben am 6. Dezember 2006 zugestellt worden. Am 15. Januar 2007 hat er Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Da der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis zum 1. Januar gemäss Art. 34 Abs. 1 OG für Strafsachen nach Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt, hat er damit die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 272 Abs. 1 BStP nicht gewahrt. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: