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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 30/07 
 
Urteil vom 23. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, 
Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 12. Dezember 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 5. September 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005) das Gesuch des 1957 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 abwies, 
dass M.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 7. Februar 2007 abgewiesen hat, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die Kognition sich nach Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 OG (in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]) richtet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 14. Juli 2005, beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für adaptierte leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten feststellte, 
dass es bei der Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit um eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich bindet, 
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen, 
dass nämlich einerseits das Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, inbesondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, und anderseits die gesundheitliche Entwicklung, mit der der Beschwerdeführer die von den Gutachtern als leicht qualifizierte Depression als schwer darzustellen versucht, sich auf eine Zeit bezieht, die ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen), 
dass die Kritik an der Bestimmung des Invalideneinkommens eine für das Bundesgericht grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung betrifft und insbesondere die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG), 
dass weder das Eine noch das Andere zutrifft, ein leidensbedingter Abzug vielmehr nicht gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: