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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 196/02 
 
Urteil vom 23. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
G.________, 1937, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 3. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 19. März 2001 stellte das RAV St. Gallen den 1937 geborenen G.________ für 31 Tage wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit (beim Restaurant M.________) in der Anspruchsberechtigung ein. Mit zwei neuen Verfügungen vom 4. April 2001 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) den Versicherten für 45 und 55 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er zwei weitere Stellen (Restaurant X.________ und Restaurant O.________) abgelehnt hatte. 
B. 
G.________ reichte am 21. März 2001 gegen die Verfügung vom 19. März und am 18. April 2001 gegen diejenigen vom 4. April Beschwerde ein. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte die Verfahren und hiess mit Entscheid vom 3. Juli 2002 den Rekurs teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und stellte den Versicherten für 31 Tage, beginnend am 25. Februar 2001, und für 40 Tage, beginnend am 28. März 2001, in der Anspruchsberechtigung ein. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt das RAV beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und G.________ für 45 Tage, beginnend am 25. Februar 2001, sowie für 55 Tage, beginnend am 28. März 2001, in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 
 
Weder G.________ noch das Staatssekretariat für Wirtschaft lassen sich vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 16 und 17 AVIG), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Der Versicherte, gelernter Koch, meldete sich ab dem 1. Dezember 1999 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Datum vom 9. Februar 2001 wurde er vom RAV angewiesen, sich als Jungkoch/Hilfskoch beim Restaurant F.________ in Y.________ zu bewerben. Der Versicherte ist dem am 18. Februar 2001 nachgekommen, hat die Teilzeitstelle als Zwischenverdienst angenommen und war dort ab dem 26. März 2001 tätig. Am 13. Februar 2001 erhielt er die Anweisung, sich bei der B.________ AG, Restaurant L.________, in S.________ zu bewerben. Es handelte sich dabei um eine Vollzeitstelle. Die Anstellung kam nicht zustande, nachdem der Beschwerdegegner sich nicht ernsthaft beworben hatte. In der Folge erliess die Beschwerdeführerin am 19. März 2001 die erste Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Dauer von 31 Tagen. Eine vom RAV am 22. Februar 2001 angewiesene Vollzeitstelle beim Restaurant X.________ lehnte der Versicherte ab, da er etwas "weniger Stressiges" gefunden habe; bei einer am 1. März vermittelten Stelle als Koch im Restaurant "O.________" in E.________ meldete er sich nicht. Er teilte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 27. März 2001 mit, nach reiflicher Überlegung sei er zur Überzeugung gelangt, dass er die Voraussetzungen für jene Stelle nicht erfülle. Er wolle seine Schadenminderungspflicht mit Antritt der Stelle im Restaurant F.________ erfüllen. Daraufhin erliess die Beschwerdeführerin am 4. April 2001 zwei weitere Einstellungsverfügungen für die Dauer von 45 bzw. 55 Tagen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Versicherte wäre verpflichtet gewesen, eine zumutbare Vollzeitstelle anzunehmen, nachdem er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben habe, eine solche zu suchen. Er habe mit seinem Verhalten die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verhindert und sei deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei mehreren Einstellungsgründen sei grundsätzlich für jeden eine separate Einstellung zu verfügen. Liege hingegen ein einheitlicher Willensentschluss vor, habe nur eine Einstellung zu erfolgen, da diese nicht nur den Zweck einer administrativen Sanktion habe, sondern auch auf das Verhalten des Betroffenen einwirken solle. Vorliegend seien dem Versicherten beim Erlass der ersten Einstellungsverfügung am 19. März 2001 bereits alle drei abgelehnten Stellen zugewiesen worden. Zumindest die erste und zweite Ablehnung einer Vollzeitstelle seien noch vor der ersten Einstellungsverfügung erfolgt, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verhalten zu ändern. Die dritte Stelle habe der Beschwerdegegner hingegen erst mit dem Schreiben vom 27. März 2001 definitiv abgelehnt, als er bereits in Kenntnis der ersten Einstellungsverfügung vom 19. März 2001 gewesen sei. Für diese dritte Weigerung könne demnach nicht mehr von einem einheitlichen Willensentschluss ausgegangen werden. Die ersten beiden Tatbestände seien daher gemeinsam mit einer Sanktion zu belegen, die Ablehnung der dritten zugewiesenen Stelle hingegen separat zu beurteilen. Das Gericht kam zum Schluss, es rechtfertige sich, den Versicherten wegen der Ablehnung der Stellen L.________ und Restaurant X.________ für 31 Tage (Beginn 25. Februar 2001) und für das Nichtbefolgen der Stellenzuweisung im Restaurant O.________, für 40 Tage (Beginn 28. März 2001) in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, die Dauer der ersten Einstellung angemessen zu erhöhen, nachdem ihr zwei Stellenablehnungen zugrunde lägen. Auch wenn das edukative Element nicht zum Tragen komme, liege doch eine doppelte Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Gemäss "Einstellraster" (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung Januar 2002 Sanktionen [Teil D]) müsse die zweite Ablehnung einer zugewiesenen Stelle mit 46 bis 60 Tagen sanktioniert werden. Gesamthaft halte die Beschwerdeführerin daher eine erste Einstellung für die Dauer von 45 und eine zweite von 55 Tagen für angemessen. 
4. 
4.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 68 StGB wiederholt verfügt werden (BGE 123 V 151 Erw. 1c mit Hinweis). Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (ARV 1993/94 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d mit Hinweis). Anders ist zu entscheiden, wenn ein Versicherter mehrere zumutbare Stellen gleichzeitig, aus demselben Grund und mit einheitlichem Willensentschluss ablehnt (ARV 1988 Nr. 3 S. 26; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 260 N 710). 
4.2 Für die Ablehnung der drei zumutbaren Stellen ist der Versicherte in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV innerhalb des für schweres Verschulden geltenden Rahmens von 31 - 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) einzustellen. Massstab bildet dabei nach Gesetz (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und Rechtsprechung (BGE 113 V 154) einzig der Grad des Verschuldens. 
4.2.1 Bei der ersten Einstellung muss erstmaliges Verschulden sanktioniert werden und es ist ein Handeln mit einheitlichem Willensschluss zu berücksichtigen. Um dem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen, ist in diesem Fall die Dauer entsprechend zu erhöhen. Die vom kantonalen Gericht erwogenen 31 Einstelltage, welche das Minimum des schweren Verschuldens darstellen, sind daher unangemessen. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Kreisschreiben, welches ein rechtsgleiches Handhaben des Ermessensspielraumes der Verwaltung sicherstellen soll, sieht für die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Dauerstelle die Einstellung für die Dauer von 31 bis 45 Tagen vor. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Maximum auszuschöpfen. Mit der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass der ein Jahr vor Erreichen des AHV-Alters stehende Versicherte beruflich etwas kürzer treten wollte. Dieses Bedürfnis ist zwar nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Beim Verschuldensmassstab ist die persönliche Lebenssituation jedoch zu berücksichtigen. In die Beurteilung ist zusätzlich miteinzubeziehen, dass sich der Beschwerdegegner unmittelbar vor der Zuweisung der Vollzeitstellen auf Anweisung der Beschwerdeführerin um eine (Teilzeit-)Stelle beworben hatte, dass ihm diese offenbar zusagte, und dass er diese - mit Hilfe des für ihn zuständigen RAV-Beraters - schliesslich auch antreten konnte. Das ändert zwar nichts am schweren Verschulden, rechtfertigt es indessen, die Dauer der Einstelltage auf 37 festzusetzen. 
4.2.2 Für die wiederholte Ablehnung einer zugewiesenen Stelle ist eine Erhöhung der Sanktion vorgesehen. Hingegen muss für die am 27. März 2001 abgelehnte Dauerstelle nur noch ein "einfacher" Verstoss sanktioniert werden. Mit den von der Beschwerdeführerin verlangten 55 Einstelltagen geht die Verwaltung nahe an das mögliche Maximum von 60 Tagen. Dies erscheint angesichts der genannten Umstände zu hoch. Die Vorinstanz hat die Sanktion für die Ablehnung der Stelle im Restaurant O.________ auf 40 Tage festgesetzt. Das Kreisschreiben sieht für eine zweite Ablehnung eine Dauer von mindestens 46 Tagen vor. Dieses Mass wird dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Versicherten gerecht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2002 aufgehoben und es wird G.________ mit Wirkung ab 25. Februar 2001 für 37 Tage sowie mit Wirkung ab 28. März 2001 für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: