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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 957/06 
 
Urteil vom 23. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
P.________, 1970, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 14. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
Der 1970 geborene P.________ meldete sich, nachdem ein erstes Rentenbegehren mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. März 2001 mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität abgewiesen worden war, im Januar 2002 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt prüfte die Neuanmeldung materiell und verneinte mit der Begründung, es liege keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades vor, wiederum eine Rentenberechtigung (Verfügung vom 15. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006). 
 
Beschwerdeweise beantragte P.________, es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. September 2006). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies das Bundesgericht ein Gesuch des P.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 noch nicht hängig war, sind hingegen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG anwendbar (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Geprüft wird daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). 
2. 
Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a S. 198 mit Hinweis; vgl. auch BGE I 465/05 vom 6. November 2006 und BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit der auf die Neuanmeldung hin ergangenen Verfügung resp. des auf deren Anfechtung hin erlassenen Einspracheentscheides (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 mit Hinweis und 71 E. 3.1 S. 73 ff. mit Hinweisen). 
3. 
Die Verwaltung hat auf die erneute Anmeldung vom Januar 2002 hin eine Rentenberechtigung mit der Begründung verneint, gemäss ihren Abklärungen sei der Versicherte in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die sich aus dem gesundheitsbedingt eingeschränkten Einsatzspektrum ergebende Erwerbseinbusse belaufe sich auf 15 %. Damit werde der für einen Rentenanspruch mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht und liege keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades vor. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid zu keinem anderen Ergebnis gelangt. 
4. 
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffen zunächst den medizinischen Sachverhalt. 
4.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, gemäss dem überzeugenden rheumatologischen Gutachten des Dr. med. W.________, Rheumatologie FMH, vom 7. Mai 2004 könne der Versicherte die zuletzt ausgeübte Arbeit eines Bauarbeiters nicht mehr ausüben. Hingegen sei er in einer rückenadaptierten leichten Tätigkeit ohne häufiges Knien ab sofort zu 50 % und mittel- bis langfristig zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf den ergänzenden Bericht des Experten vom 16. August 2004 sei davon auszugehen, dass die vorübergehende hälftige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Überbrückung der zwischenzeitlich eingetretenen muskulären Dekonditionierung diene und längstens auf eine Dauer von drei Monaten anzusetzen sei. In psychischer Hinsicht sei auf das Gutachten des Dr. med. C.________, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 14. Oktober 2003 abzustellen. Danach liege eine minimale bis leichte depressive Symptomatik vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid in vertretbarer Weise dargelegt, weshalb es die erwähnten fachmedizinischen Gutachten für verlässlicher hält als die vom Versicherten letztinstanzlich erneut angerufenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, soweit diese überhaupt abweichende Aussagen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit enthalten. Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung schliessen liessen, liegen nicht vor. Der Einwand, Dr. med. W.________ habe keine zeitlichen Angaben dazu gemacht, ab wann und unter welchen Umständen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Angaben im Gutachten des Rheumatologen vom 7. Mai 2004 wurden im Ergänzungsbericht vom 16. August 2004 im oben dargelegten Sinne präzisiert, was die Vorinstanz in ihre Erwägungen einbezogen hat. Danach ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während längstens drei Monaten eingeschränkt, was für die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität nicht genügt. Was sodann den psychischen Gesundheitszustand betrifft, lässt die Fachausbildung des Dr. med. C.________ zum Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie ihn entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung nicht ohne weiteres als ungeeignet erscheinen, auch einen Erwachsenen zu begutachten. Massgebend ist, ob das Gutachten inhaltlich überzeugt. Dies hat das kantonale Gericht in zutreffender Beweiswürdigung bejaht. 
 
Im Weiteren trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, ohne die beschwerdeweise beantragten Beweisergänzungen vorzunehmen. Das kantonale Gericht hat indessen dargelegt, weshalb es davon in antizipierter Beweiswürdigung absah. Diese Betrachtungsweise ist nach Lage der Akten haltbar. Es lässt sich insbesondere auch nicht sagen, die von der Vorinstanz für massgeblich erachteten fachärztlichen Gutachten seien zu alt und damit zu wenig aktuell gewesen, um ohne weitere medizinische Abklärungen in der Sache entscheiden zu können. Im Vorgehen des kantonalen Gerichts kann weder eine (materiell) qualifiziert unrichtige oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gesehen werden. Namentlich liegt entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, I 573/03). 
5. 
Ausgehend von der gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei gelangte es unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgesetzten leidensbedingten Abzuges von 15 % von dem anhand von Tabellenlöhnen bestimmten, trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommen zu einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse von 15 %. Damit wird der für eine Invalidenrente mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht. 
 
 
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffen den leidensbedingten Abzug, welcher auf 25 % zu erhöhen sei. Weiter wird eine BEFAS-Abklärung beantragt. Es wird indessen nichts vorgebracht, was gestatten würde, auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens bei der Festsetzung des Abzuges durch die Vorinstanz zu schliessen. Abgesehen davon würde auch der vom Versicherten verlangte Abzug nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Was den Beweisantrag betrifft, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass nicht ersichtlich ist und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher begründet wird, welchen entscheidrelevanten neuen Aufschluss eine BEFAS-Abklärung bringen soll. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung ist im Übrigen unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades und damit der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde somit zu Recht verneint. 
6. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
7. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: