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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_326/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Umfassende Beistandschaft (Genehmigung der Rechnung, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Entschädigung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, die u.a. den ordentlichen Bericht und die Rechnung 2011/2012 abgenommen und genehmigt, die Beiständin des Beschwerdeführers in ihrem Amt bestätigt und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, 
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann, 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann