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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_276/2017  
 
 
Urteil vom 23. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Februar 2017 (IV.2015.01278). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1968 geborene A.________ meldete sich am 2. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren (Rente) mit Verfügung vom 8. März 2013 ab. 
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 ersuchte die Versicherte um erneute Prüfung eines Rentenanspruchs. Die IV-Stelle ordnete daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medexperts AG, St. Gallen, eine polydisziplinäre Begutachtung an (Expertise vom 29. April 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren ein Abschluss-Zeugnis sowie ein Notenattest der Coiffeurfachschule B.________ aus dem Jahr 1988 auf. Dabei handelt es sich um unechte Noven. Die Versicherte erläutert nicht, warum sie die neuen bzw. erweiterten Urkunden (das Diplom der Schule B.________ liegt bereits in den Akten) nicht bereits im kantonalen Verfahren präsentierte und weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen); sie sind daher unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Die eingereichte E-Mail der Bildungsdirektion X.________ vom 28. April 2017 ist als echtes Novum ebenfalls unzulässig (vgl. E. 1.1 hiervor).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel daran bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht mass der polydisziplinären Expertise der Medexperts AG vom 29. April 2015 Beweiskraft bei. Gestützt darauf stellte es fest, unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit sei die Versicherte seit Anfang 2009 in einer leidensadaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz kam in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94) zum Schluss, von weiteren neuropsychologischen Tests könne in Anlehnung an das Gutachten der Medexperts AG abgesehen werden und ermittelte anhand eines Prozentvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.  
 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, das Gutachten der Medexperts AG sei in neuropsychologischer Hinsicht nicht umfassend und somit nicht verwertbar.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei der Medexperts AG fand eine neuropsychologische Exploration der Versicherten statt. Die Vorinstanz stellte dazu nicht offensichtlich unrichtig fest (vgl. E. 2 hiervor), Dipl.-Psych. C.________, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, habe wegen Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung auf die Durchführung weiterer Tests verzichtet. Sie könne nicht sicher davon ausgehen, dass die Testbefunde die eigentliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiedergeben würden, weshalb weitere Erhebungen nutzlos seien; im Gutachten sei denn auch explizit festgehalten, von einer erneuten testpsychologischen Untersuchung sei kein anderes Ergebnis zu erwarten.  
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Psychiaterin in ihrem Teilgutachten berichtete, es sei ihr ohne Ergebnisse einer Testung des Intelligenzquotienten lediglich möglich, einzig eine Diagnose nach DSM-IV zu stellen (Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit). Sie kam jedoch zum Schluss, weitere neuropsychologische Tests würden nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern. Denn die Ausführungen der Neuropsychologin würden mit den Einschätzungen der Klinik D.________ (Bericht vom 28. Mai 2013) und Dr. med. E.________ (Bericht vom 4. November 2014) im Wesentlichen übereinstimmen. Die Psychiaterin führte weiter aus, an ihrer Einschätzung könnte auch die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung nichts ändern. Sie hielt fest, welche Fähigkeiten der Versicherten im Arbeitsalltag konkret eingeschränkt sind und gab gestützt darauf ihre Einschätzungen zu einer angepassten Tätigkeit sowie zur Arbeitsfähigkeit ab. Hier ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt am Gutachten der Medexperts AG, dieses würde den Arbeitgeberbericht vom 20. März 2012 und den Bericht ihrer Schwester vom 15. Februar 2013 sowie die Stellungnahme der F.________ vom 5. September 2014 nicht berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert werden, liegt im Ermessen der Experten (Urteil 9C_24/2015 vom 19. Juni 2015 E. 4.2). Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen. Die Expertise hält einleitend und unter der Sachüberschrift "Aktenlage" eine Zusammenfassung der massgeblichen Unterlagen fest und ist somit in Kenntnis der genannten Berichte verfasst worden (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270), bei welchen es sich im Übrigen nicht um relevante medizinische Akten handelt. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie auf das neuropsychologische Gutachten abgestellt habe, ist unbegründet.  
 
4.4. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten dem Gutachten der Medexperts AG bundesrechtskonform Beweiskraft beimessen und auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) ohne dabei den Untersuchungsgrundsatz, den Gehörsanspruch oder den Anspruch auf ein faires Verfahren zu verletzen.  
 
5.   
Sinngemäss bringt die Versicherte im Weiteren vor, sie gelte als Frühinvalide. 
 
5.1.   
 
5.1.1. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen (hier relevant: 100 %; nach Vollendung von 30 Altersjahren) des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Art. 26 Abs. 1 IVV).  
 
5.1.2. Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Nach Ziff. 3037 KSIH ist als "Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen" die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz stellte dazu nicht willkürlich fest, die Versicherte habe eine Anlehre als Coiffeuse abgeschlossen und während Jahren in diesem Beruf gearbeitet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Anlehre absolviert und verweist dabei auf die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Akten, welche jedoch nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit dem pauschalen und nicht weiter begründeten Hinweis auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vermag sie ebenfalls nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung unhaltbar sein soll (Art. 42 Abs. 1 BGG). Mithin ist davon auszugehen, dass die Versicherte über eine Anlehre als Coiffeuse verfügt. Es stellt sich die Frage, ob sie ihre absolvierte Anlehre, durch die sie offensichtlich zureichende berufliche Kenntnisse erworben hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen, in: SZS 2015 S. 261).  
 
5.2.2. Gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist die Versicherte zuletzt nach jahrelanger Tätigkeit als Coiffeuse als Putzfrau tätig gewesen; aus psychiatrischer Sicht besteht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau. Der Beginn der Einschränkung besteht seit Geburt.  
Laut Gutachten der Medexperts AG ist die Versicherte zwar seit Geburt aufgrund einer psychomotorischen Verlangsamung eingeschränkt. Es war ihr jedoch trotzdem möglich, zureichende berufliche Kenntnisse als Coiffeuse zu erwerben, wie die jahrelange berufliche Bewährung klar ausweist. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Arbeit mit Blick auf die Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht eine unangepasste Tätigkeit darstellte. So konnte sie diese während vieler Jahre zur Zufriedenheit der Arbeitgeber ausüben (vgl. Zeugnis des Coiffeurgeschäfts G.________ vom 16. Februar 2001 und Referenzschreiben des Altersheims H.________ vom 28. November 2008). Auch aus dem Gutachten der Medexperts AG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Tätigkeit nicht angepasst war. Dass sie diese aufgab, begründete die Versicherte im Rahmen der Exploration mit auftretenden Rückenschmerzen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide zu betrachten. 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich rügt die Versicherte, der vorinstanzliche Entscheid sei bundesrechtswidrig, da das kantonale Gericht zu Unrecht einen Prozentvergleich vorgenommen habe.  
 
6.2. Die Frage, ob das kantonale Gericht bundesrechtswidrig einen Prozentvergleich durchführte, kann offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellte, arbeitete die Versicherte viele Jahre als Coiffeuse und war danach an mehreren Orten als Teilzeitangestellte in tiefen Pensen tätig. Selbst wenn bei der Versicherten entgegenkommend beim Valideneinkommen (gestützt auf Art. 16 ATSG dasjenige Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte) von einem Lohn als Coiffeuse von Fr. 4'333.- gemäss LSE 2014, T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Frauen zwischen 30 - 59 Jahre, ausgegangen würde (Jahreslohn von Fr. 51'996.-), könnte sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie in ihrer aktuellen Tätigkeit als Reinigungsfrau die Restarbeitsfähigkeit von 70 % nicht verwertet (vgl. E. 4.1 hiervor), müsste beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 2014, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, abgestellt werden. Daraus würde ein Monatseinkommen von Fr. 4'300.- und somit ein Jahreslohn von Fr. 51'600.- resultieren, was ebenfalls, wie beim von der Vorinstanz durchgeführten Prozentvergleich, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % ergäbe. Die Beschwerde und die darin beantragte Rückweisung an die Verwaltung sind unbegründet.  
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber