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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.38/2003 /rnd 
 
Urteil vom 23. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Benno P. Hafner und Armand E. Brand, Genferstrasse 21, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, 
6004 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 30. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die einfache Gesellschaft "Interessengemeinschaft X.________" war Eigentümerin des Grundstücks Y.________. A.________ (Beschwerdeführer) führte nach Absprache mit B.________ (Beschwerdegegner) von 1990 bis 1992 Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle aus. Der Gemeinderat Z.________ erteilte am 30. August 1990 die entsprechende Baubewilligung. Das Projekt gelangte jedoch nicht zur Realisierung. Die IG X.________, der weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner als Mitglied angehörten, verkaufte 1997 das betreffende Grundstück an C.________. 
B. 
Mit Klage vom 8. September 1999 verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner die Bezahlung von Honorar und Auslagen in der Höhe von Fr. 62'796.55 nebst Zins und Mehrwertsteuern. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 definitiv zu beseitigen. Am 27. Dezember 2000 hiess das Amtsgericht Luzern-Land, 1. Abteilung, die Klage im Umfang von Fr. 43'328.30 nebst Zins gut und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 im gleichen Umfang auf. Es erwog, dass dem Beschwerdeführer nicht ein Honoraranspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch von Fr. 55'950.--, welcher sich wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht auf Fr. 37'300.-- reduziere, sowie ein Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 6'028.30 gegen den Beschwerdegegner zustehe. In einem ersten auf Appellation des Beschwerdegegners und Anschlussappellation des Beschwerdeführers ergangenen Urteil vom 10. Dezember 2001 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage jedoch ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 17. Juni 2002 hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Honorar und Auslagenersatz. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers wies es indessen die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung mit Bezug auf den Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung an das Obergericht zurück. 
C. 
Mit Urteil vom 30. Dezember 2002 wies das Obergericht die Klage erneut ab. Es prüfte, ob sich in der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegner verpflichtet hatte, selbst einen Käufer für das Grundstück Y.________ samt Projekt zu suchen. Der Beschwerdegegner hatte dies mit dem Hinweis darauf bestritten, er habe sich lediglich verpflichtet, mit der Käufersuche für das Grundstück zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer einen Käufer für sein Architekturprojekt gefunden hätte. Anschliessend wäre er dafür besorgt gewesen, dass die IG X.________ das Grundstück diesem Projektkäufer veräussere. Das Obergericht gelangte zum Ergebnis, der wirkliche Wille der Parteien mit Bezug auf den Vertragsinhalt lasse sich nicht ermitteln. 
D. 
Der Beschwerdeführer hat das kantonale Urteil sowohl mit staats rechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Dezember 2002. 
 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einge treten werden kann. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der bisher aus Art. 4 aBV floss und jetzt in Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich gewährleistet ist, verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich dessen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 104; 125 II 369 E. 2c S. 372, je mit Hinweisen). 
1.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch ungenügende Urteilsbegründung verletzt zu haben. 
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer für seine bestrittene Behauptung zum Inhalt des im Januar 1990 geschlossenen Vertrages keine Beweise angeboten hatte, prüfte das Obergericht, ob das nachträgliche Parteiverhalten auf den wirklichen Willen schliessen liess. In diesem Zusammenhang erwog das Obergericht, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdegegner bezüglich seiner Kompetenz zur Vertretung der IG X.________ den Beschwerdeführer irregeführt habe, denn die Vertretungsbefugnis spiele hinsichtlich der Pflicht zur Käufersuche keine Rolle, und der Beschwerdeführer leite aus der behaupteten Irreführung keinen Willensmangel ab. 
 
Daraus geht hinreichend klar hervor, dass das Obergericht die betreffende Behauptung des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht für nicht entscheidrelevant hielt. Das Obergericht legte die Überlegungen dar, von denen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützte. Es hat demnach die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anforderungen an die Begründung eines Entscheids beachtet. 
1.4 Die weitere Rüge der Missachtung des Gehörsanspruchs fällt mit jener der willkürlichen Nichtbeachtung einer Zeugenaussage zusammen. Sie hat daher keine selbständige Bedeutung und bleibt ausser Betracht. 
1.5 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz liegt daher nicht vor. 
2. 
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts mit Bezug auf die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens, die der Beschwerdeführer für willkürlich hält. 
2.1 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sachgericht darin nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. 
2.2 Das Obergericht entnahm dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Februar 1990, dieser habe die Verpflichtung zur Käufersuche dem Beschwerdeführer überbinden wollen. In diesem Schreiben äusserte der Beschwerdegegner seine Bereitschaft, mit dem Beschwerdeführer für das Grundstück Y.________ die gleichen Bedingungen wie mit Architekt D.________ einzugehen. Gestützt auf dessen Zeugenaussage nahm das Obergericht an, die Suche nach Kaufinteressenten habe stets D.________ oblegen. Daran ändere nichts, dass die Formulierung des Beschwerdegegners, wonach das Architektenhonorar die "Mithilfe im Verkauf" einschliesse, nahe lege, der Beschwerdegegner sei selbst davon ausgegangen, auch er werde sich um den Verkauf bemühen. Gestützt auf die Zeugenaussage von D.________ ging das Obergericht davon aus, die vom Beschwerdegegner zu erbringenden Leistungen hätten nicht die Käufersuche umfasst, sondern die Vorbereitung des Grundstückkaufvertrages und das Veranlassen der Grundstückeigentümerin zum Verkauf. Dass der Beschwerdegegner die beiden einzigen Verkaufsinserate aufgegeben habe, spreche daher nicht für dessen Pflicht zur Käufersuche, denn auch unter der Vereinbarung mit Architekt D.________, zu deren Bedingungen der Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer habe zusammenarbeiten wollen, habe der Beschwerdegegner Inserate aufgegeben, obwohl die Pflicht zur Käufersuche dem Architekten oblegen habe. 
2.3 Der Beschwerdeführer hält diese Beweiswürdigung in mehrerer Hinsicht für willkürlich. So hätten die Parteien selbst entgegen der Argumentation im angefochtenen Urteil nicht zwischen dem Begriff "Verkauf" und "Verpflichtung zur Käufersuche" unterschieden. Sie hätten lediglich von "Verkauf", "Verkaufsaufwand" und "Aquisitionsbemühungen" gesprochen. Zudem habe der Zeuge D.________ präzisiert, der Beschwerdegegner habe die Inserate aufgegeben, nachdem der Zeuge dafür Grundlagen erarbeitet und den Beschwerdegegner zur Inserierung veranlasst habe. Mit dieser Präzisierung habe der Zeuge seine Äusserung betreffend die Zuständigkeit zur Käufersuche weitgehend entkräftet. Mit der Übernahme der Inserierung habe der Beschwerdegegner den massgeblichen Akt zur Käufersuche, mithin die Pflicht dazu übernommen. Der Schluss des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe sich tatsächlich zur Käufersuche verpflichten wollen, sei daher tatsachenwidrig. Das Obergericht sei somit in Willkür verfallen, indem es sich ohne erneute Einvernahme auf die Aussagen des Zeugen D.________ gestützt habe. 
2.4 Auf die Frage, wer letztlich Käufer habe finden müssen, schloss der Zeuge D.________ seine Erläuterung des Vorgehens wie folgt ab: 
"Ich war derjenige, der die Kaufinteressenten gesucht habe und den Weg festgelegt habe (welche Inserate in welchen Zeitungen etc.). Es lag an mir zu sagen, wie intensiv und in welcher Form man die Käufer suchte. Dies habe ich mit dem Beklagten mündlich so vereinbart. Die Verkaufspreise haben wir zusammen erarbeitet und festgelegt inkl. den Landpreis." 
Wenn die Vorinstanz daraus schloss, der Beschwerdegegner habe sich jedenfalls nicht zur Käufersuche verpflichten wollen, verstiess sie offensichtlich nicht gegen das Willkürverbot. Wie der Beschwerdeführer die Wendung "Mithilfe im Verkauf" in guten Treuen verstehen durfte, beschlägt die vom Bundesrecht beherrschte Frage der vertrauenstheoretischen Auslegung (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122f.; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7, je mit Hinweisen). Sie kann zufolge der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) nicht mit diesem Rechtsmittel aufgeworfen werden, da in der vorliegenden Streitsache die Berufung gegeben ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Nicht nachvollziehbar ist ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verpflichtung zur Käufersuche ergebe sich aus der Kompetenz zur Festsetzung des Kaufpreises. Zutreffend verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf eine beim Abschluss von Mäklerverträgen verbreitete entsprechende Übung. Willkür ist insoweit nicht auszumachen. 
2.5 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer ferner die Annahme des Obergerichts, bis zum 26. Juli 1991 habe die Käufersuche dem Beschwerdegegner oblegen; zumindest sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen. Darauf ist nicht einzutreten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer insoweit beschwert sein könnte (Art. 88 OG). 
2.6 Das Obergericht hat die schriftliche Mitteilung des Beschwerdegegners vom 21. September 1992, wonach sich dieser frei fühle, die Parzelle Y.________ ohne das Projekt des Klägers zu verkaufen, wenn dieser bis Ende November 1992 den Kauf nicht selber vornehme oder vermittle, als Widerspruch gegenüber der in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. August und 3. September 1992 geäusserten Auffassung verstanden, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einen Bauherrn zu suchen habe. Was in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen vorgetragen wird, erschöpft sich in der Darlegung der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers, ohne dass aufgezeigt wird, weshalb der Schluss des Obergerichts unhaltbar sein soll. Auf derartige Vorbringen ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Würdigung des Schreibens des Beschwerdegegners vom 14. August 1992, in welchem dieser die Überzeugung ausdrückt, momentan sei jeglicher Verkaufsaufwand nutzlos. Wiederum legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern das Obergericht in Willkür verfiel, wenn es daraus nicht den Schluss zog, die Pflicht zur Käufersuche sei beim Beschwerdegegner gelegen. Indem der Beschwerdeführer sodann auf ein Motiv hinweist, welches den Beschwerdegegner zur Käufersuche hätte veranlassen können, vermag er damit wiederum nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, dass das Obergericht den Nachweis einer entsprechenden gegenüber dem Beschwerdeführer eingegangenen Verpflichtung willkürlich verneint hätte. Auch insofern erschöpft sich die staatsrechtliche Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik. 
3. 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: