Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 41/06 
 
Urteil vom 23. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
H.________, 1949, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis, Rebweg 3, 8466 Trüllikon, 
 
gegen 
 
Pensionskasse M.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 (B 59/05). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene X.________ war vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1993 bei der Versicherungsgesellschaft S.________ angestellt, wo er mit der Beratung von Unternehmen betraut war. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Pensionskasse M.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern wegen eines psychischen Leidens unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 18. April 2002 verstarb X.________. In der Folge verneinte die Pensionskasse M.________ einen zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und lehnte demzufolge auch das Gesuch der Witwe H.________ um Ausrichtung einer Witwenrente ab. 
B. 
Am 8. Juli 2004 reichte H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Pensionskasse M.________ Klage ein auf rückwirkende Zusprechung einer Witwenrente ab 1. Mai 2002. Mit Entscheid vom 11. April 2005 wies das kantonale Gericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte H.________ ihr vorinstanzliches Begehren; eventuell sei eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Gutachtens zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2005 ab. 
D. 
In der Folge trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf ein erstes Revisionsgesuch, mit welchem H.________ eine versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen geltend gemacht hatte, mit Urteil vom 10. März 2006 wegen verspäteter Gesuchseinreichung nicht ein. 
E. 
Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 23. März 2006 lässt H.________ unter Hinweis auf zwei ärztliche Zeugnisse vom 28. Februar und 18. März 2006 die Aufhebung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 sowie die rückwirkende Zusprechung einer Witwenrente ab 1. Mai 2002 beantragen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies lässt H.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da das Revisionsgesuch vorher eingeleitet worden ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. b OG (neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel) an. Das Revisionsgesuch ist nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und rechtzeitig eingereicht worden (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf einzutreten ist. 
3. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358, 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). 
4. 
4.1 Im Urteil vom 5. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass sich der Rechtsstreit um die Frage drehe, ob sich (im Lichte der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität [BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen]) die später (ab 1. April 1994) unbestrittenermassen invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen bereits während des (unter Einschluss der Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 31. Januar 1994 dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse M.________ in einer Weise manifestiert hätten, dass deswegen schon damals eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. 
4.2 Diese Frage wurde im Hauptverfahren gestützt auf die (damalige) medizinische Aktenlage verneint: Eine auf die invalidisierende psychische Beeinträchtigung zurückzuführende relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während des Vorsorgeverhältnisses einschliesslich der Zeit der Nachdeckung sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Von zusätzlichen Abklärungen seien keine für die hier zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben könnten. 
 
Zur Begründung führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 Folgendes aus: Dass das psychische Leiden während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ seinen Anfang genommen habe, könne aufgrund der ärztlichen Angaben der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 26. Juni 1996 und vor allem des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.________ vom 24. Oktober 1996 angenommen werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin (heute: Gesuchstellerin) vom 24. Februar bis 17. Juli 1992 "arbeitsunfähig" gewesen sei, wie Dr. G.________, Spezialist für Innere Medizin, in seinem Schreiben vom 12. August 2003 angegeben habe, und ob dies durch die später zur Invalidität führende psychische Krankheit bedingt gewesen sei, lasse sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit entnehmen. Falls der damalige Hausarzt darunter eine relevante Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. BGE 114 V 281 E. 3c S. 286) hätte verstehen sollen, so bedeutete dies doch einen erheblichen Arbeitsausfall während fast eines halben Jahres. Dies lasse sich schlecht mit der Tatsache vereinbaren, dass die Firma S.________ als Arbeitgeberin dem Versicherten im Januar 1993 die Mitgliedschaft im "Club V." für "hervorragende Verkaufsleistung" im Jahre 1992 verliehen hatte. Wenn Dr. G.________ ferner die erwähnte Arbeitsunfähigkeit "im Rahmen dieser Behandlung" attestiere, so sei dies sehr vage, zähle er doch diesbezüglich Leiden auf (wie beispielsweise eine erneute beidseitige Lungenembolie), die mit einer psychischen Erkrankung nichts zu tun hätten. Die übrigen von der Beschwerdeführerin (hier Gesuchstellerin) eingelegten ärztlichen Berichte seien unbestimmt und wenig überzeugend. 
5. 
Das Revisionsgesuch stützt sich auf zwei ärztliche Zeugnisse der Psychiater Dr. D.________ vom 28. Februar 2006 und Dr. N.________ vom 18. März 2006. 
5.1 
5.1.1 Dr. D.________ führt in seiner ärztlichen Stellungnahme aus, er habe den Ehemann der Gesuchstellerin "in den Jahren 1993 bis 1996 immer wieder (...) in psychiatrischer Behandlung gehabt" und "schon mehrmals bestätigt, dass es sich bei Herrn X.________ um eine psychopathische Persönlichkeit mit schwerer Persönlichkeitsstörung gehandelt" habe. Sein Denken und Handeln sei von diesen Krankheitsbildern bestimmt gewesen, auch wenn er "nach aussen zeitweise normal (habe) auftreten" können. Die erwähnten Krankheitsbilder hätten bereits in den Jahren 1992 und 1993 "zu Arbeitsunfähigkeit geführt". 
5.1.2 Das zwölf und mehr Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum (Ablauf der Nachdeckungszeit: Ende Januar 1994) verfasste Arztzeugnis von Dr. D.________ enthält insofern keine neuen Elemente, als der ab 1993 behandelnde Psychiater bereits am 16. Februar 2004 und 20. Mai 2005 ärztliche Stellungnahmen (ohne Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit) abgegeben hatte, welche ins Hauptverfahren eingebracht wurden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht mass ihnen für die Beantwortung der relevanten Rechtsfrage, ob sich die (in der Folge unbestrittenermassen invalidisierende) psychische Gesundheitsstörung noch während des Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse M.________ in Form einer erheblichen und ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Leistungseinbusse als Versicherungsberater manifestiert hatte, keine Aussagekraft zu, weil es sie - wie andere bei den Akten liegende ärztliche Feststellungen - als zu unbestimmt und daher als wenig überzeugend wertete. Dieselben Schlussfolgerungen müssen für das nunmehr aufgelegte Arztzeugnis von Dr. D.________ gezogen werden, in welchem dieser (soweit ersichtlich erstmals) zur Leistungseinbusse Stellung nimmt: Die pauschale Bestätigung, wonach das psychische Krankheitsbild in den Jahren 1992 und 1993 "zu Arbeitsunfähigkeit geführt" habe, lässt keinerlei Rückschlüsse auf Beginn, Ausmass und Dauer der spezifischen beruflichen Leistungsbeeinträchtigung zu (nur diese ist hier von Belang). 
Soweit der Psychiater im jüngsten Arztbericht auf eine "telefonische konsiliarische Besprechung" mit dem seinerzeit ebenfalls behandelnden Internisten Dr. U.________ verweist, gilt es zweierlei festzuhalten. Zum einen verfügt Letzterer gemäss den Angaben von Dr. D.________ in dessen Arztzeugnis vom 28. Februar 2006 "leider (über) keine Unterlagen zu Herrn X.________ mehr". Zum andern fällt auf, dass Dr. U.________ in seinem (im Hauptverfahren aufliegenden) ärztlichen Zeugnis vom 22. Juni 2004 (ohne nähere Begründung) "wegen relevanten gesundheitlichen Problemen" für drei längere Perioden des Jahres 1993 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (nämlich vom 28. Februar bis 5. April, 18. Mai bis 31. Juli sowie vom 12. August bis 5. Oktober 1993). Diese rückwirkende Bescheinigung von Dr. U.________ steht indessen im Widerspruch zu den diversen 1993 vom selben Arzt ("echtzeitlich") zuhanden der Arbeitgeberfirma ausgestellten Arztzeugnissen, in denen (ebenfalls ohne nähere Angaben über das jeweilige Leiden) fünf kürzer dauernde Zeitabschnitte 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurden, welche sich mit den Angaben vom 22. Juni 2004 nur zum Teil decken (vom 22. Februar bis 10. März, 19. April bis 1. Mai, 7. bis 15. Juni, 5. bis 18. Juli sowie vom 20. bis 24. September 1993). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch der rückwirkenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. U.________ vom 22. Juni 2004 (wie auch seinem Arztzeugnis vom 26. August 2003) keinen Beweiswert beigemessen. 
 
Nach dem Gesagten ist das neu vorgelegte ärztliche Zeugnis von Dr. D.________ vom 28. Februar 2006 nicht geeignet, die tatbeständlichen Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. 
5.2 
5.2.1 In seiner Stellungnahme vom 18. März 2006 legt Dr. N.________ dar, dass er den Ehemann der Gesuchstellerin nach Zuweisung durch den seinerzeitigen Hausarzt Dr. G.________ am 30. Juni 1992 konsiliarisch untersucht habe. Aufgrund seiner damaligen Feststellungen und anhand seiner Unterlagen "bestätige" er, "dass Herr X.________ damals - und zumindest seit zirka Anfang 1990 - an einer schweren, invalidisierenden psychischen Krankheit aus dem Formenkreis der organischen Frontalhirnsyndrome im Sinne eines dysexekutiven Syndroms litt". Sein Denken schien in formaler Hinsicht bei kursorischer Prüfung intakt zu sein. In inhaltlicher Hinsicht hätten sich jedoch deutliche Auffälligkeiten gezeigt: Der Versicherte sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, seine aktuelle persönliche Lebenssituation adäquat zu beurteilen und sein zukünftiges Handeln auf der Basis einer solchen Beurteilung zu planen. Bei der Darstellung seiner persönlichen Lebensgeschichte und bei der subjektiven Bewertung seiner aktuellen Lebenslage hätten sich krasse, groteske Inkongruenzen gezeigt, wobei sich der Versicherte der Inkohärenz seiner Einschätzungen offensichtlich nicht bewusst gewesen sei. Zwar habe er eine langwierige und eindrückliche Krankengeschichte mit rezidivierenden Lungenembolien seit dem 27. Altersjahr mit einer entsprechenden Dauerbehandlung mittels Antikoagulation, mit zunehmender schwerer, chronischer und invalidisierender Müdigkeit mit einem zwingenden Schlafbedürfnis von zirka 14 Stunden täglich, mit monatelanger Arbeitsunfähigkeit, mit Rückenbeschwerden und mit asthmoiden Atembeschwerden geschildert. Gleichzeitig habe er jedoch auf Anfrage keine wirklichen Probleme gesundheitlicher Art zu erkennen vermocht. Er habe sich selber als erfolgreichen "Unternehmensberater" (Versicherungsberater) im Dienst der Versicherungsgesellschaft S.________ beurteilt und mit befremdlicher Zuversicht auf ein aktuelles Monatseinkommen von Fr. 20'000.- hingewiesen. Auch seine eigene Darstellung eines reibungslosen Zusammenlebens mit seiner dritten Ehefrau und deren beiden Kindern hätten krass kontrastiert mit den Schilderungen des zuweisenden Hausarztes Dr. G.________. Dieser hätte unter dem Eindruck der extremen Spannungen in der neuen Ehe des Versicherten gestanden und sei insbesondere in grosser Sorge um die beiden Kinder der Ehefrau gewesen, welche unter dem verständnislosen, impulsiven und grotesk diktatorischen Verhalten des Versicherten gelitten hätten. 
 
Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, führte Dr. N.________ aus, es sei "klar, dass der (Versicherte) im Jahre 1992 bereits nicht mehr in der Lage war, irgendeine Lohnarbeit zu leisten". Zwar gelänge es Patienten mit Schädigungen im Bereich des Frontalhirnes jeweils noch recht lange, gewohnte einzelne Routinearbeiten weiterhin zu erledigen. Hingegen scheiterten die Patienten an der langfristigen Handlungsplanung und an der sozial verträglichen Umsetzung ihrer Intentionen. Typischerweise manifestiere sich das letztgenannte Krankheitsmerkmal zunächst beim alltäglichen Zusammenleben im privaten, familiären Umkreis. Von einer weiteren Öffentlichkeit und oft auch von medizinischen Fachpersonen werde es oftmals erst wesentlich später wahrgenommen. Aus objektiver Sicht stehe fest, dass der Versicherte im Jahre 1992 insbesondere seiner beruflichen Rolle eines Versicherungsberaters nicht mehr gewachsen gewesen sei. Diese Tätigkeit setze, nebst der Beherrschung finanzmathematischer Routinen, zwischenmenschlich-empathische Fähigkeiten voraus. Namentlich Letztere nähmen bei Schädigungen des Frontalhirnes bereits in frühen Stadien Schaden. Unter Hinweis auf die Angaben im ärztlichen Zeugnis von Dr. G.________ vom 12. August 2003 führte Dr. N.________ in seiner einlässlichen psychiatrischen Stellungnahme aus, er bestätige "voll und ganz" die Feststellungen des damaligen Hausarztes: Der Versicherte habe an einer schweren psychischen (psychoorganischen) Krankheit gelitten, "welche zur bekannten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1992 Anlass gegeben und diese auch verursacht" habe. Laut seinen abschliessenden Bemerkungen hat Dr. N.________ darauf verzichtet, seine Diagnose dem Ehemann der Gesuchstellerin mitzuteilen. Hingegen habe er Dr. G.________ mündlich dahingehend informiert, dass von einer Psychotherapie keine Besserung zu erwarten sei und dass auch keine psychopharmako-therapeutische Behandlung empfohlen werden könne. 
5.2.2 Der Umstand, dass der Versicherte bereits im Jahre 1992 psychiatrisch beurteilt worden war, war dem Gericht im Hauptverfahren nicht bekannt und stellt insofern eine neue Tatsache dar. Mit Blick auf die übrige Aktenlage ist festzuhalten, dass Dr. N.________, welcher den Ehemann der Gesuchstellerin lediglich einmal (konsiliarisch) untersucht hat, als einziger der mit dem Versicherten konfrontierten (und diesen zum Teil monatelang stationär behandelnden) Psychiater die Diagnose einer organischen zerebralen Erkrankung erhoben hat. Es fällt auch auf, dass Dr. G.________, der seinerzeit die psychiatrische Untersuchung bei Dr. N.________ veranlasst hatte, dessen Befunderhebung in der eigenen hausärztlichen Stellungnahme vom 12. August 2003 mit keinem Wort erwähnte. Und entgegen der (ihm offenbar nur mündlich mitgeteilten) Einschätzung des konsiliarisch beigezogenen Psychiaters, wonach der Versicherte für jegliche Lohnarbeit vollständig arbeitsunfähig sei, schrieb Dr. G.________ den Ehemann der Gesuchstellerin am 22. Juli 1992, d.h. rund drei Wochen nach der Untersuchung durch Dr. N.________, ab 6. Juli 1992 wieder zu 50 % sowie ab 18. Juli 1992 wieder vollständig arbeitsfähig (in seiner Tätigkeit als Versicherungsberater). 
 
Es mag hier offen bleiben, welches psychische bzw. psychoorganische Leiden zur Invalidität des Versicherten führte. Aus diesem Grunde kann auch von den im Revisionsgesuch beantragten ergänzenden Abklärungen bei einem renommierten medizinischen Experten im Gebiete dysexekutiver Symptome abgesehen werden. Auch unter der Annahme, dass die Diagnose des Psychiaters Dr. N.________ zutrifft, vermöchte die Gesuchstellerin nämlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entscheidend bleibt auch im vorliegenden Revisionsverfahren, dass sich die von Dr. N.________ generell (und für den Zeitraum vom 24. Februar bis 17. Juli 1992 [zumindest zum Teil allerdings aus somatischen Gründen] auch von Dr. G.________) attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren lässt mit der vom Versicherten im angestammten Aufgabenbereich eines Versicherungsberaters offenkundig nach wie vor erbrachten (und von seiner Arbeitgeberin für das Jahr 1992 sogar speziell ausgezeichneten) beruflichen Leistung (vgl. die Angaben der Versicherungsgesellschaft S.________ vom 4. März 1996 zuhanden der IV-Organe). Sollte die in Erw. 5.2.1 hievor angeführte psychiatrische Beurteilung Dr. N.________s dem Grundsatze nach tatsächlich zutreffen, liesse sich einzig die Schlussfolgerung ziehen, dass die (später) invalidisierende psychische oder psychoorganische Krankheit im familiären Umfeld lange vor der (laut den Angaben der Arbeitgeberfirma aus disziplinarischen Gründen ausgesprochenen) Kündigung der Arbeitsstelle in Erscheinung trat, wogegen der Versicherte den spezifischen Anforderungen seines bisherigen Berufes während der Dauer des vorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin (einschliesslich der Nachdeckungszeit bis Ende Januar 1994) im Wesentlichen gewachsen blieb. Jedenfalls verbietet sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit als Versicherungsberater eine gegenteilige Annahme. 
 
Nach dem Gesagten hätte die psychiatrische Stellungnahme Dr. N.________s vom 18. März 2006, wenn sie dem Gericht bereits im Hauptverfahren vorgelegen hätte, nicht zu einem anderen Urteil geführt. Ein Revisionsgrund ist deshalb zu verneinen. 
6. 
Das Revisionsgesuch wird einstimmig als unbegründet befunden, weshalb es ohne Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung erledigt wird (Art. 143 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
7. 
7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (e-contrario-Schluss aus Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Gleichzeitig wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 OG) gewährt, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (Nichtaussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, Gebotenheit einer Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des hier anwendbaren Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (in Kraft gestanden bis Ende 2006) wird das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt. Für Gesuche um Revision gilt dabei ein Entschädigungsrahmen von Fr. 500.- bis Fr. 15'000.- (Art. 2 Abs. 1 lit. c des Tarifs). Gemäss Gesamtgerichtsbeschluss des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 1997 beträgt der Ansatz, der einem anwaltlich vertretenen Versicherten zu Lasten der Gegenpartei im Normalfall zuzusprechen ist, Fr. 2'500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen; BGE 125 V 201). Dies gilt auch für die unentgeltliche Verbeiständung (RKUV 1996 Nr. U 259 S. 262 E. 5c). 
 
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte am 2. Mai 2007 eine Zusammenstellung seiner Bemühungen ins Recht, wonach er im Revisionsverfahren (nebst Auslagen von total Fr. 183.95) insgesamt 21,75 Stunden aufgewendet habe. Der vorliegende Rechtsstreit hat indessen unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Arbeitsleistung und des dafür benötigten Zeitaufwands keine übermässigen Anforderungen gestellt. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache der Gesuchstellerin um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte, die ein Abweichen vom erwähnten Normalansatz rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände scheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) für das Revisionsverfahren als durchaus angemessen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis, Trüllikon, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: