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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_135/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Einwohnergemeinde A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Karrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Binningen, 
 
Gegenstand 
Betreibung auf Grundpfandverwertung, Lastenverzeichnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 18. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Gegen den Schuldner Y.________ läuft beim Betreibungsamt Binningen die von der Bank Z.________ eingeleitete Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. xxx). Pfandobjekt ist das auf der Parzelle Nr. 6035 begründete Stockwerkeigentum (StWE) Nr. S6498, Grundbuch A.________, 291/1000 Miteigentum mit Sonderrecht an der Wohnung W3 mit Keller K3, Strasse W.________ in A.________. Am xxxx 2010 wurde die Steigerung des Pfandobjekts (im SHAB und Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft) auf den xxxx 2011 bekannt gemacht. 
 
A.b Mit Eingabe vom 26. November 2010 gelangte die Einwohnergemeinde A.________ an das Betreibungsamt und machte die auf der Parzelle Nr. 6035 geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge (insgesamt Fr. 82'070.25 gemäss Beitragsverfügungen vom 25. November 2010) unter Hinweis auf das gesetzliche Pfandrecht (§ 148 EG ZGB/BL, § 94 EntG/BL) geltend. Am 30. November 2010 erliess das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis zum Steigerungsobjekt und führte unter den durch "Gesetzliche Pfandrechte" gesicherten Forderungen die von der Einwohnergemeinde A.________ eingegebenen Anschlussbeiträge für insgesamt Fr. 82'070.25 an. 
 
B. 
Gegen das Lastenverzeichnis erhob die Bank Z.________ betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, dass die von der Einwohnergemeinde A.________ eingegebenen Anschlussbeiträge nicht auf der StWE-Parzelle, sondern auf der Stammparzelle einzutragen seien und das Betreibungsamt anzuweisen sei, Einigungsverhandlungen nach Art. 73c VZG durchzuführen. Eventualiter seien (anteilsmässig) bloss 291/1000 der eingegebenen Forderung zulasten der StWE-Parzelle einzutragen. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2011 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies das Betreibungsamt an, die Anmeldung des Anspruchs der Einwohnergemeinde A.________ vom 26. November 2010 abzuweisen. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 hat die Einwohnergemeinde A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 2011 aufzuheben. In der Sache verlangt sie die Änderung des Lastenverzeichnisses dahingehend, dass die angemeldeten Anschlussbeiträge für Kanalisation und Wasser im Umfang von Fr. 26'618.15 auf die StWE-Parzelle und die verbleibenden Beiträge auf die Stamm-Parzelle einzutragen seien (Rechtsbegehren Ziff. 2a); eventualiter seien sämtliche angemeldeten Beiträge (Fr. 82'070.25) auf die Stamm-Parzelle einzutragen (Rechtsbegehren Ziff. 2b). Das korrigierte Lastenverzeichnis sei neu aufzulegen und das Betreibungsamt sei anzuweisen, Einigungsverhandlungen gemäss Art. 73e VZG durchzuführen (Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3). 
 
Die Bank Z.________ beantragt, die Beschwerde gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin gutzuheissen; einzig auf Rechtsbegehren Ziff. 2a sei nicht einzutreten. Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Anweisung der Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt, wie die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2010 zu behandeln sei, verpflichtet zur blossen Ausführung und ist daher ohne weiteres anfechtbar (Art. 93 BGG; BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 136). Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. 
 
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2 S. 591, Rügeprinzip). 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Vorinstanz nicht dargelegt habe, aus welchen materiellen Gründen die von ihr am 26. November 2010 angemeldeten Ansprüche nicht in das Lastenverzeichnis eingetragen werden könnten. Ihre Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV läuft auf den Vorwurf hinaus, die massgeblichen Regeln über die Erstellung des Lastenverzeichnisses verletzt zu haben. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen fehlen sollen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Auf die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren als grundpfandgesicherte Forderungen zulasten der Stammparzelle, und nicht zulasten der StWE-Parzelle eingegeben habe. Das Betreibungsamt hätte die Eingabe nicht in das Lastenverzeichnis der zu verwertenden StWE-Parzelle aufnehmen dürfen, sondern die Anmeldung des Anspruchs vom 26. November 2010 abweisen müssen. Die Aufsichtsbehörde dürfe weder eine Aufteilung des angemeldeten Anspruchs auf die einzelnen StWE-Parzellen entsprechend der Wertquoten vornehmen, noch sei sie sachlich zuständig, um den angemeldeten Anspruch als grundpfandgesicherte Forderung zulasten der Stammparzelle einzutragen. Das Betreibungsamt sei zurzeit nicht anzuweisen, Einigungsverhandlungen nach Art. 73e VZG durchzuführen. 
 
3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anmeldung einer grundpfandgesicherten Forderung zulasten der gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Zwangsverwertung eines StWE-Anteils. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, die Anmeldung einer entsprechenden Forderung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtsbehörde die Verletzung von Vorschriften über die Verwertung eines Miteigentumsanteils gemäss Art. 73 ff. VZG vor. Umstritten ist die Aufnahme der Eingabe der Beschwerdeführerin in das Lastenverzeichnis. 
 
3.1 Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Lastenverzeichnis aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Grundlegung, Ergänzung und Bereinigung des Lastenverzeichnisses entscheiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 28 Rz. 39; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, Rz. 1310). Zu Recht steht nicht in Frage, dass ein StWE-Anteil besonders ausgestaltetes Miteigentum ist (Art. 712a ZGB) und im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils im Pfandverwertungsverfahren die Art. 73 ff. VZG anwendbar sind (Art. 102 VZG). 
 
3.2 Gemäss Art. 73a Abs. 2 VZG bezieht sich die Aufforderung zur Anmeldung von Pfandrechten (und Dienstbarkeiten) nicht bloss auf derartige Rechte am gepfändeten bzw. verpfändeten Anteil, sondern auch auf derartige Rechte am Grundstück selbst. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist der Umstand, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht auf den verpfändeten StWE-Anteil bezieht, kein Grund, um die angemeldeten Ansprüche auszuschliessen. Der Einbezug aller Belastungen - sowohl des StWE-Anteils als auch des Grundstücks selbst - im Lastenverzeichnis ist unerlässlich, da im Fall der Versteigerung des Anteils die Bietenden nicht nur über die Rechtsverhältnisse an diesem, sondern auch über die Rechtsverhältnisse am Grundstück selbst zuverlässig und umfassend orientiert werden müssen (vgl. MEIER-GANDER, Die Zwangsverwertung von Stockwerkeigentum, BlSchK 1980 S. 36; RASCHEIN, Die Zwangsverwertung von Grundstücken unter besonderer Berücksichtigung der VZG-Revision vom 4. Dezember 1975, BlSchK 1979 S. 70). Aus diesem Grund bestimmt Art. 73c VZG, dass das Lastenverzeichnis über den zu verwertenden Miteigentumsanteil und das Grundstück als solches die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 73a Abs. 2 VZG) angemeldeten Belastungen des Anteils einerseits und des Grundstücks als solchem andererseits getrennt aufführen muss (FEUZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 95 zu Art. 140 SchKG; vgl. Muster-Kollokationsplan, Darstellung für den Praktiker, 3. Aufl. 2007, S. 146, Ziff. 7.4). 
 
3.3 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hat das Betreibungsamt die Steigerung des zu verwertenden StWE-Anteils bekannt gemacht und zur Anmeldung von Rechtsansprüchen aufgefordert. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - was zudem unbestritten ist -, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren als grundpfandgesicherte Forderungen zulasten der Stammparzelle eingegeben hat. Aus dem in den Akten liegenden Lastenverzeichnis geht hervor, dass das Betreibungsamt die angemeldete Forderung - entgegen der Anmeldung - zulasten des StWE-Anteils aufgeführt hat. Richtig ist daher das Ergebnis der Vorinstanz insoweit, als die am 26. November 2010 angemeldete Forderung nicht "zulasten des Stockwerkeigentums" aufzuführen ist. Wenn die Aufsichtsbehörde indessen geschlossen hat, die Anmeldung des Anspruchs der Beschwerdeführerin sei abzuweisen, hat sie den massgebenden Inhalt des Lastenverzeichnisses im Verfahren zur Verwertung von Miteigentum bzw. eines StWE-Anteils übergangen. Ihr Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 VZG geht fehl: Eine Abweisung gestützt auf diese Bestimmung käme in Betracht, wenn das kantonale Recht (vgl. Art. 836 ZGB) für die angemeldete Forderung betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge kein gesetzliches Pfandrecht vorsehen würde (BGE 117 III 36 ff.), was aber weder die Vorinstanz angenommen hat noch von den Parteien behauptet wird. Vorliegend muss in Anwendung von Art. 73c VZG die angemeldete grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis richtigerweise getrennt "zulasten der gemeinschaftlichen Liegenschaft" aufgeführt werden. Demnach sind die Rüge einer Bundesrechtsverletzung und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziff. 2b) sowie der Beschwerdegegnerin begründet. 
 
3.4 Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Es fällt ausser Betracht, die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2a gutzuheissen, wonach die angemeldete Forderung mit einer Aufteilung der Forderung in gemeinschaftliches Grundstück und StWE-Anteil im Lastenverzeichnis aufzunehmen sei. Nach dem angefochtenen Entscheid steht fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Beiträge für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren als grundpfandgesicherte Forderungen zulasten der Stammparzelle angemeldet hat. Das Betreibungsamt hat eine Anmeldung grundsätzlich gemäss Antrag (und nicht davon abweichend) in das Lastenverzeichnis einzutragen (JENT-SØRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstücksverwertung in der Spezialexekution, 2003, Rz. 128). Weiter beantragen die Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3) und die Beschwerdegegnerin, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, das berichtigte Lastenverzeichnis neu aufzulegen (vgl. Art. 40 VZG) sowie Einigungsverhandlungen nach Art. 73e VZG durchzuführen. Damit verlangen die Parteien verbindliche Anordnungen über das weitere Vorgehen im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren. Hierfür liegt die Kompetenz grundsätzlich in der Aufsichtsbefugnis der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 10 zu Art. 13 SchKG), nicht beim Bundesgericht als reiner Rechtsmittelinstanz. 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen, damit das Lastenverzeichnis über den zu den verwertenden StWE-Anteil dahingehend berichtigt werde, dass die von der Beschwerdeführerin am 26. November 2010 angemeldete Forderung im Lastenverzeichnis unter den "grundpfandgesicherten Forderungen" zulasten des gemeinschaftlichen Grundstücks aufgeführt wird. Im Übrigen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. 
 
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin sind mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Levante