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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_155/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 20. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 hatte die IV-Stelle Bern R.________, geboren 1952, vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad 53 %). 
A.b Im April 2005 meldete sich R.________ erneut zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter psychischen Belastungen und daraus folgenden körperlichen Problemen, Depression und psychosomatischen Störungen zu leiden. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte und der letzten Arbeitgeberin sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 23. Januar 2006) ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies sie den Leistungsanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab. Auf die von R.________ eingereichte Einsprache hin beauftragte die IV-Stelle die Neurochirurgin Dr. med. L._______, und den Psychiater Dr. med. H._______, mit der Erstattung eines interdisziplinären Gutachtens (vom 4./9. November 2006). Auch liess sie einen neuen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (vom 16. Januar 2007). Gestützt auf die Erkenntnisse sprach sie R.________ bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente zu (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 4. Februar 2008). 
A.c Aufgrund weiterer medizinischer Unterlagen (Teilgutachten Dres. med. M._______, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, interdisziplinäres Gutachten, alle datiert vom 25. November 2009) und eines weiteren Abklärungsberichts Haushalt (vom 10. März 2010) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 15. März 2010 ab. Sie begründete es damit, die Versicherte verfüge über ausreichende psychische Ressourcen zur Überwindung von Einschränkungen und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. R.________ erhob Einspruch und reichte den Bericht der behandelnden Frau Dr. med. L._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. Psychotherapeutin FSP, vom 22. April 2010 ein. Die IV-Stelle holte dazu eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (RAD). Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hielt sie an ihrem Entscheid fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab. 
 
C. 
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Arbeitsfähigkeit sei in psychiatrischer Hinsicht näher abzuklären; sodann sei über den Rentenanspruch neu zu befinden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Höhe des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Dasselbe gilt für die Darlegung der Rechtsprechung, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 E. 4.2 S. 70; 131 V 49; 130 V 352; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204, 9C_830/2007 E. 4.2; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f. sowie 215 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 226 f.; MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
 
3. 
3.1 Gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, offensichtlich unrichtig festgestellt und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz habe die von der Administrativgutachterin C._______ gestellte Diagnose zwar als korrekt anerkannt, die von ihr damit verbundene Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 60 %) jedoch nicht bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht schlüssigen Aktenlage wäre das Gericht gehalten gewesen, die Sache zur näheren Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
3.2 In der Tat hat die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf das erwähnte Teilgutachten C._______ vom 25. November 2009 abgestützt, wonach die Beschwerdeführerin an somatoformer Schmerzstörung und Dysthymie, aber nicht an einer psychiatrischen Störung von erheblicher Schwere und einem erheblichen Komorbiditätsrisiko leidet. Dass sie in ihrer Erwägung 3.3.2 der gutachterlichen Einschätzung einer teilweisen Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und darum eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht folgte, macht die Sachverhaltswürdigung weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 1). Die massgebenden Morbiditätskriterien sind von der Vorinstanz unter einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten geprüft worden. Der Schluss, es lägen weder ein mitwirkendes psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, noch andere qualifizierende Kriterien in der erforderlichen Zahl, Intensität und Konstanz, weshalb insgesamt nicht von einer unzumutbaren Willensanstrengung zur Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auszugehen sei, ist korrekt. Kriterien für das Bestehen eines Ausnahmefalls (vorne E. 2 2.) sind hier nicht gegeben. Eine Bundesrechtsverletzung ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtswinkel der von der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. L._______, zusätzlich gestellten Diagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.6), gilt es doch die beträchtlichen psychiatrischen Interpretations- und Beurteilungsspielräume in solchen Fragen zu berücksichtigen, weshalb von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des kantonalen Gerichtsentscheides (E. 1) nicht die Rede sein kann. Auch im Lichte der versicherungsärztlichen Stellungnahme (RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 17. Juni 2010 ändert sich im Ergebnis nichts. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten an die unterlegene Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz