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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_9/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. X.________ GmbH, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzbegehren, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_321/2016 
vom 20. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 2C_321/2016 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ und der X.________ GmbH gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (Sachbezogenheit von Begehren und Begründung) nicht entsprach. Zugleich wies es das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte entsprechend die entstandenen Kosten von Fr. 500.-- den Beschwerdeführerinnen. Diese sind mit vom 4. Mai 2016 datierter, am 6. Mai 2016 zur Post gegebener Rechtsschrift an das Bundesgericht gelangt. Sie erklären, Beschwerde gegen die Erhebung rechtswidriger Gerichtskosten zu erheben und beantragen deren Aufhebung. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; von der Rechtskraft umfasst wird auch die mit dem Entscheid getroffene Kostenregelung. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen aufzeigte. Die Rechtsschrift vom 4./6. Mai 2016 nennt keinen solchen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht einen solchen mit der Kostenregelung des Urteils 2C_321/2016 vom 20. April 2016 gesetzt haben könnte. 
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens den Gesuchstellerinnen nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG aufzuerlegen. 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller