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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_633/2017  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille. 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Bank AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib. 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kontokorrent, Rahmenkreditvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2017 (HOR.2017.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) war gemäss Kreditvertrag vom 18./26. Juni 2003 mit der B.________ Bank AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) insbesondere berechtigt, einen Kreditrahmen von bis zu Fr. 100'000.-- als Kontokorrentkredit mit einem Zinssatz von 5.875 % p.a. zu benützen, was sie in der Folge auch getan hat. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Sollzinssatz werde ab 6. August 2010 auf 8 % p.a. erhöht und das Kreditengagement der Beklagten sei bis 31. August 2010 zurückzuführen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 per sofort und stellte die Kreditforderung auf dem Kontokorrent per 31. März 2011 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlung erfolgte auch dieses Mal nicht. Am 20. Mai 2016 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 erneut per sofort und stellte die Kreditforderung von nunmehr Fr. 167'793.29 auf dem Kontokorrent per 24. Mai 2016 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Wiederum erfolgte keine Rückzahlung. Die Klägerin betrieb die Beklagte in der Folge über Fr. 167'793.29 nebst Zins, wogegen diese Rechtsvorschlag erhoben hat. 
 
B.  
Mit Klage vom 25. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Aargau verlangte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 167'793.29 nebst Zins von 8 % p.a. seit 1. April 2016 zu zahlen, der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei in diesem Umfang zu beseitigen und ihr sei in diesem Ausmass definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2017 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 107'387.76 zuzüglich 5.875 % Zins p.a. seit dem 1. April 2011 zu zahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang. 
 
C.  
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. November 2017, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hält an ihrem Urteil fest, verzichtet im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer Parteikosten abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 abgewiesen, wohingegen das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 gutgeheissen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde. 
Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, der die Beschwerdeführerin bis dahin in diesem Verfahren vertreten hat, mit, sein Mandatsverhältnis sei beendet und künftige Zustellungen seien direkt an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; es ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Kontokorrentkredit per 31. März 2011 gekündigt habe. 
 
2.1. Das fragliche Schreiben vom 10. Januar 2011 ist mit "Kündigung Kreditengagement" betitelt und lautet wie folgt:  
 
"Aufgrund der aktuellen Situation kündigen wir hiermit den 'Kreditvertrag' vom 18.06.2003 per sofort. In Anwendung der entsprechenden Bestimmungen im vorerwähnten Vertrag stellen wir die untenstehende Kreditforderung per 31.03.2011 zur vollständigen Rückzahlung fällig. 
Kontokorrentkredit xxxx 
Kapitalschuld per 10.01.2011                     CHF 105'024.71 
zuzüglich laufende Zinsen/Verzugszinsen seit 01.01.2011 
Sollte unsere Forderung inklusive Zinsen und Verzugszinsen bis zum genannten Zeitpunkt nicht vollumfänglich getilgt sein, werden wir ohne weitere Mahnung den Rechtsweg beschreiten." 
Die Vorinstanz hielt fest, aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Kreditvertrag vom Juni 2003 per sofort und den Kontokorrentkredit per 31. März 2011 gekündigt habe. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht insofern zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Diese habe festgestellt, mit Schreiben vom 10. Januar 2011 seien sowohl der Rahmenkreditvertrag vom Juni 2003 als auch der Kontokorrentkredit gekündigt worden. Das sei willkürlich. Gemäss dem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin die Forderung fällig gestellt, aber den Kontokorrentkredit nicht gekündigt, sondern nur den Rahmenvertrag. Dessen Kündigung wirke sich nicht auf den Status des Kontokorrentkredits aus. Folglich sei der Kontokorrentkredit bis heute nicht gekündigt worden.  
Weiter rügt sie eine Rechtsverletzung. Indem die Vorinstanz vom Terminus "fällig stellen" auf eine Kündigung des Kontokorrentkredits geschlossen habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet. Die Fälligstellung einer Schuld nach Art. 75 OR sei etwas ganz anderes als die Kündigung eines Vertrags (z.B. nach Art. 318 OR), die Vorinstanz vermische jedoch diese "Konstrukte". Die Beschwerdegegnerin habe etwas fällig stellen wollen, wofür sie aber vorher den Kontokorrentkredit hätte kündigen müssen. Dies habe sie nicht getan und ihr mangelnder Kündigungswille sei aus dem Wortlaut des Schreibens klar - sie habe eben nur fällig stellen, nicht aber kündigen wollen. Die Beschwerdeführerin habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das Kreditverhältnis noch laufe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge denn auch trotz behaupteter Kündigung sechs Jahre lang nichts unternommen. 
 
2.3. Für die Auslegung einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist Art. 18 OR analog anwendbar. Massgeblich ist in erster Linie der wirkliche Wille des Erklärenden, wenn ihn der Empfänger tatsächlich erkannt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (zu alledem Urteil 4A_321/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz stellte nicht fest, wie die Beschwerdeführerin die Erklärung der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 10. Januar 2011 tatsächlich verstanden hat. Infolgedessen muss es sich bei ihrer Erwägung um eine Auslegung der Erklärung nach Vertrauensprinzip handeln. Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Um (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung geht es vorliegend daher nicht. 
Nach Vertrauensprinzip konnte das Schreiben vom 10. Januar 2011 nicht anders als als Kündigung sowohl des Rahmenkreditvertrags als auch des Kontokorrentkredits verstanden werden. Der Wortlaut des Schreibens lässt keine Zweifel aufkommen. Es wird darin zwischen beiden Verhältnissen unterschieden und es werden verschiedene Auflösungstermine angesetzt. Ausdrücklich aufgeführt ist sodann die Kapitalschuld aus dem Kontokorrentkredit und es wird die Tilgung der Forderung explizit verlangt. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe vom Kreditrahmen ausschliesslich in Form als Kontokorrentkredit auf dem im Schreiben genannten Konto Gebrauch gemacht, weshalb keine Missverständnisse darüber bestehen konnten, welche Forderung zu tilgen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen eine solche Auslegung vorbringt, ist rabulistisch. Selbst wenn losgelöst vom konkreten Fall im allgemeinen Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres evident sein sollte, dass "fällig stellen" bei einem Darlehensverhältnis gleichbedeutend ist mit kündigen, ergibt sich dies vorliegend jedenfalls eindeutig aus dem weiteren Inhalt des Schreibens. Die Beschwerdeführerin als Erklärungsempfängerin durfte und musste das Schreiben als Kündigung auch des Kontokorrentkredits verstehen, die vorinstanzliche Würdigung ist - auch in ihrer Kürze - nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung zitiert sie in der Beschwerde ihre diesbezüglichen Ausführungen, die sie in der Duplik im kantonalen Verfahren vorgetragen haben will. Indem die Vorinstanz dazu bloss festgehalten habe, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte, habe diese die Begründungspflicht verletzt. Der Rechtsmissbrauch sei deshalb vom Bundesgericht anstelle der Vorinstanz zu prüfen. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.2. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diese in ihren kantonalen Eingaben zum Thema Rechtsmissbrauch gemacht hat, ist im angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt worden: Die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, das Kreditengagement mittels Stehbeträgen aus Überbauungen anderer Gesellschaften der Gruppe, zu der die Beschwerdeführerin gehöre, zurückzuführen, um so vom erhöhten Zinssatz zu profitieren - dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Darum geht es in den Passagen, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus ihrer Duplik zitiert, allerdings nicht. Folglich ergänzt sie damit den vorinstanzlich festgestellten (Prozess) Sachverhalt hinsichtlich ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren. Erforderlich ist bei Sachverhaltsergänzungen, dass mit präzisen Aktenhinweisen aufgezeigt wird (vgl. E. 3.1), wo entsprechende Behauptungen aufgestellt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin bringt als Nachweis bloss an, sie habe dies "in der Duplik" ausgeführt. Eine exakte Fundstelle, namentlich eine Seitenzahl oder eine Randziffer innerhalb dieser Eingabe, gibt sie jedoch nicht an. Sie behauptet auch nicht, die Duplik habe einzig aus diesen Ausführungen bestanden, was im Übrigen nicht der Fall ist. Eine genauere Bezeichnung der exakten Fundstelle wäre nicht nur möglich, sondern auch notwendig gewesen, um dem Erfordernis eines präzisen Aktenhinweises Genüge zu tun. Der pauschale Verweis auf die gesamte Duplik genügt nicht, ist es doch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Eingabe danach zu durchforsten (siehe auch Urteil 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3).  
Auf die Sachverhaltsergänzungen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten. Infolgedessen fehlt es der darauf basierenden Rüge an den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des prozessualen Sachverhalts. 
 
3.3. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen ohnehin keinen Rechtsmissbrauch darzutun. Sie macht geltend, die Kündigung sei aus sachfremden Motiven erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wisse, dass sie dadurch möglicherweise in Konkurs fallen könnte, und glaube, mit diesem Druckmittel ein anderes Verfahren mit einer Gesellschaft ihrer Gruppe bezüglich Verwertung einer Liegenschaft beeinflussen zu können.  
Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der "offenbare Missbrauch eines Rechtes" keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 mit Hinweisen). Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend - eben bloss in offenkundigen Fällen - zu bejahen (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169). Zu beachten sind die von Lehre und Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch gebildeten Fallgruppen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495). Von diesen kommt vorliegend nur die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die nicht in dessen Schutzbereich liegen, in Frage. 
Ein Darlehen zu kündigen und einzufordern, ist nicht rechtsmissbräuchlich, bloss weil die Gegenseite dadurch zahlungsunfähig werden könnte, auch wenn der Kündigende dies weiss. Dass die Beschwerdegegnerin versuchen würde, die Beschwerdeführerin (oder eine andere Gesellschaft ihrer Gruppe) damit zu nötigen oder zu übervorteilen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, jedenfalls nicht hinreichend und ohne Substanziierung. Bei Lichte betrachtet verlangt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin letztlich, dass diese sie (weiterhin) finanziert, damit sie bzw. eine andere Gesellschaft ihrer Gruppe in einem anderen Verfahren weiter "kämpfen" kann, wodurch sich jenes Verfahren - gegen das Interesse der Beschwerdegegnerin - noch mehr in die Länge zieht. Die Kündigung und Rückforderung des Darlehens mag zwar Druck auf die Beschwerdeführerin verursachen, deshalb ist die Kündigung aber offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich. 
 
4.  
Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe die Rückzahlung einer Forderung von Fr. 99'207.33 verlangt, zuzüglich Vertragszins von 8 % zwischen Juni 2010 bis März 2016 von Fr. 68'585.96 sowie Verzugszins von 8 % seit 1. April 2016. Die Vorinstanz habe die Rückzahlung von Fr. 99'207.33 zugesprochen, zuzüglich Vertragszins von 8 % zwischen Juni 2010 bis März 2011 von Fr. 8'180.43 sowie Verzugszins von 5.875 % seit 1. April 2011. Die Beschwerdegegnerin habe aber nie Verzugszins zwischen April 2011 und März 2016 verlangt, sondern habe für diesen Zeitraum Vertragszins erhalten wollen. Die Vorinstanz habe daher der Beschwerdegegnerin mehr bzw. etwas anderes zugesprochen als diese verlangt habe. 
Gemäss Feststellung der Vorinstanz verlangte die Beschwerdegegnerin die Zahlung von Fr. 167'793.29 zuzüglich 8 % Zins seit dem 1. April 2016. Bei der von ihr geforderten Summe hat die Beschwerdegegnerin einen Zins von 8 % bis Ende März 2016 bereits eingerechnet, ab 1. April 2016 machte sie diesen separat geltend. Das Gericht sprach ihr den offenen Kontokorrentbetrag per 31. März 2011 zu, zuzüglich Zins von 5.875 % ab 1. April 2011. Die Beschwerdeführerin trägt selber vor, die Beschwerdegegnerin habe Zins ab Juni 2010 verlangt und das Gericht habe ihr Zins ab Juni 2010 zugesprochen - in zeitlicher Hinsicht wurde also unstreitig nicht mehr Zins zugesprochen als beantragt. Beim Zinssatz hat die Vorinstanz teilweise weniger zuerkannt als begehrt. Die Verletzung des Dispositionsgrundsatzes sieht die Beschwerdeführerin denn auch allein darin, dass die für Anfang April 2011 bis Ende März 2016 zugesprochenen Zinsen anderer rechtlicher Natur seien als beantragt. Die Beschwerdegegnerin habe Verzugszins ab 1. April 2016 gefordert, zuvor Vertragszins, wohingegen ihr die Vorinstanz Verzugszins ab 1. April 2011, zuvor Vertragszins, zugesprochen habe. Ob die Dispositionsmaxime verletzt wurde, entscheidet sich danach, ab wann Zins in welcher Höhe auf welchem Betrag verlangt und zugesprochen wurde - die rechtliche Natur des Zinses ist demgegenüber nicht entscheidend, solange der für die Beurteilung erforderliche Sachverhalt behauptet und bewiesen worden ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher nicht, mit ihrer Argumentation eine Verletzung der Dispositionsmaxime aufzuzeigen. 
 
5.  
Schliesslich habe die Vorinstanz auch gegen Art. 117 OR verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, dass zwischen Juni 2010 und März 2011 ein Vertragszins von 8 % geschuldet sei, weil sie, die Beschwerdeführerin, keine Einwendungen gegen die ihr zugestellten Kontoauszüge erhoben habe. Die Vorinstanz übersehe, dass sie sehr wohl opponiert habe. Zur Begründung zitiert die Beschwerdeführerin wiederum Ausführungen, die sie in ihrer Duplik gemacht haben will. 
 
5.1. Auch mit diesem Vorbringen ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne mit genauen Aktenhinweisen anzugeben, wo sie entsprechende Behauptungen bereits aufgestellt haben will - sie verweist wiederum bloss auf ihre Duplik in deren Gesamtheit. Das genügt wie bereits ausgeführt nicht (vgl. E. 3.2); es erübrigt sich an sich, diese Rüge zu behandeln.  
 
5.2. Abgesehen davon gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem zitierten Text nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, innert Monatsfrist jemals gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Kontoauszüge opponiert zu haben. Eine dahingehende, rechtsgenügliche Behauptung hat die Beschwerdeführerin in den von ihr zitierten Passagen denn auch nicht aufgestellt. Vielmehr behauptete sie dort, die Beschwerdegegnerin habe sie aufgefordert, das Kreditengagement bis Ende August 2010 zu regulieren. Daraufhin habe der Eigentümer der Unternehmensgruppe, zu der auch sie gehöre, geantwortet, dafür seien die Stehbeträge anderer Gruppen-Gesellschaften aus anderen Projekten zu verwenden. Behauptet hat die Beschwerdeführerin damit, wie ihr Eigentümer den ausstehenden Kontokorrentbetrag zu tilgen suchte, nicht aber, dass sie (oder jener) die Kontoauszüge, den darin angewendeten Zinssatz und insbesondere dessen Erhöhung beanstandet hätte. Solches ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Umständen. Die Feststellung der Vorinstanz trifft demnach zu; von Willkür kann jedenfalls keine Rede sein.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrensentsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi