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[AZA 0] 
1P.211/2000/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
23. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins, Bollwerk 21, Postfach 6624, Bern, 
 
gegen 
C.________ AG, (früher L.________ AG), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, Postfach 628, Zürich, Generalprokurator des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt Heinz W. Mathys, Kassationshof des Kantons Bern, 
betreffend 
 
Anspruch auf rechtliches Gehör; Willkür; Unschuldsvermutung 
(Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- Der Kassationshof des Kantons Bern verurteilte V.________ am 16. November 1999 wegen Betruges, Irreführung der Rechtspflege, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, wobei er ihm den bedingten Strafvollzug gewährte. Damit bestätigte er ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 1998. Dieses hatte V.________ im Übrigen wegen anderer Vorwürfe rechtskräftig freigesprochen. 
Der Verurteilung lagen unter anderem folgende Sachverhalte zu Grunde. Einerseits soll V.________ am 26. Juni 1992 als einzeln zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und alleiniger Geschäftsführer der T.________ AG einen durch diese von der L.________ AG geleasten Kran an einen Dritten verkauft haben. Andererseits soll er im Jahre 1992 einen Versicherungsbetrug begangen haben, indem er einen Einbruch in seine Villa vortäuschte, das angebliche Deliktsgut jedoch durch einen Dritten verkaufen liess. Schliesslich soll er am 9. Februar 1994 seine Villa zu einem falsch beurkundeten Kaufpreis verkauft haben und einen Aufpreis von Fr. 100'000.-- in bar erhalten haben. 
Vor dem Kassationshof hatte V.________ beantragt, verschiedene Zeugen anzuhören. Zum Kranverkauf sollten A.________, sein ehemaliger Buchhalter, sowie Herr B.________, ein ehemaliger Mitarbeiter der L.________ AG, befragt werden. Zum Villenverkauf und zum Versicherungsbetrug sollte D.V.________, seine geschiedene Ehefrau, nochmals aussagen, die inzwischen rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zum Versicherungsbetrug verurteilt worden war. Diese Beweisanträge wurden vom Kassationshof vorgängig mit Entscheid vom 15. Oktober 1999 und wiederum anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 abgelehnt. 
 
 
B.- V.________ führt gegen das Urteil des Kassationshofs vom 16. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung, eventualiter die Aufhebung seiner Verurteilung wegen des Kranverkaufs. Zur Begründung rügt er, die Ablehnung der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau und von A.________ sei im Urteil nicht begründet worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 
Die Ablehnung einer Vorladung von B.________ beruhe auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung und verletze die Unschuldsvermutung. 
 
Der Generalprokurator beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof beantragt deren Abweisung, soweit auf sie einzutreten sei. Die L.________ AG, die inzwischen ihren Namen in C.________ AG geändert hatte, verzichtet aus Kostengründen auf eine Vernehmlassung, fügt jedoch einige Bemerkungen bei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, B.________ sei nicht als Zeuge befragt worden. Dessen Befragung hat er an der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 oder in seinem Beweisantrag vom 11. November 1999 jedoch nicht beantragt. Hingegen begehrte er dessen Einvernahme mit Schreiben vom 27. September 1999, was der Kassationshof mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 ablehnte. 
Diesen Beschluss konnte er nicht selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, da seine Rüge, die entsprechende antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, eine Verletzung von Art. 4 aBV beinhaltet. Eine solche Rüge konnte er nach Art. 87 OG in der damals und bis zum 29. Februar 2000 gültigen Fassung (vgl. AS 60 [1944] 295) - wie auch nach Art. 87 Abs. 2 OG in der heute gültigen Fassung - gegen einen Zwischenentscheid nur vorbringen, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gehabt hätte. 
Dies ist bei Entscheiden über Beweisanträge grundsätzlich nicht der Fall (BGE 99 Ia 437 E. 1; 96 I 462 E. 3 S. 464 f.; 101 Ia 161). Deshalb kann dieser Zwischenentscheid jetzt zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, was Art. 87 Abs. 3 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000 417) bestätigt, aber schon unter der früheren Fassung des OG galt. 
 
Der Beschwerdeführer stellt jedoch keine Anträge zum Zwischenentscheid vom 15. Oktober 1999, wie er das nach Art. 90 Abs. 1 lit. a OG müsste, um diesen rechtsgenüglich anzufechten. In der Begründung seiner Beschwerde setzt er sich immerhin ausdrücklich mit der Begründung dieses Zwischenentscheids auseinander. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Zwischenentscheid rechtsgenügend angefochten ist, da die Beschwerde diesbezüglich jedenfalls unbegründet ist (vgl. unten E. 2 und 3). 
 
b) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Beschwerde muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. 
Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus folgenden Pflicht der Behörden rügt, ihre Entscheide zu begründen, begnügt er sich damit aufzuführen, es fehle eine schriftliche Begründung für die Ablehnung seiner Beweisanträge vom 11. November 1999. 
 
 
aa) Was die Ablehnung einer nochmaligen Befragung seiner geschiedenen Ehefrau betrifft, geht er mit keinem Wort auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ein. In diesem erwähnt der Kassationshof den Antrag des Beschwerdeführers, verweist auf den Entscheid vom 15. Oktober 1999, der ein entsprechendes Begehren schon einmal abgelehnt hatte, und geht dann insbesondere ausführlich auf das im Beweisantrag vom 11. November 1999 neu eingereichte Schreiben von Frau V.________ ein (vgl. S. 10 und 11 des angefochtenen Urteils). Gestützt auf dieses Schreiben hatte der Beschwerdeführer - wie sinngemäss schon in seinem abgelehnten Beweisantrag vom 27. September 1999 - vorgebracht, Frau V.________ könne jetzt, wo ihr Verfahren abgeschlossen sei, freier sprechen. Sie habe weiterhin nie ihre abgehörte telephonische Äusserung über Schwarzgeld beim Villenverkauf erläutert. Ihre erste Aussage zum fingierten Einbruch sei schliesslich unter Druck erfolgt. Der Kassationshof begründet ausführlich, warum er dem ersten Geständnis von Frau V.________ zum fingierten Einbruch, anders als ihren späteren Relativierungen glaubt. Zum Villenverkauf erläutert er ebenfalls, warum er die (von Frau V.________ auch schon in der Untersuchung und vor erster Instanz vorgebrachte) Behauptung, die strittigen Fr. 100'000.-- seien für Mobiliar gezahlt worden, nicht glauben kann (vgl. S. 15 und 16 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern das angefochtene Urteil trotz all dieser Ausführungen und derjenigen im Entscheid vom 15. Oktober 1999 die Ablehnung einer nochmaligen Einvernahme von Frau V.________ nicht in der von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Weise begründet. Daher ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 
bb) Der Antrag, A.________ als Zeugen zum Kranverkauf zu befragen, wurde am 11. November 1999 zum ersten Mal gestellt. Dessen Ablehnung wird im angefochtenen Urteil nicht begründet. Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 wurde diese Ablehnung jedoch mündlich begründet. 
 
 
Der Beschwerdeführer erwähnt diese mündliche Begründung nicht und legt nicht dar, inwiefern sie oder ihre mündliche Form unter den gegebenen Umständen Art. 4 aBV (bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen soll. Daher kann auch insoweit nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung einer Einvernahme des Zeugen B.________ durch den Entscheid des Kassationshofs vom 15. Oktober 1999 stelle eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar. 
 
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss, als das angefochtene Urteil erging, aus Art. 4 aBV und ist heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Aus ihm ergibt sich unter anderem, dass Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entscheidende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit einer solchen antizipierten Beweiswürdigung ist in Art. 101 Abs. 2 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321. 1) ausdrücklich vorgesehen. Beweise müssen daher nicht abgenommen werden, wenn sie nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162). Bei der Beweiswürdigung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Willkür ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
 
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, Herr B.________ hätte als damaliger Vertreter der Leasingfirma L.________ AG aussagen können, dass diese mit dem Verkauf des Krans am 26. Juni 1992 durch den Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei oder der Beschwerdeführer zumindest diesen Eindruck gehabt haben könnte. Der Kassationshof führt in seinem Entscheid vom 15. Oktober 1999 aus, Aussagen von Herrn B.________ könnten angesichts des erstellten zeitlichen Ablaufs keine neuen Aufschlüsse zu relevanten Fragen bieten. Im angefochtenen Urteil vom 16. November 1999 begründet der Kassationshof ausführlich und überzeugend, warum keine Zweifel daran bestehen, dass von einem konkludenten Einverständnis der L.________ AG mit dem Verkauf keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Appellationsbegründung vom 19. Mai 1999 zwei von Herrn B.________ mitunterzeichnete Schreiben vom 10. 
und 17. August 1993 ein, die belegen sollten, dass er von einem Einverständnis der L.________ AG mit einem Verkauf habe ausgehen können. Nur das zweite betrifft den umstrittenen Kran. Es besagt, dass die L.________ AG - ein Jahr nach dem effektiven Verkauf durch den Beschwerdeführer - Offerten erhielt und den Kran verkaufen wollte. Der beantragte Zeuge B.________ glaubte demnach noch dannzumal, dass sich der Kran im Besitz des Beschwerdeführers befand. Dies schliesst aus, dass er ein Jahr früher wusste, dass der Beschwerdeführer ihn verkaufe. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs, auf den der Kassationshof verweist, konnte dieser ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der beantragte Zeuge B.________ am Beweisergebnis nichts mehr ändern werde. Daher durfte er die Befragung dieses Zeugen ablehnen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die antizipierte Würdigung der möglichen Aussage des vorgeschlagenen Zeugen B.________ verletze auch die Unschuldsvermutung. 
 
Die auch als Grundsatz "in dubio pro reo" bezeichnete Unschuldsvermutung ist durch Art. 6 Ziff. 2 EMRK geschützt, floss aus Art. 4 aBV und ist jetzt in Art. 32 Abs. 1 BV verankert. Sie ist zugleich eine Beweislastregel und eine Beweiswürdigungsregel. Der Beschwerdeführer ruft letztere an, die besagt, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Sie ist verletzt, wenn der Richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sie immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Angeklagte verurteilt wurde, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 120 Ia 31 E. 2 S. 33-38 und zuletzt BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). 
 
Das Bundesgericht untersucht zunächst, ob die Beweiselemente, die der Verurteilung zu Grunde liegen und die in der Beschwerde substanziiert als willkürlich bzw. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend beanstandet werden, willkürfrei gewürdigt worden sind. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der antizipierten Würdigung der Aussage des vorgeschlagenen Zeugen B.________ ergeben, dass der Kassationshof dabei nicht in Willkür verfallen ist (vgl. 
vorne E. 2). 
 
Sodann prüft das Bundesgericht, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente im Ergebnis offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen. 
Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung durch seine Verurteilung für den Kranverkauf vor Bundesgericht einzig auf die unterlassene Einvernahme von B.________. Dies war zulässig. Es wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern trotzdem die Gesamtwertung aller im angefochtenen Urteil angeführten Beweisergebnisse im Zusammenhang mit dem Kranverkauf offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers hätte aufkommen lassen müssen. 
 
4.- Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die Beschwerde mit ihren Haupt- und Eventualbegehren somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der privaten Beschwerdegegnerin ist hingegen keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, weil sie auf eine materielle Vernehmlassung verzichtet und folgerichtig auch keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. Juni 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: