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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 227/02 
 
Urteil vom 23. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
S.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, Melchnaustrasse 1, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1938 geborene S.________ war vom 3. Januar 1989 bis am 30. November 2000 bei der Firma K.________ AG angestellt. Dabei war er bei der Versicherungsgesellschaft X.________ im Rahmen einer Sammelstiftung berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 16. Januar 2001 teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung mit, es werde ihm ab 1. Dezember 2000 eine Altersrente ausgerichtet. 
Der Versicherte erhob ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wobei er erklärte, vorzeitig pensioniert worden zu sein und Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu beziehen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Antrag wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter betreffenden Art. 13 Abs. 3 AVIG und Art. 12 AVIV in der bis 31. Mai 2002 geltenden Fassung (vgl. BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, der einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV darstellt, setzt voraus, dass die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Demgegenüber ist bei einer freiwillig erfolgten vorzeitigen Pensionierung die Regel des Art. 12 Abs. 1 AVIV anwendbar (BGE 126 V 396 unten; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 25. Februar 2003, C 290/00, Erw. 3.1; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 191; Hans-Ulrich Stauffer, Vorzeitige Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose, in: SZS 42/1998 S. 282), wonach Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV - dieses liegt für Männer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG bei 65 Jahren - pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, sondern machte sie freiwillig von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (Plädoyer 2002 Nr. 6 S. 69 Erw. 5c; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B 86/02, Erw. 4.2 und 4.6), liegt eine Art. 12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (erwähntes Urteil C 290/00, Erw. 3.1; vgl. Nussbaumer, a. a. O.). Art. 12 AVIV ist gesetz- und verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (erwähntes Urteil C 290/00, Erw. 4.6). 
1.2 Art. 6.3 des Kassenreglements der Vorsorgeeinrichtung befasst sich mit den Altersleistungen und setzt das Rücktrittsalter wie folgt fest: 
"6.3.2 Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten erreicht, der auf den 65. Geburtstag (Männer) bzw. 62. Geburtstag (Frauen) folgt. 
6.3.3 Die versicherte Person kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den vorzeitigen Altersrücktritt auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres (Männer) bzw. 57. Altersjahres (Frauen) verlangen ..." 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Situation des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 AVIV beurteilt. 
Das kantonale Gericht geht wie die Arbeitslosenkasse von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zur Begründung führt es an, die Vorsorgeeinrichtung habe auf Wunsch des Versicherten eine reglementarisch mögliche vorzeitige Pensionierung vorgenommen. 
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, diese Bestimmung sei nach Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 AVIV nicht auf diejenigen Fälle anzuwenden, in welchen - so bei ihm - das Arbeitsverhältnis einer Person gegen deren Willen auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei. Die gesetzliche Regelung weise für die vorliegend zur Beurteilung stehende Fallkonstellation eine Lücke auf, welche durch die Rechtsprechung nach Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 AVIG zu schliessen sei. 
3. 
3.1 Der Versicherte bezieht seit Dezember 2000, als er 62 1/2jährig war, eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. Er wurde somit vor Erreichen des AHV-Rentenalters und damit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 AVIV vorzeitig pensioniert. 
3.2 Ein solcher vorzeitiger Altersrücktritt kann nach Art. 6.3.3 des Vorsorgereglements nur auf Verlangen der versicherten Person (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) erfolgen, ansonsten nicht eine Alters-, sondern eine Austrittsleistung ausgerichtet würde (Art. 14 Ziff. 1 des Reglements; Art. 2 Abs. 1 FZG). Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Er hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ausdrücklich erklärt: "Die Auszahlung des Altersguthabens erwarte ich in Form einer Rentenzahlung. In der Beilage erhalten Sie einen Einzahlungsschein, und ich bitte Sie, den Betrag jeweils auf dieses Konto zu überweisen ...". Dies nachdem ihn - nach seinen eigenen Angaben - die Vorsorgeeinrichtung darüber informiert hatte, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder die Freizügigkeitsleistung fällig werde oder das Altersguthaben gemäss den reglementarischen Bestimmungen in Rentenform bezogen werden könne. Zwar protestierte der Versicherte am 26. Februar 2001 zunächst gegen die von der Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 16. Januar 2001 und Abrechnung vom 9. Februar 2001 angekündigte Auszahlung von Altersleistungen, nachdem er infolge Zustellung eines neuen Versicherungsausweises erfahren hatte, welche Einbusse die vorzeitige im Vergleich zu einer ordentlichen Pensionierung konkret nach sich zog. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und schon in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift eingeräumt wird, führte er aber in der Folge mit der Versicherungsgesellschaft X.________ nach Erhalt deren Erläuterungen vom 12. März 2001 keine Verhandlungen mehr und bezog seit Dezember 2000 die zugesprochene Rente. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Altersleistung der beruflichen Vorsorge auf Begehren des Versicherten ausgerichtet wird. Diesem hätte es frei gestanden, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch er nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. Die vorzeitige Pensionierung erfolgte somit durch die freiwillige Inanspruchnahme der dahin gehenden statutarischen Möglichkeit, sodass ein Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 1 AVIV vorliegt. Demnach wurde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) durch eine nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung zu Recht verneint. 
3.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft steht der Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht entgegen (BGE 126 V 398 Erw. 3). Dass das Arbeitsverhältnis des weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensionierten Versicherten für diesen unfreiwillig aufgelöst wurde, ist irrelevant. Vielmehr führt vorliegend jedenfalls der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stand, anstelle einer Altersleistung und damit einer vorzeitigen Pensionierung eine Austrittsleistung zu wählen, dass mit anderen Worten eine freiwillige vorzeitige Pensionierung vorliegt, zur Subsumtion unter Art. 12 Abs. 1 AVIV. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist hier nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend, weshalb sich Abklärungen zu den Umständen des Ausscheidens aus der Arbeitgeberfirma erübrigen. Wer wie der Beschwerdeführer vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig seine Stelle verliert und dabei nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wird, sondern sich aus freien Stücken für eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge entscheidet, lässt sich freiwillig vorzeitig pensionieren und untersteht der jedenfalls insoweit gesetz- und verfassungsmässigen Regel des Art. 12 Abs. 1 AVIV. Da solche Fallkonstellationen von dieser Bestimmung erfasst werden, weist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Regelung diesbezüglich keine Lücke auf. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 23. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: